Für Personengesellschaften, die ihren Gewinn mithilfe einer Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung ermitteln, müssen (wie andere Unternehmen auch) ein sogenanntes Stammdatenmodul ausfüllen. Allerdings sind bei Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) einige Besonderheiten zu beachten. Wird das Stammdatenmodul nicht oder nicht richtig ausgefüllt, ist davon auszugehen, dass die Übermittlungssoftware der Finanzverwaltung (ERiC) die übermittelten Daten abweist. Eine nicht vollständige bzw. teilweise unvollständige Übermittlung der Daten kann auch zu Rückfragen führen.
Angaben zur Personengesellschaft und den Mitunternehmern erforderlich
Ausgangspunkt ist die Gesamthandsbilanz. Die Stammdaten, die mit der Gesamthandsbilanz an die Finanzverwaltung übermittelt werden, dienen als Grundlage für die Übermittlung aller Daten, also auch der Daten, die in anderen Datensätzen zu übermitteln sind. D. h., es sind zu hinterlegen
- Angaben zur Personengesellschaft
- Daten zu den einzelnen Mitunternehmern (Gesellschaftern).
Nur so ist es der Finanzverwaltung möglich, Sonder- und Ergänzungsbilanzen sowie Kapitalkontenentwicklungen, die getrennt übermittelt werden, der jeweiligen Personengesellschaft zuzuordnen. Außerdem werden die jeweils Beteiligten mit den Daten der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung verknüpft.
Die Angaben zu den Mitunternehmern werden ausschließlich für Besteuerungszwecke benötigt. Gesellschafts- oder handelsrechtliche Perspektiven sind bei den Stammdaten somit nicht maßgeblich. Stammdaten sind für alle Mitunternehmer zu hinterlegen. Dabei ist z. B. auch die nicht am Kapital und Gewinn beteiligte Komplementär-GmbH einzubeziehen. Zu berücksichtigen sind ebenso
- der atypisch stille Gesellschafter,
- der indirekt über eine andere Mitunternehmerschaft beteiligten Sonder-Mitunternehmer (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG) oder
- der persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA.
Im Gegensatz dazu sind z. B. Kommanditisten nicht aufzuführen, wenn sie aufgrund vertraglicher Vereinbarungen keine Kontroll- und Mitspracherechte und keinen Mitunternehmerstatus besitzen, oder die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, die selbst Mitunternehmerin ist.
Stammdatenmodul: Angaben aus dem Bereich "Gesellschafter/(Sonder-) Mitunternehmer"
Gesellschafterschlüssel: Dieser dient der Zuordnung der Kapitalkontenentwicklung sowie der Zuordnung von Sonder- und Ergänzungsbilanzen zum jeweiligen Mitunternehmer. Konsequenz ist, dass diese Position nicht mit dem NIL-Wert (= Nullwert) übermittelt werden darf. Es müssen alle Mitunternehmer im Rahmen der ERiC-Prüfungen eindeutig zu identifizieren sein.
Gesellschaftergruppe: Hier ist als Merkmal eine der Optionen "Vollhafter" oder "Teilhafter" auszuwählen. Durch diese Auswahl wird bestimmt, welche von 2 möglichen Varianten der Kapitalkontenentwicklung verwendet wird.
Beteiligtennummer: Über diese Beteiligtennummer wird eine Verbindung in das Gewinnfeststellungsverfahren hergestellt. D. h., dass die entsprechende Angabe in Anlage FB hiermit übereinstimmen muss. Jeder Beteiligte erhält eine eindeutige Nummer, die während der gesamten Beteiligungsdauer beibehalten wird und nach Ausscheiden aus der Personengesellschaft nicht neu vergeben werden darf.
Identifikationsmerkmal: Als Identifikationsmerkmale des Mitunternehmers ist die 13-stellige Steuernummer anzugeben und, falls es sich um eine natürliche Person handelt, die steuerliche Identifikationsnummer (§§ 139a, 139b AO).
Beteiligungsschlüssel: Als Beteiligungsschlüssel ist der Anteil des jeweiligen Mitunternehmers am Kapital der Gesellschaft (auch bei abweichender Gewinnverteilungsquote) durch Angabe von Zähler und Nenner darzustellen. Maßgeblich ist bei bestehenden Beteiligungen die Quote am Stichtag, bei unterjährigem Ausscheiden eines Mitunternehmers ist dessen Kapitalanteil zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitunternehmerstellung anzugeben. Die Summe der Beteiligungsquoten über alle Mitunternehmer muss den Wert "1" erreichen.
Abgaben zu Sonder- und Ergänzungsbilanzen: Bereits bei der Übermittlung der Stammdaten ist anzugeben, ob für einen der Mitunternehmer eine Sonder- oder Ergänzungsbilanz übermittelt wird. Wird später mit dem Jahresabschluss eine nicht angekündigte Sonder- oder Ergänzungsbilanz übermittelt, kann diese nicht automatisch zugeordnet werden. Wird die angekündigte Sonder- oder Ergänzungsbilanz nicht übermittelt, findet keine Verarbeitung der übrigen E-Bilanz-Daten statt, solange ihr Eingang nicht verzeichnet wird.
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