Alexander Grätzl, Janina Seufert
Rz. 11
Die Umsetzung der Taxonomie-Verordnung in Unternehmen kann als mehrstufiger Prozess verstanden werden. Um zu den berichtspflichtigen Inhalten in Form der Leistungsindikatoren bzgl. Umsatzerlösen sowie Investitions- und Betriebsausgaben zu gelangen, ist im 1. Schritt auf Taxonomiefähigkeit der Wirtschaftstätigkeiten und im 2. Schritt auf deren Taxonomiekonformität zu prüfen. Bei Erfüllung aller Kriterien sind im abschließenden Schritt die taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten bzgl. ihres Anteils an den Umsatzerlösen, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben zu betrachten.
Abb. 2: Funktionslogik der Taxonomie-Verordnung
Rz. 12
Die Taxonomiefähigkeit einer Wirtschaftstätigkeit richtet sich danach, ob diese von der Taxonomie-Verordnung abgedeckt ist. Dabei ist aktuell zu beachten, ob sie in einem der Anhänge zum Delegierten Rechtsakt Klima oder zum Delegierten Rechtsakt Umwelt aufgeführt ist. Entscheidend ist jeweils die Beschreibung der Tätigkeit im jeweiligen Anhang, verbunden mit der Frage, ob diese den Tätigkeiten des Unternehmens entspricht. Dabei kann es sich um durch das Unternehmen durchgeführte Tätigkeiten (wie bspw. die Herstellung von energieeffizienten Gebäudeausrüstungen) handeln, aber auch um Tätigkeiten Dritter, die durch das Unternehmen zugekauft werden (wie bspw. der Fuhrpark) (Rz 41).
Rz. 13
Taxonomiekonform ist eine Wirtschaftstätigkeit, wenn sie i. S. d. Taxonomie-Verordnung als ökologisch nachhaltig einzustufen ist. Dies ist gem. Art. 3 der Taxonomie-Verordnung der Fall, wenn sie einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer der Umweltziele, welche die Taxonomie-Verordnung festlegt (Rz 14 ff.), leistet und zu keiner erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer der anderen Umweltziele führt. Gleichzeitig muss der Ausübung dieser Wirtschaftstätigkeit der durch die Taxonomie-Verordnung vorgegebene Mindestschutz (Rz 21) zugrunde liegen.
Für das 1. Anwendungsjahr der Taxonomie-Verordnung (1.1.2022–31.12.2022) war zunächst nur bzgl. der ersten beiden Umweltziele zu berichten, und der Gesetzgeber hatte zudem Erleichterungen für Unternehmen vorgesehen. In diesem Zeitraum entfiel die Prüfung auf Taxonomiekonformität (siehe Rz 47 bzgl. der detaillierten Beschreibung der Erleichterungen). Die Berichterstattung im 2. Jahr der Anwendung der Taxonomie-Verordnung hat sich daher maßgeblich von der Vorjahresberichterstattung unterschieden, da sich der Betrachtungsrahmen durch die nunmehr verpflichtende Würdigung der Taxonomiekonformität bzgl. der ersten beiden Umweltziele veränderte.
Auch der Delegierte Rechtsakt Umwelt enthält eine entsprechende Staffelung hinsichtlich der Berichterstattung zu den weiteren 4 Umweltzielen (Rz 47).