§ 28 S. 2 KSVG bestimmt, dass aus den Aufzeichnungen der "Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Unterlagen" nachprüfbar sein muss. Es muss also etwa ein Bezug zur Buchführung hergestellt werden. Die KSK fordert zur Einhaltung dieser Vorschrift, folgende Informationen auf Anforderung vorzulegen:

Zitat

(...) z. B. die Beleg-Nummern der (Ab-)Rechnungen, Quittungen, Gutschriften usw. oder Hinweise zu sonstigen Vertragsunterlagen, die Aussagen über die Art der künstlerischen/publizistischen Leistung und zur Höhe des Entgeltes beinhalten.

(Autor/in / Quelle: (Siehe Informationsschrift Nr. 17 der KSK.))

Über die reinen Listen der abgabepflichtigen Entgelte hinaus kann im Rahmen einer Prüfung also auf den gesamten Bestand an Vertrags- und Buchhaltungsunterlagen zugegriffen werden. Darüber hinaus kann die KSK im Rahmen einer Betriebsprüfung zahlreiche weitere Unterlagen anfordern wie beispielsweise Unterlagen von Sozialversicherungsprüfungen (siehe Kapitel 5 "Betriebsprüfungen und Rechtschutz").

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