BMF, Schreiben v. 26.5.1997, IV B 6 - S 2353 - 72/97, BStBl 1997 I S. 612
Bezug: Meine Schreiben vom 25. Februar 1997 - IV B 6 - S 2353 - 28/97 - und vom 28. April 1997 - IV B 6 - S 2353 - 59/97
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu Zweifelsfragen, die sich zur Änderung des steuerlichen Reisekostenrechts ergeben haben, wie folgt Stellung genommen:
1. Mindestdauer der Abwesenheit
Die von 10 auf 8 Stunden abgesenkte Mindestdauer der Abwesenheit für die Verpflegungspauschale von 10 DM § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG) gilt für Reisetage nach dem 31.12.1996. Sie gilt auch für die entsprechenden Pauschbeträge bei Auslandsreisen.
2. Pauschalierung der Lohnsteuer
Die Pauschalversteuerung von Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen, die über den steuerfreien Vergütungsbetrag hinausgehen § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG), ist möglich für Vergütungen, die für Reisetage nach dem 31.12.1996 gezahlt werden. Sie gilt nur für Vergütungen anläßlich einer Dienstreise-, Fahr- oder Einsatzwechseltätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 8 Stunden; sie gilt nicht für die Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung.
Die Pauschalversteuerung mit einem Pauschsteuersatz von 25 % nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG ist auf einen Vergütungsbetrag bis zur Summe der wegen der Auswärtstätigkeit anzusetzenden Verpflegungspauschalen begrenzt. Für den darüber hinausgehenden Vergütungsbetrag kann weiterhin eine Pauschalversteuerung mit einem besonderen Pauschsteuersatz nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Betracht kommen.
Zur Ermittlung des steuerfreien Vergütungsbetrags dürfen die einzelnen Aufwendungsarten zusammengefaßt werden (vgl.Abschn. 16 Satz 2 KStR und Rdn. 8 des Merkblatts in BStBl 1995 I S. 719). Aus Vereinfachungsgründen bestehen auch keine Bedenken, den Betrag, der den steuerfreien Vergütungsbetrag übersteigt, einheitlich als Vergütung für Verpflegungsmehraufwendungen zu behandeln, die in den Grenzen des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG mit 25 % pauschal versteuert werden kann.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erhält wegen einer Dienstreise von Montag 11 Uhr bis Mittwoch 20 Uhr mit kostenloser Übernachtung und Bewirtung im Gästehaus eines Geschäftsfreunds lediglich pauschalen Fahrtkostenersatz von 450 DM, dem eine Fahrstrecke mit eigenem Pkw von 500 km zugrunde liegt.
Steuerfrei sind
- eine Fahrtkostenvergütung von (500 × 0,52 DM) |
= 260 DM |
- Verpflegungspauschalen von (10 DM + 46 DM + 20 DM) |
= 76 DM |
insgesamt |
336 DM |
Der Mehrbetrag von (450 DM ./. 1.336 DM =) 114 DM kann mit einem Teilbetrag von 76 DM pauschal mit 25 % versteuert werden. Soll der steuerfreie Verpflegungszuschuß z.B. auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt werden, ist der Betrag von 76 DM anzugeben.
3. Doppelte Haushaltsführung
Einem Arbeitnehmer mit Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit, der zudem einen beruflich veranlaßten doppelten Haushalt führt, kann in den ersten drei Monaten nur eine (die höchste) Verpflegungspauschale steuerfrei gezahlt werden (vgl.Abschn. 39 Abs. 8 LStR und Rdn. 6 des Merkblatts, a.a.O.). Wird in diesem Fall wegen der doppelten Haushaltsführung z.B. eine Verpflegungspauschale von 46 DM steuerfrei gezahlt, so kann dennoch ein Vergütungsmehrbetrag nur bis zur Höhe der wegen der Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit anzusetzenden Verpflegungspauschalen von z.B. 10 oder 20 DM nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG pauschal versteuert werden.
4. Abzug von Werbungskosten
Durch die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung von Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen ist der Werbungskostenabzug für Verpflegungsmehraufwendungen nicht erweitert worden. Dieser ist weiterhin je Kalendertag auf eine (die höchste) der in Betracht kommenden Verpflegungspauschalen begrenzt, soweit diese nicht durch eine steuerfreie Vergütung ausgeschöpft wird (vgl.Abschn. 39 Abs. 9 Satz 1 und 2 LStR).
Normenkette
EStG § 9
Fundstellen
BStBl I, 1997, 612