Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ändert den UStAE an verschiedenen Stellen.

Bisher hatte die Finanzverwaltung jeweils gegen Jahresende in einem umfassenden Schreiben Änderungen des UStAE vorgenommen. Etwas ungewöhnlich nimmt sie nun in einem Schreiben unterjährig kleinere Anpassungen des UStAE vor, die auch nicht unbedingt mit aktuellen Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung in Verbindung stehen. Die Änderungen stellen keine wesentlichen Veränderungen dar.

Abschnitt Inhalt
Abschn. 2.3 Abs. 4 Satz 5 – 7 UStAE[1] Im Zusammenhang mit der Frage, ob Anteile an anderen Unternehmen im Unternehmen gehalten werden, stellt die Finanzverwaltung klar, dass Finanzinvestoren, die (sanierungsreife) Gesellschaften erwerben, um sie nach erfolgter Sanierung gewinnbringend zu veräußern, insoweit Unternehmer sind. Der Erwerb und das Halten der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung sind in diesem Fall unabdingbare Voraussetzungen für die Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit. Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung wird daher im unternehmerischen Bereich des Finanzinvestors gehalten.
Abschn. 10.6 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 UStAE Bei Freizeitgegenständen, die auch unternehmensfremd genutzt werden, kann nur ein Anteil der Ausgaben für den Vorsteuerabzug berücksichtigt werden. Die Finanzverwaltung ergänzt hier beispielhaft Wohnmobile, Wohnwagen, Sportboote und Sportflugzeuge. Darüber hinaus wird klargestellt, dass für die Berechnung des Verhältnisses der unternehmerischen und der nichtunternehmerischen Nutzung Leerstandszeiten (Zeiten der Nichtnutzung) unberücksichtigt bleiben.
Abschn. 14.5 Abs. 2 und Abs. 6 UStAE Zur zutreffenden Angabe von leistendem Unternehmer und Leistungsempfänger in einer Rechnung ergänzt die Finanzverwaltung die Hinweise, dass bei einer Versteigerung im fremden Namen und für fremde Rechnung die sog. Losnummer als Angabe des leistenden Unternehmers (Einlieferers) genügt.[2] Darüber hinaus werden der Versteigerer und der Einlieferer in die beispielhafte Aufzählung zur Angabe der USt-IdNr. in einer Rechnung in Abschn. 14.5 Abs. 6 UStAE aufgenommen.
Abschn. 15.22 Abs. 1 Satz 4 UStAE Hält ein Unternehmer Beteiligungen sowohl in seinem Unternehmen, aber auch andere Beteiligungen im nichtunternehmerischen Bereich (z. B. bei einer sog. gemischten Holding), können Vorsteuerbeträge nur insoweit geltend gemacht werden, wie sie im Zusammenhang mit den unternehmerisch gehaltenen Beteiligungen stehen. Die Finanzverwaltung stellt dazu klar, dass dabei darauf abzustellen ist, in welche Ausgangsumsätze die dem Erwerben und Halten von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen zugrunde liegenden Aufwendungen als Kostenelemente eingehen.

Die Finanzverwaltung hebt wegen dieser jetzt in den UStAE aufgenommenen Klarstellungen 3 BMF-Schreiben auf, in denen sie im Wesentlichen auch schon diese Rechtsauffassungen vertreten hatte:

  • BMF-Schreiben[3] zur umsatzsteuerlichen Beurteilung des Briefmarken-Versteigerungsgeschäfts;
  • BMF-Schreiben[4] zum "Eigenverbrauch" bei Freizeitgegenständen, die zeitweise unternehmerisch und zeitweise nichtunternehmerisch genutzt werden;
  • BMF-Schreiben[5] zum Halten von Beteiligungen.

Konsequenzen für die Praxis

Konsequenzen für die Praxis ergeben sich aus diesen, jetzt in den UStAE übernommenen Feststellungen nicht, da die Finanzverwaltung diese Rechtsauffassung auch schon vorher so vertreten hatte. Da sich diese Feststellungen jetzt in den allgemeinen Verwaltungsanweisungen befinden, werden die sich u. a. mit diesen Fragen beschäftigenden alten BMF-Schreiben aufgehoben.

Die Grundsätze sind – auch da sie keine inhaltliche Veränderung bedeuten – in allen offenen Fällen anzuwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 7.2.2023, III C 2 – S 7300/19/10004 :005, BStBl 2022 I S. 322.

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