Der Steuerpflichtige hat trotz fehlender Regelung über die Kostenerstattung im isolierten Rechtsbehelfsverfahren eine Möglichkeit, die Kostenerstattung zu verlangen. Er kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Amtshaftungsanspruch gegen die Finanzverwaltung geltend machen. Ein Amtshaftungsanspruch ist weder durch die AO noch durch § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO ausgeschlossen. Es gilt heute als grundlegendes Gebot der Rechtsstaatlichkeit, dass der Staat für fehlerhaftes Handeln seiner Organe haftet, also den entstandenen Schaden ausgleicht. In der Rechtsprechung ist die staatliche Pflicht zum Ersatz von Schäden aufgrund einer Inanspruchnahme von Steuerberatern grundsätzlich anerkannt.
Die Amtshaftung, die als vorrangige Spezialregelung konkurrierende Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB verdrängt, ist in § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG geregelt. Danach hat der Staat einem Dritten einen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entsteht, dass ein Beamter/Amtswalter/Amtsträger eine gegenüber einem Dritten zu beachtende Amtspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt. Mit dem Amtshaftungsanspruch soll umfassender Schutz für die Folgen eines rechtswidrigen, schuldhaften hoheitlichen Handelns gewährt werden. Eingeschränkt wird der Haftungsanspruch des Beamten dadurch, dass der Staat bei fahrlässigem Handeln nur in Anspruch genommen werden kann, wenn der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz erlangen kann. Der Amtshaftungsanspruch geht ins Leere, wenn es der Geschädigte schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Verstößt der Geschädigte gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, kann der Anspruch ebenfalls entfallen oder gekürzt werden. Art. 34 Satz 1 GG leitet die Haftung auf den Staat, genauer auf diejenige Gebietskörperschaft über, bei der der Beamte angestellt ist. Die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Beamten wird durch Art. 34 GG ausgeschlossen (Überleitung der Eigenhaftung des Beamten auf den Staat, sog. mittelbare Staatshaftung). Es handelt sich um eine befreiende Schuldübernahme. Das Fehlverhalten des handelnden Beamten führt nicht zu einem staatlichen Fehlverhalten. Der Staat übernimmt nur die Schuld des Beamten und tritt als Schutzschild an die Stelle des eigentlich Haftenden. Für eine logische Sekunde haftet der Amtswalter allerdings selbst und wird anschließend durch den Staat entlastet. Sein Fehlverhalten gilt nicht als staatliches Fehlverhalten. Der Staat übernimmt lediglich die Schuld des Amtswalters. Er tritt als Schutzschild an die Stelle des eigentlich Haftenden und leistet dem betroffenen Bürger Schadensersatz. Die Haftungsüberleitung soll verhindern, dass die Entschlusskraft des Beamten durch die Sorge vor übergroßen Belastungen gelähmt und er zu übermäßiger Vorsicht und Zurückhaltung veranlasst wird. Die Verwaltungsarbeit soll nicht durch die Angst vor einer möglichen Haftung behindert werden. Art. 34 GG dient dem Interesse des Beamten, der entlastet wird, wie auch dem Interesse des Geschädigten, der einen solventen Schuldner erhält.
3.1 Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amts
Eine Haftung nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass ein Beamter handelt, während Art. 34 Satz 1 GG lediglich fordert, dass jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amts tätig wird (haftungsrechtlicher Beamtenbegriff). Bei der Amtshaftung gilt dieser weite haftungsrechtliche Beamtenbegriff. Jede Person, die von der zuständigen Stelle mit der Ausübung eines öffentlichen Amts betraut worden ist, ist Beamter i. S. d. § 839 Abs. 1 BGB. Entscheidend ist, dass öffentlich-rechtlich gehandelt wurde, z. B. durch den Erlass von Verwaltungsakten oder den Einsatz von Befehls- oder Zwangsgewalt. Der Kreis der Beamten im haftungsrechtlichen Sinne ist nicht auf den Verwaltungsvollzug als Kernbereich exekutivischer Handlungen begrenzt. Auf den Rechtsstatus des Handelnden sowie die Art und Dauer des Anstellungsverhältnisses kommt es nicht an. Unter "Amt" ist nicht ein bestimmter, dem Handelnden übertragener Status (Beamtenstatus, Minister- oder Abgeordneten...