Leitsatz
1. Die Anfechtbarkeit der Bestellung dinglicher Rechte am eigenen Grundstück folgt aus einer unmittelbaren Anwendung des § 3 Abs. 1 AnfG (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung).
2. Die Gläubigerbenachteiligung liegt schon in der Bestellung dinglicher Rechte, unabhängig von einer sich daran anschließenden Übertragung des Grundeigentums. Die Teilrechte verschlechtern im Fall einer Zwangsvollstreckung die Zugriffslage.
3. Der Anspruchsinhalt des § 11 Abs. 1 S. 1 AnfG ist nicht auf Fälle der Vermögensminderung durch Veräußerung, Weggabe oder Aufgabe von Vermögensbestandteilen an einen Dritten beschränkt. Als bloße Rechtsfolgenbestimmung ergänzt diese Vorschrift nicht die Anfechtungsnormen um eine abschließende Regelung der anfechtbaren Rechtshandlungen auf solche der Veräußerung, Weggabe und Aufgabe, sondern beschränkt das, was dem Gläubiger wieder "zur Verfügung gestellt" werden soll, nach Art und Umfang auf das, was "veräußert, weggegeben oder aufgegeben" worden ist.
4. Hat ein Vollstreckungsschuldner ein Nießbrauchsrecht oder ein dingliches Wohnrecht am eigenen Grundstück anfechtbar begründet, hat das FA einen schuldrechtlichen Anspruch auf Duldung des Vorrangs seiner Rechte in der Zwangsvollstreckung.
Normenkette
§ 191 AO, § 3, § 11 AnfG
Sachverhalt
Die auf hohe Schenkungsteuern in Anspruch genommene Klägerin hatte ihre Grundstücke in eine mit ihren beiden Kindern gegründete GbR eingebracht bzw. ihrem Sohn übertragen, sich aber u.a. das unentgeltliche Nießbrauchsrecht bzw. ein lebenslanges (dinglich gesichertes) Wohnrecht vorbehalten. Das FA hat gegen die Klägerin einen Duldungsbescheid erlassen, mit dem es u.a. die Bestellung des Nießbrauchs und des Wohnrechts nach dem AnfG anfocht. Es beabsichtigte, über Anfechtungen der Grundstücksübertragungen an die GbR und den Sohn die Duldung der Eintragung von Zwangshypotheken, der Pfändung der auf den Grundstücken lastenden Eigentümergrundschulden und der damit zusammenhängenden Rückübertragungsansprüche zu erwirken und dann die Zwangsversteigerung der Grundstücke zu betreiben, welchem Vorhaben die zugunsten der Klägerin bestellten Rechte hinderlich seien.
Auf die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hob das FG den Duldungsbescheid insoweit auf (FG München, Urteil vom 27.05.2009, 4 K 4193/05, Haufe-Index 2223817, EFG 2010, 20)
Entscheidung
Der BFH hat die Klage, soweit sie ins Revisionsverfahren gelangt war, abgewiesen.
Hinweis
Das FA kann durch Duldungsbescheid in Anspruch nehmen, wer nach dem AnfG verpflichtet ist, eine Vollstreckung zu dulden. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 AnfG muss ihm dann, soweit es zu seiner Befriedigung erforderlich ist, das zur Verfügung gestellt werden, was durch eine anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen seines Schuldners "veräußert, weggegeben oder aufgegeben" ist. Anfechtungstatbestand konnte im Besprechungsfall § 3 Abs. 1 AnfGsein; danach ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, anfechtbar, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.
Vorsatz und Kenntnis des anderen sind hier unproblematisch. Aber setzt das AnfG nicht voraus, dass eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung zugunsten eines Dritten vorliegt? Oder kann eine vom Schuldner zu seinen Gunsten – wohlweislich vor der Übertragung des betreffenden Grundstücks an einen Dritten (anders lag insofern der Fall in BGH, Urteil vom 29.04.1986, IX ZR 145/85, BGHZ 130, 314) – erfolgte Bestellung von beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten angefochten werden? Beschränkt nicht insofern die Anfechtbarkeit schon der Wortlaut des § 3 Abs. 1 AnfG, wonach eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung anfechtbar ist, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte, ihre Anwendbarkeit auf den Fall der Fremdbegünstigung? Oder erschöpft sich die Bedeutung des "Wenn"-Satzes darin, den gutgläubigen Erwerber in Fällen der Fremdbegünstigung vor einer Anfechtung zu schützen?
Durch die Bestellung einer Grundstücksbelastung am eigenen Grundstück kann sich – wie der Besprechungsfall deutlich zeigt – die Zugriffslage für die Gläubiger verschlechtern. Denn im Fall einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück bleibt dieses im Rang vor dem Anfechtungsgläubiger stehende Teilrecht bestehen. Das wirkt sich zwar faktisch erst später aus, ist aber an sich von einer sich daran anschließenden Übertragung des Grundeigentums nach Auffassung des BFH "unabhängig". Denn die Zwangsvollstreckung und damit die Befriedigungsmöglichkeit für Gläubiger in das vom Eigentümer für sich selbst bestellte Wohnrecht ist ausgeschlossen, wenn die Überlassung des Wohnrechts an Dritte nicht gestattet worden ist. Ein Nießbrauch kann zwar grundsätzlich Gegenstand der Pfändung sein; allerdings ist er der Pfändung nur insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann. Wegen seiner Unveräußerlichkeit, die auch in der Zwangsvol...