BMF, Schreiben v. 3.5.2016, IV C 2 - S 2750-a/07/10006 :002, BStBl I 2016, 478
Anwendung des § 8b Absatz 3 KStG 1999i. d. F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20.12.2001, BGBl 2001 I Seite 3858, auf Auslandsbeteiligungen in den Veranlagungszeiträumen 2001 und – im Fall eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs – 2002;
Folgen des EuGH-Urteils vom 22.1.2009 in der Rs. C-377/07 STEKO (BStBl 2011 II S. 95) – Ersatz des BMF-Schreibens vom 16.4.2012 (BStBl 2012 I S. 529)
In dem Urteil vom 22.1.2009 hat der EuGH in der Rs. C-377/07 STEKO entschieden, dass in einem Fall, in dem eine inländische Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft mit weniger als 10 Prozent beteiligt ist, Artikel 56 EG dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung wie derjenigen des § 8b Absatz 3 KStG 1999 entgegensteht, wonach ein Verbot des Abzugs von Gewinnminderungen aufgrund von börsenkursbedingten Teilwertabschreibungen im Zusammenhang mit einer solchen Beteiligung für Beteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft früher in Kraft tritt als für Beteiligungen an einer inländischen Gesellschaft.
Das Urteil weicht von der gesetzlichen Anwendungsvorschrift zu § 8b Absatz 3 KStG (§ 34 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 KStG zuletzt in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 26.6.2013, BGBl 2013 I S. 1809) ab. Es ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden, in denen im Jahr 2001, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren im Wirtschaftsjahr 2001/2002, Gewinnminderungen aufgrund von Teilwertabschreibungen auf Anteile an ausländischen Gesellschaften und Verlusten aus der Veräußerung dieser Anteile geltend gemacht werden. Diese Regelung gilt auch für Gewinnminderungen aufgrund von Teilwertabschreibungen, die nicht börsenkursbedingt sind. Gewinnminderungen, die durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder durch Veräußerung des Anteils entstanden und auf Gewinnausschüttungen dieser Gesellschaft zurückzuführen sind (§ 8b Absatz 6 KStG in der Fassung des Gesetzes vom 13.9.1993, BGBl 1993 I Seite 1569), sind weiterhin vom Abzug ausgeschlossen (vgl. anhängiges Revisionsverfahren I R 87/15).
Das gilt grundsätzlich für alle Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften aus EU-/EWR-Mitgliedstaaten und für Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften aus Staaten, die kein EU-/EWR-Mitgliedstaat sind (Drittstaaten), unabhängig von der Höhe der Beteiligung.
In Bezug auf Körperschaften aus einem Drittstaat ist die Anwendung von § 2a EStG zu prüfen.
Dieses BMF-Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 16.4.2012 (BStBl 2012 I S. 529) und ist in allen offenen Fällen zu beachten. Es wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Körperschaftsteuer/Umwandlungssteuerrecht zum Download bereit.
Normenkette
KStG § 8 b Abs. 3
KStG § 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2
Fundstellen
BStBl I, 2016, 478