Leitsatz
Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel, ob und inwieweit bei der steuerlichen Begünstigung von Anzahlungen nach dem FördG eine Zahlung schon dann als willkürlich anzusehen ist, wenn das Wirtschaftsgut im folgenden Jahr nicht geliefert wurde.
Normenkette
§ 4 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Nrn. 2 und 3 FördG
Sachverhalt
Die Antragstellerin ist ein geschlossener Immobilienfonds. Sie schloss einen Grundstückskaufvertrag und einen Bauerrichtungsvertrag ab. Das Bauvorhaben sollte zum 31.10.1997 fertig gestellt werden. Der Erwerber konnte sich bis zum 1.12.1996 dazu entscheiden, statt der am Baufortschritt ausgerichteten Zahlungsweise eine Vorauszahlung zu leisten. Der Verkäufer war in diesem Fall verpflichtet, eine Anzahlungsbürgschaft nach § 7 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) zu stellen. Die Antragstellerin machte von ihrem Wahlrecht Gebrauch und zahlte nach Bürgschaftsübernahme einer Bank gem. § 7 MaBV über den noch nicht fälligen Teilbetrag die gesamte Vergütung Ende Dezember 1996 im Voraus. Die wesentlichen Bauarbeiten wurden im Streitjahr (1997) durchgeführt, so dass der Bautenstand am 19.1.1998 ca. 95 % betrug. Lediglich der Innenausbau war noch nicht vollständig fertig gestellt.
Die Antragstellerin machte im Streitjahr Sonderabschreibungen nach dem FördG in Höhe von 50 % der im Jahr 1996 geleisteten Anzahlungen bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das FA erkannte die Sonderabschreibungen wegen Rechtsmissbrauchs nicht an. Die dagegen anhängige Klage ist noch nicht entschieden.
Dem Antrag der Antragstellerin, die Vollziehung des angefochtenen Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung u.a. für das Streitjahr auszusetzen, gab das FG unter Hinweis auf die Verwaltungsanweisung in R 45 Abs. 5 Satz 6 EStR nur zum Teil statt. Danach sei bei fehlender Fertigstellung des Wirtschaftsguts im Folgejahr lediglich ein dem Baufortschritt entsprechender Teil der Vorauszahlung als Anzahlung begünstigungsfähig. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der vom FG zugelassenen Beschwerde.
Entscheidung
Bei summarischer Prüfung bestehen – so der BFH – ernstliche Zweifel, ob die 1996 geleisteten Anzahlungen nur insoweit als Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung heranzuziehen sind, als das angeschaffte Gebäude bis zum Ende des Streitjahrs fertig gestellt war.
Insbesondere weise die Regelung in R 45 Abs. 5 EStR 1997 lediglich aus, in welchen Fällen Sie eine willkürliche Zahlung nicht anzunehmen haben; sie entbinde nicht von der Verpflichtung, die Willkürlichkeit von Anzahlungen zu prüfen, wenn das Gebäude spätestens im folgenden Jahr geliefert werde. Daraus folge, dass – wie in allen anderen Fällen auch – geprüft werden müsse, ob die gewählte Gestaltung missbräuchlich sei oder nicht. An einer solchen Prüfung fehle es ebenso wie an konkreten Anhaltspunkten für einen Missbrauch, zumal das Gesetz selbst Anzahlungen begünstige. Schließlich spreche die festgestellte Tatsache, dass das Gebäude Mitte Januar 1998 schon zu ca. 95 % fertig gestellt sei, gegen eine missbräuchliche Gestaltung.
Hinweis
Nach § 4 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Nrn. 2, 3 FördG können Sonderabschreibungen auch auf Anzahlungen gewährt werden. Dies setzt voraus, dass das betreffende Wirtschaftsgut auch angeschafft wurde (BFH, Urteil vom 28.6.2002, IX R 51/01, BFH-PR 2002, 450). Die Begünstigung soll dem Investor ermöglichen, Sonderabschreibungen bereits vor Abschluss der Investitionen in Anspruch zu nehmen (BTDrucks 12/219, 40 zu Art. 5 – Gesetz über Sonderabschreibungen im Fördergebiet – § 3).
Für die Anwendung eines Abschreibungssatzes von 50 % verlangt § 4 Abs. 2 Nrn. 2a) und 3a) FördG ferner, dass die Investitionen vor dem 1.1.1999 (Nr. 1) oder nach dem 31.12.1998 abgeschlossen werden, wenn Anzahlungen – wie hier – vor dem 1.1.1997 geleistet wurden. Eine (weitere) Einschränkung, wonach das Wirtschaftsgut in dem auf die Anzahlung folgenden Jahr geliefert sein muss, enthält das Gesetz ausdrücklich nicht.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 16.7.2003, IX B 60/03