Soweit Arbeitnehmer auf die Gewährung von Trinkgeldern keinen Rechtsanspruch haben (freiwillige Trinkgelder), handelt es sich dem Grunde nach um Arbeitslohn, der jedoch gem. § 3 Nr. 51 EStG vollumfänglich steuerfrei gestellt wird. Freiwillige Trinkgeldzahlungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Zu den freiwilligen Trinkgeldern gehören z. B. die sog. Übertrinkgelder im Gaststättengewerbe, Trinkgelder an Hotelportiers, Friseurgehilfen, Therapeuten, Kaminkehrer usw. Hierzu zählen übliche Geldgeschenke an Hausmeister, Müllwerker, Postboten und Zeitungsausträger aus Anlass des Weihnachtsfests. Auch diese Gelegenheitsgeschenke werden als Anerkennung für die erbrachten Dienstleistungen gewährt.
Um freiwillige Trinkgelder handelt es sich auch, wenn der Arbeitgeber von ihrer Hingabe nichts weiß oder, wie z. B. häufig in Alten- und Pflegeheimen, ihre Entgegennahme ausdrücklich untersagt ist. Schmier- und Bestechungsgelder, d. h. Zuwendungen in Geld oder Geldeswert, um den Empfänger zu einem bestimmten als anstößig oder gar rechtswidrig zu bewertenden Verhalten zu veranlassen, gehören nicht zum Arbeitslohn. Sie sind i. d. R. als sonstige Einkünfte steuerpflichtig.
Zahlungen i. H. v. 50.000 EUR bzw. rund 1,3 Mio. EUR sind nach der Rechtsprechung keine steuerfreien Trinkgelder.
Aus dem Spielbanktronc finanzierte Zahlungen an die Arbeitnehmer einer Spielbank sind ebenfalls keine steuerfreien Trinkgelder. Der Begriff des Trinkgeldes setzt ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und Trinkgeldnehmer voraus. Ähnliches gilt für die freiwilligen Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretungstätigkeit. Steuerfrei sind hingegen die freiwilligen Zahlungen an die Saalassistenten einer Spielbank für das Servieren von Speisen und Getränken. Die Steuerfreiheit entfällt nicht dadurch, dass der Arbeitgeber als eine Art Treuhänder bei der Aufbewahrung und Verteilung der Gelder eingeschaltet ist.
Besteht auf die Gewährung von Trinkgeldern und ähnlichen Zuwendungen ein Rechtsanspruch, unterliegen diese Beträge in gleicher Weise wie der übrige Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug. Trinkgelder dieser Art haben i. d. R. in Tarifverträgen, in Betriebsvereinbarungen oder in einem Vertragsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Trinkgeldgeber ihre Rechtsgrundlage. Es liegt eine Lohnsteuerzahlung durch Dritte vor. Zu solchen Trinkgeldern gehören z. B. feste Bedienungszuschläge im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe sowie die Metergelder im Möbeltransportgewerbe. Diese Trinkgelder sind in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn.