OFD Magdeburg, Verfügung v. 15.11.2005, S 0130 - 58 - St 251
1. Anspruch auf Sozialhilfe
Sozialhilfe nach dem SGB XII, das mit Wirkung zum 1.1.2005 an die Stelle des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) getreten ist, ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner zu berücksichtigen; gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht beschaffen, sind auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen.
2. Träger der Sozialhilfe
Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet (§ 3 Abs. 1 SGB XII). Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird (§ 3 Abs. 2 SGB XII). Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger der Sozialhilfe (§ 3 Abs. 3 SGB XII).
3. Übergang von Ansprüchen auf den Träger der Sozialhilfe
Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger i.S. des § 12 SGB I ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann (§ 93 SGB XII).
Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 SGB XII gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist; der Übergang des Anspruchs des Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel des SGB XII gegenüber Eltern und Kindern ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut (§ 94 SGB XII).
4. Auskunftspflichten der Beteiligten und der Finanzbehörden (Allgemeines)
Gem. § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII haben die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung des SGB XII es erfordert. Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Auskunftspflichtig sind auch Personen, von denen nach § 36 SGB XII trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen (§ 117 Abs. 1 Satz 3 SGB XII). Die Auskunftspflicht der Finanzbehörden nach § 21 Abs. 4 SGB X erstreckt sich auch auf diese Personen (§ 117 Abs. 1 Satz 4 SGB XII).
Nach § 21 Abs. 4 SGB X haben die Finanzbehörden, soweit es im Verfahren nach dem SGB erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen. Wegen der allgemeinen Grundsätze zur Auskunftserteilung nach § 21 Abs. 4 SGB X wird auf die AO-Kartei OFD Magdeburg § 30 Karte 13 hingewiesen.
5. Mitteilungsbefugnisse der Finanzbehörden für ein Verfahren nach den §§ 93 und 94 SGB XII (Einzelheiten)
5.1 Einer Auskunftspflicht nach § 21 Abs. 4 SGB X steht nicht entgegen, dass die Auskunft für ein Verfahren benötigt wird, das der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterliegt, insbesondere im Fall eines nach § 94 SGB XII übergeleiteten bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs. Die dem Klageverfahren vorangehende Prüfung, ob überhaupt ein nach § 94 SGB XII überleitbarer Unterhaltsanspruch gegen den Steuerpflichtigen (Unterhaltsverpflichteten) besteht, erfolgt nämlich nach den Vorschriften des SGB XII und damit in einem Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch.
5.2 § 21 Abs. 4 SGB X berechtigt die Finanzbehörde grundsätzlich nicht dazu, dem Träger der Sozialh...