BMF, Schreiben v. 22.8.2000, IV C 5 - S 2533 - 126/00, BStBl I 2000, 1220
Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab Januar 2001 ist gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes bestimmt worden. Das Vordruckmuster und die „Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung” werden hiermit bekannt gemacht. Das Vordruckmuster ist auch für die Gestaltung der Vordrucke maßgebend, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen ausgefüllt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 9.1.1992, BStBl 1992 I S. 82).
Anlage
Formular „Lohnsteuer-Anmeldung 2001” (hier nicht enthalten)
Hinweise für den Arbeitgeber
DM oder EURO?
Sie können die Beträge einheitlich entweder in DM oder in EURO angeben. Bei Betragsangaben in EURO ist in Zeile 16 neben der Kennzahl 32 eine „1” einzutragen.
Datenübermittlung oder Steueranmeldung auf Papier?
1. Sie sollten zunächst prüfen, ob Sie sich die Abgabe der Steueranmeldungen auf Papier ersparen können. Ggf. können Sie Ihre Steueranmeldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder über Datenfernübertragung übermitteln. Einzelheiten erfahren Sie bei Ihrem FA, Ihrem steuerlichen Berater oder Ihrem datenverarbeitenden Unternehmen.
Abführung der Steuerabzugsbeträge
2. Tragen Sie bitte die einzubehaltenden und zu übernehmenden Steuerabzugsbeträge (auch mit festen oder besonderen Pauschsteuersätzen erhobene Lohnsteuer) jeweils nur in einem Betrag ein und führen Sie den in Zeile 31 ausgewiesenen Gesamtbetrag an das FA der Betriebsstätte ab. Vergessen Sie bitte nicht, auf dem Zahlungsabschnitt die Steuernummer, den Zeitraum, in dem die Beträge einbehalten worden sind, und je gesondert den Gesamtbetrag der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags zur Lohnsteuer und der Kirchensteuer anzugeben oder durch Ihre Bank oder Sparkasse angeben zu lassen.
Sollten Sie mehr Lohnsteuer erstatten, als Sie einzubehalten haben (z.B. wegen einer Neuberechnung der Lohnsteuer für bereits abgelaufene Lohnzahlungszeiträume desselben Kalenderjahrs), kennzeichnen Sie bitte in Zeile 18 den Betrag mit einem deutlichen Minuszeichen. Der Erstattungsantrag ist durch Abgabe der Anmeldung gestellt.
3. Reichen die Ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohns nicht aus, so ist die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten.
4. Eine Eintragung in Zeile 19 (ausgezahltes Kindergeld) kommt grundsätzlich nur bei Arbeitgebern des öffentlichen Rechts in Betracht.
Zahlen Sie an Ihre Arbeitnehmer Bergmannsprämien nach dem Bergmannsprämiengesetz, sind die von Ihnen ausgezahlten Beträge dem Betrag zu entnehmen, den Sie für Ihre Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten haben, und bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung abzusetzen. Übersteigen die Bergmannsprämien den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten ist, so wird Ihnen der übersteigende Betrag auf Antrag vom FA ausgezahlt. Der Antrag ist durch Abgabe der Anmeldung gestellt.
Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen einen Betrag von 40 % der Lohnsteuer der auf solchen Schiffen in einem zusammenhängenden Arbeitsverhältnis von mehr als 183 Tagen beschäftigten Besatzungsmitglieder abziehen. Dieser Betrag ist in Zeile 21 einzutragen.
5. Abführungszeitpunkt ist
- spätestens der zehnte Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 6.000 DM betragen hat,
- spätestens der zehnte Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahrs, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.600 DM, aber nicht mehr als 6.000 DM betragen hat,
- spätestens der zehnte Tag nach Ablauf eines jeden Kalenderjahrs, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.600 DM betragen hat.
Hat Ihr Betrieb nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahrs bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen.
Hat Ihr Betrieb im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden, so ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete, für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung des Betriebs abzuführende Lohnsteuer maßgebend.
6. Im Falle nicht rechtzeitiger Abführung der Steuerabzugsbeträge ist ein Säumniszuschlag zu entrichten. Der Säumniszuschlag beträgt 1 % des rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat der Säumnis.
7. Verbleibende Beträge von insgesamt weniger als 1 DM werden weder erhoben noch erstattet, weil dadurch unverhältnismäßige Kosten entstehen.
Anmeldung der Steuerabzugsbeträge
8. Übersenden Sie bitte unabhängig davon, ob Sie Lohnsteuer einzubehalten hatten oder ob die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge an das FA abgeführt worden sind, dem FA der Betriebsstätte spätestens bis zum Abführungszeitpunkt (siehe oben Nummer 5) eine Lohnsteuer-Anmeld...