Prof. Dr. rer. pol. Karsten Paetzmann, Sean Needham
Rz. 23
Durch das FüPoG wurde dem § 76 AktG ein Abs. 4 angefügt (§ 289f Abs. 4 HGB), wonach der Vorstand von Ges., die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen für den Frauenanteil festzulegen hat. Dabei dürfen, sofern der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 % liegt, die Zielgrößen des jeweils erreichten Anteils nicht mehr unterschritten werden. Weiter sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen, die nicht länger als fünf Jahre sein dürfen. Ebenfalls fügte das FührposGleichberG einen Abs. 5 in § 111 AktG ein, nach dem der Aufsichtsrat für den Frauenanteil in Aufsichtsrat und Vorstand Zielgrößen festzulegen hat. Nach dem FührposGleichberG ist in der Erklärung zur Unternehmensführung börsennotierter AG anzugeben, die Festlegung der Frauenquoten der 1. und 2. Führungsebene und ob die nach §§ 76 Abs. 4, 111 Abs. 5 AktG festgelegten Zielgrößen während des Bezugszeitraums erreicht wurden, und wenn nicht, aus welchen Gründen.
Rz. 24
Seit dem Gj 2016 haben börsennotierte AG und SE, die die Mindestfrauenanteile im Aufsichtsrat einzuhalten haben, nach § 289f Abs. 2 Nr. 5 HGB anzugeben, ob die Ges. bei der Besetzung des Aufsichtsrats mit Frauen und Männern jeweils die vorgegebenen Mindestanteile im Gj eingehalten hat; wenn nicht, sind die Gründe dafür anzugeben.
Rz. 25
Mit dem Ziel, die bereits erreichten Fortschritte auf diesem Feld zu stärken und weiter auszubauen, beschloss die Bundesregierung im Januar 2021 eine Novelle des FüPoG. Mit dem FüPoG II soll der Anteil von Frauen in Führungspositionen, vor allem in den Vorständen, weiter erhöht werden. Nach dem FüPoG II muss u. a. der Vorstand eines börsennotierten und zugleich paritätisch mitbestimmten Unt, der aus mehr als drei Mitgliedern besteht, künftig mit mind. einer Frau und mind. einem Mann besetzt sein. Außerdem muss die Festlegung der Zielgröße Null für den Vorstand, die beiden obersten Führungsebenen unterhalb des Vorstands und den Aufsichtsrat begründet werden. Das FüPoG II schreibt vor, § 289f Abs. 2 Nr. 4 und 5 HGB durch die Nummern 4, 5 und 5a zu ersetzen. Außerdem sieht das FüPoG II vor, § 289f Abs. 4 neu zu fassen (s. dort). Die handelsrechtlichen Änderungen galten bereits rückwirkend für nach dem 31.12.2020 beginnende Gj. Mit dem DRÄS 12 passte das DRSC im Jahr 2022 den DRS 20 "Konzernlagebericht" an die neue Gesetzeslage an, die sich durch das FüPoG II ergab. Die Änderung des DRS 20 wurde deshalb notwendig, weil Anwendungsbereich und Inhalte der Konzernerklärung zur Unternehmensführung in DRS 20.K227 ff. und in einigen Tz. der Begründung des DRS 20 behandelt werden (s. § 315d Rz 1 ff.).