Zusammenfassung
Rund 13,1 Mrd. EUR an Mehrsteuern haben 12.895 Betriebsprüfer dem Bund und den Ländern im Jahr 2021 eingebracht. Dabei wird alljährlich nur ein Bruchteil der mehr als 8,4 Mio. registrierten Betriebe – in 2021 waren es 150.440 Unternehmen – von Prüfern "heimgesucht". Nicht nur Betriebe müssen sich auf Prüfungen einrichten, auch Privatpersonen drohen "zeitnahe Betriebsprüfungen". Schließlich muss auch damit gerechnet werden, dass eine Nachschau in Sachen Umsatzsteuer, Lohnsteuer oder Kasse durchgeführt wird. Im Folgenden wird erläutert, wann eine Betriebsprüfung zulässig ist, welche Bedeutung und welchen Inhalt eine Prüfungsanordnung hat, was hinsichtlich Prüfungsbeginn und -ort zu beachten ist, wie eine Betriebsprüfung abläuft und welche Konsequenzen sich daraus ergeben.
Die Rechtsgrundlagen der Betriebsprüfung enthalten die §§ 193 ff. AO. Sie werden ergänzt durch die entsprechenden Erläuterungen im Anwendungserlass zur AO (AEAO). Weitere Regelungen ergeben sich aus der Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000), einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift, die keine Gesetzesqualität, sondern nur Richtliniencharakter hat.
1 Wer kann geprüft werden?
1.1 Grundlagen
Unter einer Betriebs- oder Außenprüfung ist eine Prüfung der Verhältnisse des Steuerpflichtigen zu verstehen, die das Finanzamt nicht in der Behörde, sondern vor Ort beim Steuerpflichtigen durchführt. Zuständig für die Betriebsprüfung ist normalerweise das Finanzamt, das auch für die Besteuerung zuständig ist (§ 195 AO). Um "Reibungen" zu vermeiden, kann aber auch ein anderes Finanzamt mit der Durchführung beauftragt werden, es handelt sich dann um eine sog. Auftragsprüfung. Eine solche Prüfung kommt auch nach einem Umzug des Steuerpflichtigen oder der Verlegung des Sitzes eines Unternehmens in Betracht. Wird die Prüfungsanordnung für eine Auftragsprüfung per Einspruch angefochten, ist dieser an das Finanzamt zu richten, das die Prüfungsanordnung erlassen hat.
1.2 Formen der Betriebsprüfung
Bei der Betriebsprüfung sind verschiedene Formen zu unterscheiden, die zugleich deutlich machen, welche Steuerpflichtigen mit einer Prüfung rechnen müssen. Allen ist jedoch gemeinsam, dass die Betriebsprüfung regelmäßig unabhängig davon zulässig ist, ob die Steuer festgesetzt ist, ein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt, ein Steuerbescheid vorläufig ergangen ist oder unter Vorbehalt der Nachprüfung steht. So ist eine Betriebsprüfung sogar dann erlaubt, wenn der Steueranspruch bereits verjährt ist, da dies erst durch die Prüfung festgestellt werden kann.
Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit erzielen, unterliegen generell der Betriebsprüfung (§ 193 Abs. 1 AO). Bei diesen Personen können sämtliche betrieblichen Steuern geprüft und die Prüfungen daneben auf nicht betriebliche und persönliche Verhältnisse ausgedehnt werden. Auch bei Steuerpflichtigen, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, wird insoweit keine Ausnahme gemacht.
Steuerpflichtige, bei denen die Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus sonstigen Einkünften mehr als 500.000 EUR im Kalenderjahr beträgt, sind dazu verpflichtet, die Aufzeichnungen und Unterlagen zu diesen Einkünften 6 Jahre lang aufzubewahren (§ 147a AO). Die Aufzeichnungspflicht gilt erstmals für das Kalenderjahr, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Einkunftsgrenze überschritten ist; sie endet mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahrs, in dem die positiven Einkünfte nicht mehr über 500.000 EUR liegen.
Bei der Berechnung des Schwellenwerts von 500.000 EUR ist ein horizontaler Verlustausgleich innerhalb derselben Einkunftsart möglich; Verlustvor- oder -rückträge aus anderen Jahren sind jedoch ebenso wenig zu berücksichtigen wie Verlustverrechnungen zwischen verschiedenen Einkunftsarten.
Bei der Zusammenveranlagung gilt die Grenze von 500.000 EUR für jeden Ehegatten. Diese Gruppe von Steuerpflichtigen kann ebenfalls einer Betriebsprüfung unterworfen werden, ohne dass es dazu einer Begründung durch das Finanzamt bedarf (§ 193 Abs. 1 AO).
Weiterhin kann nach § 193 Abs. 2 AO eine Betriebsprüfung stattfinden,
- wenn ein Steuerpflichtiger dazu verpflich...