Entscheidungsstichwort (Thema)
Einlegung der Revision unter einer Bedingung
Leitsatz (NV)
Eine Revision, die nur für den Fall ihrer Zulassung eingelegt wird, ist schon deshalb unzulässig, weil sie als Prozeßhandlung unter einer Bedingung eingelegt worden ist.
Normenkette
GG Art. 19 Abs. 4; FGO § 120
Tatbestand
Die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung zum Steuerberater durch den Beklagten und Revisionsbeklagten (das Finanzministerium -- FinMin --) ist durch das angefochtene Urteil abgewiesen worden. Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde und für den Fall, daß dieser stattgegeben werde, Revision eingelegt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit seinem Beschluß vom heutigen Tage als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Die eingelegte Revision ist ebenfalls unzulässig.
Da der Kläger in seinem Schriftsatz vom 4. Juli 1994 die Revision nicht lediglich angekündigt, sondern sie nach dem eindeutigen Wortlaut seines Antrags gleichzeitig mit der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, muß über sie entschieden werden. Die Einlegung der Revision wurde mit der Bedingung ihrer Zulassung verknüpft.
Eine Revision, die nur für den Fall ihrer Zulassung eingelegt wird, ist schon deshalb unzulässig, weil sie als Prozeßhandlung unter einer Bedingung eingelegt worden ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 10. Oktober 1973 VIII R 219/72, BFHE 110, 393, BStBl II 1974, 34; vom 20. Februar 1989 VI R 18/89, BFH/NV 1989, 709, und vom 23. September 1992 II R 44/92, BFH/NV 1993, 481). Der Kläger ist u. a. hierauf mit Schreiben der Geschäftsstelle des Senats vom 23. August 1994 hingewiesen worden.
Dieses Ergebnis widerspricht nicht dem Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes, der die Effektivität des Rechtsschutzes garantiert (vgl. dazu Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 1975 2 BvR 630/73, BStBl II 1976, 271). Denn im Streitfall war es im Hinblick auf den vom Kläger angestrebten Erfolg, die Vorentscheidung nach Zulassung der Revision mit der Revision anfechten zu können, nicht erforderlich, gleichzeitig mit der Nichtzulassungsbeschwerde auch Revision einzulegen. Vielmehr hätte er die Möglichkeit gehabt, die Revision getrennt von der Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der erst ab Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision laufenden Revisionsfrist, einzulegen und damit effektiven Rechtsschutz zu erhalten. Auf diese Möglichkeit ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils auch hingewiesen worden (vgl. Nr. 3 der Rechtsmittelbelehrung).
Fundstellen