Entscheidungsstichwort (Thema)
Die abstrakte Rechtsfrage, ob ein Mietrecht eine wesentliche Betriebsgrundlage bilden kann, hat keine grundsätzliche Bedeutung
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2; EStG § 15
Verfahrensgang
FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 16.06.2004; Aktenzeichen 1 K 2434/02) |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist der abstrakten Rechtsfrage, ob ein Mietrecht eine wesentliche Betriebsgrundlage bilden kann, keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beizumessen. Die Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie durch die bereits vorliegende Rechtsprechung geklärt ist. Wie die Kläger selbst ausführen,hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 12. Oktober 1988 X R 5/86 (BFHE 154, 566, BStBl II 1989, 152) entschieden, dass eine sachliche Verflechtung im Falle einer Betriebsaufspaltung auch dann gegeben ist, wenn die an das Betriebsunternehmen verpachteten wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht im Eigentum des Besitzunternehmens stehen (vgl. auch BFH-Urteil vom 27. August 1998 IV R 77/97, BFHE 186, 422, BStBl II 1999, 279).
Soweit die Kläger geltend machen, die Vorentscheidung weiche von dem Urteil in BFHE 154, 566, BStBl II 1989, 152 ab und die Revision sei deshalb gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, vermag der Senat ihnen nicht zu folgen. Die Kläger haben nicht schlüssig dargelegt und es trifft auch nicht zu, dass in dem angefochtenen Urteil die Rechtsauffassung vertreten wird, die Überlassung von Grundbesitz durch eine Besitzgesellschaft an ein Betriebsunternehmen könne nur dann eine sachliche Verflechtung begründen, wenn die Besitzgesellschaft Eigentümerin des von ihr überlassenen Grundbesitzes sei.
2. Die Vorentscheidung weicht entgegen der Rüge der Kläger auch nicht von dem BFH-Urteil vom 1. Juli 2003 VIII R 24/01 (BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757) ab. Der Sachverhalt jenes Falles ist nach zutreffender Auffassung des FG mit dem des Streitfalles nicht vergleichbar. Denn da dort Eigentümerin des an die Betriebsgesellschaft vermieteten Grundstücks die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) war, stellte sich die im Streitfall entscheidungserhebliche Frage, wie die Zwischenschaltung der zur Weitervermietung verpflichteten GbR zu beurteilen ist, nicht.
3. Auch der Hinweis der Kläger im Schriftsatz vom 8. November 2005 auf das BFH-Urteil vom 18. August 2005 IV R 59/04 (BFH/NV 2005, 2114) rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Die dort entscheidungserhebliche Frage, ob das von den Gesellschaftern zur Nutzung überlassene Grundvermögen deren Sonderbetriebsvermögen bei der Betriebs-Personengesellschaft ist, stellt sich im Streitfall nicht, da hier die Betriebsgesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist.
Fundstellen