Entscheidungsstichwort (Thema)
Unbegründetheit einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO gestützten NZB
Leitsatz (NV)
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn das FG seine Entscheidung zur Pkw-Überlassung zwischen Ehegatten ausdrücklich auf die Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalles abgestellt hat.
2. Eine Abweichung vom BFH-Urteil in BFHE 171, 122, BStBl II 1993, 530 liegt nicht vor.
Normenkette
AO 1977 § 42; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2; UStG 1980 §§ 2, 14 Abs. 3
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches FG |
Tatbestand
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war laut Anstellungsvertrag vom 22. Februar 1985 im Streitjahr (1986) als Insolvenzsachbearbeiterin im Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsbüro ihres Ehemannes (des Prozeßbevollmächtigten) angestellt. Ihre Arbeitszeit pro Monat betrug regelmäßig 50 Stunden, wöchentlich ca. 12 Stunden, "Montag bis Freitag nach näherer Weisung durch den Arbeitgeber". Der monatliche Arbeitslohn hatte die Höhe von 500 DM, pauschalierte Lohnsteuer trug der Arbeitgeber.
Die Klägerin erwarb einen Pkw für 14 324,56 DM, zuzüglich 2 005,44 DM Umsatzsteuer und schloß nach Lieferung hinsichtlich dessen mit ihrem Ehemann einen Mietvertrag am 1. Mai 1986. Die Mietzeit war vom 1. Mai 1986 bis zum 30. April 1990 vereinbart. Der monatliche Mietzins betrug 360 DM zuzüglich Umsatzsteuer.
Mit Vereinbarung vom selben Tag überließ der Ehemann der Klägerin den Pkw "als Dienstwagen", der im üblichen Rahmen auch zu Privatfahrten benutzt werden durfte. Das Entgelt für die private Benutzung machte monatlich 160 DM aus einschließlich Umsatzsteuer.
Nach Anzeige der Eröffnung eines "Gewerbebetrieb(s) der Branche Kfz-Vermietung" gegenüber dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) gab die Klägerin in der Umsatzsteuererklärung für 1986 steuerpflichtige Umsätze von 2 935 DM (Umsatzsteuer 410,92 DM) an und machte abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 2 017,20 DM geltend.
Das FA verneinte unter Berufung auf § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) Unternehmereigenschaft der Klägerin und setzte lediglich die "erklärte" Umsatzsteuer in Höhe von 410 DM gemäß § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 fest. Einspruch und Klage (Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1993, 617) blieben erfolglos.
Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hatte keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Denn das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung zur Pkw-Überlassung zwischen Ehegatten mit "Rücküberlassung" ausdrücklich auf die Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalles abgestellt (vgl. unten zu 2.).
2. Die Revision gegen das angefochtene Urteil ist auch nicht wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Eine Abweichung von dem zwischenzeitlich ergangenen BFH-Urteil vom 16. März 1993 XI R 45/90 (BFHE 171, 122, BStBl II 1993, 530) -- worauf die Klägerin ergänzend hinweist -- ist nicht ersichtlich. Die BFH-Entscheidung betraf die Vermietung eines Pkw durch einen Gesellschafter an die KG. Der BFH beurteilte den Gesellschafter aufgrund der Vermietung an die KG als Unternehmer, auch wenn dieser den Pkw ausschließlich selbst betrieblich und privat nutzte.
Das angefochtene Urteil steht bereits deshalb nicht in Widerspruch zu dem vorbezeichneten BFH-Urteil, weil sich letzteres nicht mit einer entgeltlichen Rücküberlassung des Mietgegenstands auseinanderzusetzen hatte.
Die Nichtanerkennung einer Pkw-Vermietungsleistung der Klägerin durch das FG beruht hingegen auf der Würdigung des Gesamtbilds der Vertragskonstruktionen, insbesondere auf der bei der geringfügigen täglichen Arbeitszeit der Klägerin entsprechend beschränkten Möglichkeit dienstlicher Fahrten und der entgeltlichen Rücküberlassungsvereinbarung für den weitaus überwiegenden privaten Nutzungsbereich der Klägerin.
Die Entscheidung ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.
Fundstellen
Haufe-Index 420015 |
BFH/NV 1995, 886 |