Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
Leitsatz (NV)
Die bloße Behauptung, "eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs, die den vorliegenden Sachverhalt und die zur Entscheidung gestellten Rechtsfragen enthält", sei nicht ersichtlich, genügt nicht zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Nicht ausreichend ist es auch, wenn ausschließlich Literaturstellen zitiert werden, die nicht unmittelbar einschlägig sind.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist als unzulässig zu verwerfen, da die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt ist (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605 m. w. N.). Diese grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muß in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu genügt die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht. Erforderlich ist vielmehr die schlüssige und substantiierte Darlegung der bezeichneten Voraussetzungen für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung. Die Beschwerdeführerin muß dabei konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Sinngemäß strebt die Klägerin eine Klärung der Frage an, ob eine Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 AO 1977 auch "ohne nachträgliche Kenntniserlangung von einer Nachversteuerungspflicht und der Anzeigepflicht" eintreten kann. Die Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage im Interesse der Allgemeinheit ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Hierzu wäre es zunächst erforderlich gewesen, in Auseinandersetzung mit der grunderwerbsteuerrechtlichen Literatur und Rechtsprechung zur grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflicht (vgl. z. B. Senatsurteil vom 25. März 1992 II R 46/89, BFHE 167, 448, BStBl II 1992, 680, 684) darzutun, daß es sich um eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage handelt. Die bloße Behauptung, "eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs, die den vorliegenden Sachverhalt und die zur Entscheidung gestellten Rechtsfragen enthält", sei nicht ersichtlich, genügt dazu jedenfalls nicht. Nicht ausreichend ist es insoweit auch, daß die Klägerin -- soweit sie sich auf Literatur beruft -- ausschließlich Literaturstellen zitiert, die sich nicht auf § 3 der Grunderwerbsteuer-Durchführungsverordnung, sondern auf den nicht unmittelbar einschlägigen § 153 AO 1977 beziehen. Im übrigen sind die Darlegungen der Klägerin dahin zu verstehen, daß ihrer Meinung nach das FG bezüglich der Verjährungsfrage sachlich falsch entschieden habe. Damit wird jedoch weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch ein sonstiger Grund zur Zulassung der Revision i. S. § 115 Abs. 2 FGO dargetan.
Da danach die Beschwerde bereits wegen Verstoß gegen § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO unzulässig ist, kommt es auf die Frage nicht mehr an, welchen Einfluß auf das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ein möglicherweise eingetretener Wegfall der Revisibilität der früheren landesrechtlichen Vorschriften über die Grunderwerbsteuer (Aufhebung des § 160 Abs. 2 FGO a. F.) hat.
Fundstellen
Haufe-Index 420159 |
BFH/NV 1995, 140 |