Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Wiedereinsetzung bei unbeachtlichem Irrtum über Fristlauf
Leitsatz (NV)
Wer die Revisionsbegründungsfrist in der irrigen Annahme versäumt, die Revisionsbegründung müsse erst erfolgen, nachdem über die -- zweifelhafte -- Wahrung der Frist zur Einlegung der Revision entschieden worden ist, war an der Wahrung der Revisionsbegründungsfrist nicht ohne Verschulden verhindert.
Normenkette
FGO § 56 Abs. 1
Tatbestand
Der erkennende Senat hat die Revision gegen das angefochtene Urteil mit Beschluß vom 10. Dezember 1993 zugelassen, der am 5. Januar 1994 zugestellt worden ist. Mit Schriftsatz vom 10. Februar 1994, der am 14. Februar 1994 beim Finanzgericht (FG) eingegangen ist, legte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) Revision ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist, wobei nur zu letzterer eine Begründung erfolgte. Auf den am 7. April 1994 zugestellten Hinweis, daß die Frist zur Begründung der Revision nicht eingehalten worden sei, wurde mit Schreiben vom 7. April 1994 Fristverlängerung beantragt. Nachdem der Vorsitzende des erkennenden Senats mit Schreiben vom 11. April 1994 -- zugestellt am 13. April 1994 -- darauf hingewiesen hatte, daß dem Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist im Streitfall nicht entsprochen werden könne, ging am 20. April 1994 ein Schreiben ein, in welchem zur Revisionsbegründung vorgetragen wurde: "Das Urteil des Finanzgerichtes weicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 14. 2. 92 VI R 26/90 BStBl II S. 556 ab."
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht zulässig.
Es kann dahinstehen, ob wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte und ob das zur Revisionsbegründung Vorgebrachte den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 120 Anm. 32 m. w. N.) genügt. Denn jedenfalls ist die Frist zur Begründung nicht gewahrt worden und insofern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision einzulegen und innerhalb eines weiteren Monats nach Ablauf dieser Frist zu begründen (§ 120 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Mithin endete die Frist, vor deren Ablauf eine Revisionsbegründung eingehen mußte, im Streitfall am 7. März 1994, da die Frist zur Einlegung der Revision am 7. Februar 1994 geendet hatte. Weil die Frist zur Revisionsbegründung nicht gewahrt wurde, war die Revision zu verwerfen. Dem nach ihrem Ablauf gestellten Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist konnte nicht entsprochen werden (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 1. Dezember 1986 GrS 1/85, BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte nicht gewährt werden, weil Gründe dafür, daß der Bevollmächtigte ohne Verschulden an der Wahrung der Revisionsbegründungsfrist gehindert gewesen sei, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Insbesondere stellte kein unverschuldetes Hindernis dar, wenn der Bevollmächtigte davon ausgegangen sein sollte, daß die Revisionsbegründung erst erfolgen müsse, nachdem über die Wahrung der Frist zur Einlegung der Revision entschieden ist.
Fundstellen
Haufe-Index 424496 |
BFH/NV 1995, 52 |