Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (NV)
Wird PKH für das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision beantragt, müssen innerhalb der Beschwerdefrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH geschaffen werden. Die Antragsteller müssen folglich auch das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel zumindest in laienhafter Form darstellen, damit der Senat prüfen kann, ob ein Grund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO für die Zulassung der Revision gegeben ist.
Normenkette
FGO §§ 62a, 115 Abs. 2; ZPO §§ 114, 117
Tatbestand
I. Die vom Kläger und Antragsteller (Kläger) erhobene Klage gegen die Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 1988 bis 1993 wies das Finanzgericht (FG) ab. Das dagegen gerichtete Schreiben des Klägers hat der Bundesfinanzhof (BFH) als Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für eine von einem beizuordnenden Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision ausgelegt. Der Antrag wurde mit Senatsbeschluss vom 13. April 2000 abgelehnt.
Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2001 beantragte der Kläger Wiederaufnahme des Klageverfahrens gegen die Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 1988 bis 1993. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2001 wies das FG den Kläger auf die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens hin und forderte ihn auf, die Umstände darzulegen, die aus seiner Sicht eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen. Das Schreiben blieb unbeantwortet. Daraufhin wies das FG die Klage ab.
Das finanzgerichtliche Urteil wurde dem Kläger am 11. Juni 2002 zugestellt. Am 8. Juli 2002 beantragte er PKH und Beiordnung eines Rechtanwalts für eine Beschwerde gegen das finanzgerichtliche Urteil wegen Nichtzulassung der Revision. Zur Begründung verwies er auf seine Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen und führte aus, er werde zu Unrecht beschuldigt, Steuern hinterzogen zu haben.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist unbegründet.
1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Hierbei hat der Prozessbeteiligte die dafür eingeführten Vordrucke zu benutzen (§ 117 Abs. 4 ZPO).
a) Nach § 62a FGO muss sich vor dem BFH jeder Beteiligte durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes oder durch eine Gesellschaft nach § 62a Abs. 2 FGO vertreten lassen. Daher wäre eine von dem Kläger erhobene Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig zu verwerfen, wobei der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hätte. Der Senat legt deshalb das Schreiben des Klägers ―zu seinen Gunsten― dahin aus, dass er PKH für eine erst von dem beizuordnenden Rechtsanwalt einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Für den Antrag auf PKH besteht ―anders als für die Nichtzulassungsbeschwerde― kein Vertretungszwang nach § 62a FGO.
b) Wird PKH für das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision beantragt, müssen die Antragsteller nach ständiger Rechtsprechung des BFH innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde alle Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH geschaffen haben. Dazu gehört auch, dass sie das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel zumindest in laienhafter Weise darstellen, damit der Senat prüfen kann, ob ein Grund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO für die Zulassung der Revision gegeben ist.
2. Die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH liegen im Streitfall schon deshalb nicht vor, weil die mit der Nichtzulassungsbeschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
a) Nach § 115 Abs. 2 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) ist die Revision nur zuzulassen, wenn
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder ein Verfahrensmangel wird aus den Ausführungen des Klägers nicht erkennbar. Auch wird in der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert.
b) Das FG hat festgestellt, dass Wiederaufnahmegründe nicht vorliegen. Der Kläger hat sich mit der Urteilsbegründung des FG nicht auseinander gesetzt, sondern lediglich darauf verwiesen, dass er zu keiner Zeit Steuern hinterzogen habe. Dieser Einwand lässt auch nach neuem Recht keinen Grund für die Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 FGO, sondern allenfalls die Rüge einer materiell-rechtlich fehlerhaften Entscheidung erkennen.
3. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.
Fundstellen
Haufe-Index 848064 |
BFH/NV 2002, 1608 |