Entscheidungsstichwort (Thema)
Mißverständliche Belehrung über Statthaftigkeit einer Beschwerde
Leitsatz (NV)
Von einer Erhebung der Kosten kann nach § 8 GKG abgesehen werden, wenn die vom FG erteilte Rechtsmittelbelehrung den Eindruck vermittelt, daß gegen einen Beschluß über die Auferlegung der Kosten die Beschwerde (§ 128 FGO) gegeben ist.
Normenkette
FGO § 128; BFHEntlG Art. 1 Nr. 4; GKG § 8 Abs. 1 S. 3
Tatbestand
Der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) hatte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des mit der Klage angefochtenen Einkommensteuerbescheides durch Verfügung vom 12. Juli 1991 abgelehnt. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) haben daraufhin am 24. Juli 1991 beim Finanzgericht (FG) Aussetzung der Vollziehung beantragt. Nachdem der Berichterstatter des FG den Klägern mitgeteilt hatte, das FA habe bereits unter dem 24. Juli 1991 die Aussetzung der Vollziehung verfügt, haben die Antragsteller auf eine diesbezügliche Anfrage des FG ihren Antrag zurückgenommen. Das FG hat das Verfahren eingestellt. In den Gründen des Beschlusses hat das FG ausgesprochen, daß die Antragsteller mit der Antragsrücknahme kraft Gesetzes die Kosten zu tragen haben. Es hat eine Rechtsmittelbelehrung des Inhalts erteilt, daß den Beteiligten gegen den Beschluß die Beschwerde zustehe.
Mit der Beschwerde beantragen die Antragsteller, ,,die Kosten der Verfahrenseinstellung dem FA aufzuerlegen". Nachdem das FA die Aussetzung der Vollziehung verfügt habe, sei die Hauptsache erledigt gewesen, so daß die Rücknahme des Antrags geboten gewesen sei.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, richtet sich nicht gegen die Einstellung des Verfahrens, sondern ausschließlich gegen den Ausspruch zu den Kosten. Sie ist unzulässig, weil nach Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) gegen eine Entscheidung der FG in Streitigkeiten über Kosten und die Festsetzung des Streitwertes die Beschwerde nicht gegeben ist. Mit dieser Regelung ist eine nach § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an sich statthafte Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung während der Geltungsdauer des BFHEntlG ausgeschlossen. Eine trotzdem eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Die Beschwerde wird auch nicht dadurch zulässig, daß das FG seinem Beschluß eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt hatte, in der - ohne Hinweis auf die Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit nach Art. 1 Nr. 4 BFHEntlG - die Beschwerde als Rechtsmittel angegeben wurde (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. Dezember 1985 VII B 65/85, BFH/NV 1986, 419).
Nach § 8 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) sind für das Beschwerdeverfahren Kosten nicht zu erheben. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne dieser Vorschrift kann auch in einer unzureichenden Rechtsmittelbelehrung liegen (vgl. BFH-Beschluß vom 30. Januar 1980 VI B 116/79, BFHE 129, 538, BStBl II 1980, 300). Die Voraussetzungen des § 8 GKG liegen hier vor. Die vom FG erteilte Rechtsmittelbelehrung konnte den Eindruck erwecken, daß auch gegen den Ausspruch zum Kostenpunkt die Beschwerde an den BFH gegeben ist. Sie belehrte die Adressaten nicht mit der notwendigen Klarheit über die Nichtstatthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen diesen Teil der Entscheidung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 1986 V B 50/86, BFH/NV 1986, 692; vom 26. Februar 1987 VIII B 190/86, nicht veröffentlicht - NV -, vom 18. März 1991 V B 41/91, BFH/NV 1992, 128).
Fundstellen
Haufe-Index 418119 |
BFH/NV 1992, 329 |