Entscheidungsstichwort (Thema)
Begründung einer auf grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensmängel gestützten NZB
Leitsatz (NV)
1. Zu den formellen Anforderungen an die Begründung einer auf grundsätzliche Bedeutung und auf Verfahrensmängel (Übergehen eines Beweisantrages; Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht und gegen die Hinweispflicht) gestützten NZB.
2. Soweit das FG selbst dargelegt hat, weshalb von der Erhebung einzelner Beweise abgesehen wird, ergeben sich die den angeblichen Verfahrensmangel begründenden Tatsachen aus dem Urteil selbst; insoweit sind Darlegungen zur Begründung der NZB nicht erforderlich.
Normenkette
FGO §§ 76, 81 ff., § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Gründe
1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kl.) sich auf grundsätzliche Bedeutung als Zulassungsgrund beruft (unter I. der Beschwerdebegründung), sind die formellen Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfüllt. Der Kl. hätte innerhalb der Beschwerdefrist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegen müssen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 3 FGO). Dies erfordert, daß konkret darauf eingegangen wird, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. Beschluß des BFH vom 31. Juli 1987 V B 36/87 unter 1., BFH/NV 1988, 172).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Selbst wenn davon ausgegangen wird, daß hinter den vom Kl. angeführten Rechtsansichten genügend deutlich herausgearbeitete Rechtsfragen erkennbar werden, fehlt es an jeglichem Hinweis darauf, weswegen die Allgemeinheit an einer Beantwortung der Rechtsfragen in einem Revisionsurteil interessiert sein sollte.
2. Bei der Berufung auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO stützt sich der Kl. - entgegen dem Eindruck, den die diesbezüglichen Einleitungsworte in der Beschwerdebegründung erwecken - nicht nur auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht, sondern auch auf einen Verstoß gegen die Hinweispflicht sowie auf ein Übergehen von Beweisangeboten. Insoweit sind die formellen Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls nicht erfüllt.
a) Unter II.3. und 4. der Beschwerdebegründung ist vom Kl. geltend gemacht worden, das FG habe einen Beweisantrag (Einholung eines Sachverständigengutachtens) übergangen. Das Übergehen eines - entscheidungserheblichen - Beweisantrages kann einen Verfahrensmangel darstellen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Anm. 26). In formeller Hinsicht ist bei einer hierauf gestützten Nichtzulassungsbeschwerde erforderlich, daß der Verfahrensmangel bezeichnet wird (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dies erfordert eine genaue Angabe derjenigen Tatsachen, die den Verfahrensmangel ergeben (vgl.Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 65 und § 120 Anm. 37 ff., 40), so daß grundsätzlich u. a. hätte vorgetragen werden müssen, an welcher Stelle des schriftlichen Vorbringens vor dem FG Beweis durch Sachverständigengutachten dafür angeboten worden ist, daß zu den für das Unternehmen ausgeführten Leistungen des Kl. auch die Mitarbeit und Mitgestaltung an der Statik gehört hat (II.3.) bzw. daß näher bezeichnete Elemente freiberuflicher Tätigkeit bei den Leistungen des Kl. im eigenen Namen und für eigene Rechnung vorgelegen haben (II.4.).
Allerdings gelten solche formellen Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrevision (vgl. dazu BFH-Urteil vom 26. Februar 1985 VII R 137/81, BFH/NV 1986, 136; vgl. auch Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Anm. 40) - entsprechendes ist für die Begründung der auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gestützten Nichtzulassungsbeschwerde anzunehmen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 65) - nicht uneingeschränkt. Soweit das FG selbst begründet hat, weshalb von der Erhebung einzelner Beweise abgesehen worden ist, ergeben sich die den angeblichen Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen aus dem Urteil selbst und deren Angabe in der Begründung ist nicht erforderlich.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kl. angesichts der Begründung des FG für das Absehen von weiterer Beweiserhebung eine Minderung der formellen Anforderungen hinsichtlich der Bezeichnung des übergangenen Beweismittels (Angabe des Beweisthemas und der Aktenstelle, an welcher der Beweisantritt zu finden sein soll) für sich herleiten darf. Denn eine entsprechende Erleichterung kann sich nicht hinsichtlich der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ebenfalls erforderlichen Begründung zu den Fragen ergeben, was das Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre und weshalb die Vorentscheidung auf dem Fehlen dieses Beweisergebnisses beruhen könne. Soweit es um die behauptete Mitarbeit des Kl. an der Statik geht, läßt sich aus der Beschwerdebegründung nicht mehr als die Behauptung des Kl. entnehmen, daß die Beweiserhebung eine Mitarbeit ergeben hätte. Hierzu wäre jedoch weiter erforderlich gewesen, daß der Kl. in der Beschwerdebegründung Art und Ausmaß der Mitarbeit näher bezeichnet hätte; denn nur unter diesen Umständen wäre überhaupt eine Prüfung dahin möglich, ob die Vorentscheidung auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann, d. h. daß bei Durchführung der Beweisaufnahme sich nicht länger hätte verneinen lassen, daß die umstrittenen Umsätze Leistungen aus der Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufes i. S. des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 EStG darstellen (§ 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1967/73).
b) Soweit der Kl. als Verfahrensmangel geltend macht, das FG habe die Aufklärung der näheren Umstände des als eine Art Bonus behandelten Zusatzhonorars unterlassen (unter II.1 der Beschwerdebegründung), kommt ein Verstoß gegen die auch beim Fehlen eines Beweisantritts bestehende Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) in Betracht (vgl. hierzu Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 65 und § 120 Anm. 40). In dieser Hinsicht wäre erforderlich gewesen, daß der Kl. zur Erfüllung der Begründungspflicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hätte, aufgrund welcher Anhaltspunkte im schriftsätzlichen Vorbringen oder sonst in den Akten das FG die fehlende Sachaufklärung hätte betreiben müssen.
c) Eine auf die Verletzung der Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) als Verfahrensmangel gestützte Nichtzulassungsbeschwerde setzt für die Annahme einer zureichenden Begründung i. S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht nur voraus, daß angegeben wird, worauf hätte hingewiesen werden müssen und welche Fragen zu stellen gewesen wären sowie was darauf geantwortet worden wäre (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 65 und § 120 Anm. 40). Erforderlich sind ferner Darlegungen dazu, daß das FG einen Anlaß für entsprechende Hinweise gehabt habe. Zu letzterem Punkt fehlen jegliche Ausführungen des Kl. in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (s. hierzu unter II.2. der Beschwerdebegründung).
Fundstellen