Entscheidungsstichwort (Thema)
Übergehen eines Aussetzungsantrags kein wesentlicher Verfahrensmangel
Leitsatz (NV)
Wird ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens (§ 74 FGO) im Urteil übergangen, so liegt hierin kein wesentlicher Verfahrensmangel, der die zulassungsfreie Revision gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO ermöglicht.
Normenkette
FGO §§ 74, 116 Abs. 1 Nr. 5
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klage richtete sich nach erfolglosem Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung 1981. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) setzte den Verspätungszuschlag gegen die zur Einkommensteuer zusammenveranlagten Kläger und Revisionskläger (Kläger) in einem zusammengefaßten Bescheid fest. Die Kläger vertreten die Auffassung, daß dies nicht zulässig sei.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
Entscheidungsgründe
Die hiergegen eingelegte Revision ist unzulässig, weil die Revision nicht zugelassen worden ist (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 14. Juli 1987 VIII B 20/86; § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i. V. m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs in der zur Zeit der Revisionseinlegung geltenden Fassung) und die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Revision (§ 116 FGO) nicht vorliegen.
Die von den Klägern vorgetragene Auffassung, es lägen die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO (fehlende Entscheidungsgründe) deshalb vor, weil die Vorentscheidung einen von ihnen gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens (§ 74 FGO) überhaupt nicht erwähne, ist nicht zutreffend. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seinem Urteil vom 7. April 1966 BVerwG IV C 75/65 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1966, 569) entschieden, daß ein Verfahrensmangel vorliegt, wenn im schriftlichen Verfahren ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens übergangen wird. Durch den Hinweis auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - (die Vorschrift entspricht § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) und die Nichterwähnung des § 133 Nr. 5 VwGO (diese Vorschrift entspricht § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO) hat das BVerwG jedoch zum Ausdruck gebracht, daß das Übergehen eines Aussetzungsantrages kein wesentlicher Verfahrensmangel ist, also die Voraussetzung des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO, nämlich daß eine Entscheidung nicht mit Gründen versehen worden ist, dann nicht vorliegt, wenn in den Gründen ein Aussetzungsantrag keine Erwähnung gefunden hat.
Fundstellen
Haufe-Index 423906 |
BFH/NV 1988, 164 |