Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Zulageberechtigung des einzelnen Gesellschafters
Leitsatz (NV)
Hat eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine nach § 4 b InvZulG 1982 begünstigte Investition vorgenommen, ist nur die Gesellschaft zulageberechtigt, nicht aber sind es die einzelnen Gesellschafter (Anschluß an Senatsurteil vom 25. März 1988 III R 121/82, BFH/NV 1988, 668).
Normenkette
InvZulG 1982 § 4b Abs. 1 S. 2
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Mit ihren Ausführungen, das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Dezember 1990 III R 88/88 (BFHE 163, 282, BStBl II 1991, 378) sei wegen eines gänzlich anderen Sachverhalts auf den Streitfall nicht anwendbar, legt die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) keine Divergenz dar. Vielmehr macht sie damit geltend, daß das Finanzgericht (FG) die Rechtssätze des BFH falsch ausgelegt oder angewandt habe. Rechtsanwendungsfehler sind aber im Zulassungsverfahren unbeachtlich (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 14. Juni 1994 VII B 239/93, BFH/NV 1995, 89 m. w. N.).
Hinsichtlich des vorgebrachten Zulassungsgrundes "grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache" fehlen Ausführungen dazu, warum sich die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen nicht bereits durch Anwendung der vorhandenen BFH-Rechtsprechung beantworten lassen oder warum diese Rechtsprechung ggf. neu überdacht werden sollte.
Soweit als Verfahrensmangel die Nichterhebung eines Beweises gerügt wird, ist die Rechtserheblichkeit dieses Unterlassens -- ausgehend vom Rechtsstandpunkt des FG (vgl. dazu BFH-Urteil vom 10. Mai 1990 V R 17/85, BFH/NV 1991, 201 m. w. N.) -- nicht dargelegt.
Schließlich fehlt eine Auseinandersetzung der Klägerin mit der weiteren, das FG-Urteil selbständig tragenden Begründung für die Klageabweisung, sie, die Klägerin, sei im Hinblick auf die Gewährung einer Investitionszulage gar nicht antragsberechtigt gewesen. Insoweit hat der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 25. März 1988 III R 121/82 (BFH/NV 1988, 668) zur vergleichbaren Vorschrift des § 4 b Abs. 1 Satz 2 des Investitionszulagengesetzes 1975 entschieden, daß der einzelne Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft (hier der Bauherrengemeinschaft) nicht zulagenberechtigt ist.
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1996 (BGBl I, 1810) ohne Angabe von Gründen.
Fundstellen
Haufe-Index 423772 |
BFH/NV 1997, 529 |