rechtskräftig

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein errichtetes Gebäude weicht wesentlich von der Planung laut Bauantrag ab, wenn statt des geplanten Einfamilienhauses ein Zweifamilienhaus errichtet wird.

2. Antragsberechtigt ist nicht der einzelne Gemeinschafter sondern die Bauherrengemeinschaft.

 

Normenkette

InvZulG 1982 § 46 Abs. 1 S. I

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zu Recht bereits gewährte Investitionszulagen zurück fordern darf. Die Klägerin wendet sich gegen die Änderung der Investitionszulagenbescheide für die Jahre 1982, 1983 und 1984.

Die Klägerin trat Ende 1982 der Bauherrengemeinschaft X-Straße (Bauherrengemeinschaft) bei. Zweck der Bauherrengemeinschaft war der Erwerb eines Grundstücks in der X-Straße in Y, die Aufteilung des Grundstücks in Wohnungseigentum und die Errichtung von 4 Doppelhäusern.

Nach der eingereichten Kopie der von dem Treuhänder der Bauherrengemeinschaft vor dem Notar Dr. H am 08.11.1982 abgegebenen Erklärung (Urkundenrolle …/1982) beabsichtigten die Mitglieder der Bauherrengemeinschaft jeweils einen ideellen Bruchteil von 25 % des Grundstücks zu erwerben (S. 2 d. Erklärung I; S. 3 d. Erklärung), das Grundstück in „Wohnungseigentum aufzuteilen und das Gesamtgrundstück mit vier Doppelhäusern zu bebauen”. Die Bauherren sollten bei Abgabe eines Angebotes zum Abschluss eines Treuhandvertrages u.a. die der Erklärung beigefügten „vorläufige Ansichts-, Lage- und Grundrissskizzen, Wohnflächenberechnung (Anlage 9)” und die „vorläufige Baubeschreibung (Anlage 10)” erhalten. Nach den Skizzen war geplant, in jeder Doppelhaushälfte zwei Wohnungen zu errichten. Die Wohnflächenberechnung weist nur eine Wohnung je Doppelhaushälfte aus, die vorläufige Baubeschreibung geht von einer „dem Landhausstil des Hauses entsprechenden Einbauküche” aus, außerdem waren acht PKW-Stellplätze vorgesehen. Statt der ursprünglichen Vorstellung, dass die Bauherrengemeinschaft nur aus vier Mitgliedern bestehen sollte, beteiligten sich acht Investoren an ihr.

Die Klägerin kaufte mit notariellem Angebot vom 20.12.1982, angenommen durch notarielle Annahme des Verkäufers am 27.12.1982, einen ideellen Bruchteil des vorgesehenen Grundstücks in der X-Straße.

Auf ihrer Versammlung am 19. Januar 1983 beschloss die Bauherrengemeinschaft, die Gesamtanlage nach ihrer Fertigstellung zu fremdenverkehrsgewerblichen Zwecken zu nutzen (Versammlungsprotokoll vom 11.02.1983 TOP 8 (RbA 46)). Am 15. August 1983 wurde im Hinblick auf diesen Beschluss mit einer GmbH & Co KG ein Vermittlungsvertrag über die Vermietung der Wohnungen an Feriengäste geschlossen. Am 19. März 1984 beschloss die Bauherrengemeinschaft, die vorgesehene Aufteilung der Anlage in Wohnungseigentum zurückzustellen.

Bereits am 16. August 1982 hatte der Architekt L im Namen der Bauherrengemeinschaft die Genehmigung des Bauvorhabens beantragt. Inhalt des Bauantrags war die Errichtung von 4 Doppelhäusern, d.h. 4 Baukörpern mit je 2 Wohnungen. Genutzt werden sollten die Häuser laut Bauantrag als Wohngebäude. Das in dem Antrag dargestellte Bauvorhaben wurde mit Bescheid vom 29. März 1983 genehmigt (Bauakte).

Tatsächlich errichtet wurden im Laufe des Jahres 1983 allerdings 4 Baukörper mit je 4 Wohnungen. Als die Bauaufsichtsbehörde bemerkte, dass die errichteten Bauten von der erteilten Baugenehmigung abwichen, forderte sie die Bauherrengemeinschaft mit Schreiben vom 8. Juni 1983 auf, entsprechende Unterlagen nachzureichen. Daraufhin beantragte die Bauherrengemeinschaft am 14. Juni 1983 als Nachtrag zu dem ursprünglichen Bauantrag die Genehmigung der tatsächlich errichteten 4 Doppelhäuser mit je 4 Wohnungen zur gewerblichen Nutzung. Die Bauaufsichtsbehörde genehmigte die Gebäude samt Nutzungsänderung mit Bescheid vom 14. September 1983. Den Bescheid verfasste sie als Nachtrag zu der ursprünglich erteilten Genehmigung.

Mit dem nunmehr verwirklichten Bauvorhaben wurden vier Baukörper (acht Doppelhaushälften) mit je vier Wohnungen (insgesamt 16 Wohnungen) errichtet. Die errichteten Häuser wurden gegenüber der ursprünglichen Planung um 25 cm, von 8,61 m auf 8,86 m, verbreitert. Die überbaute Fläche je Haus vergrößerte sich von 130,86 qm auf 134,62 qm. Im Erdgeschoss der Häuser wurden die Fenster neben den Eingangstüren verkleinert und ein zusätzliches Fenster in der Seitenwand eingefügt. Um in jeder Doppelhaushälfte nunmehr 2 abgeschlossene Wohnungen einrichten zu können, wurde neben der Änderung der Außenwände die Raumordnung sowohl im Erdgeschoss als auch im Dachgeschoss der Gebäude verändert. Statt eines Wohnzimmers, einer Küche und eines WC`s wurde im Erdgeschoss der Doppelhaushälften nunmehr ein abgeschlossene Wohnung bestehend aus 2 Schlafzimmern, einem Wohnzimmer mit Kochnische und einem Bad gebaut. Im Dachgeschoss wurde in den Doppelhaushälften statt 2 Schlafzimmern, 2 Bädern und einem Abstellraum wiederum eine abgeschlossene Wohnung bestehend aus 2 Schlafzimmern, einem Wohnzimmer mit Kochnische und einem Bad errichtet. Hierzu mussten die nichttragend...

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