Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung von Investitionszulagenbescheiden
Leitsatz (redaktionell)
Investiert eine GbR, dann ist sie - und nicht die Gesellschafter - zulageberechtigt.
Bei Bauvorhaben ist der Antrag auf die Baugenehmigung maßgeblich; werden die Baupläne geändert, dann muss derjenige Antrag in den Begünstigungszeitraum fallen, der realisiert wurde.
Normenkette
InvZulG § 4b Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3
Tatbestand
Streitig ist, ob Investitionszulagebescheide aufgehoben werden durften.
Der Kläger trat im Dezember 1982 der Bauherrengemeinschaft X-Straße (Bauherrengemeinschaft) bei. Zweck der Bauherrengemeinschaft war die Errichtung einer Ferienwohnanlage zur gewerblichen Vermietung in der X-Straße in A auf einer Nordseeinsel.
In dem Verfahren II 60/98, das ein ebenfalls durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers vertretener Mitbauherr betrieben hat und dessen Entscheidung der Beklagte zur Investitionszulageakte des Klägers genommen hat (Bl. 136), stellte der II. Senat des Finanzgerichts Hamburg - im wesentlichen zwischen den Beteiligten unstreitig - fest, nach der von dem Treuhänder der Bauherrengemeinschaft vor einem Notar am 8. November 1982 abgegebenen Erklärung sei beabsichtigt gewesen, dass die Mitglieder der Bauherrengemeinschaft jeweils einen ideellen Bruchteil von 25 % des Grundstücks erwerben, das Grundstück in Wohnungseigentum aufteilen und das Gesamtgrundstück mit vier Doppelhäusern bebauen sollten. Die Bauherren hatten bei Abgabe eines Angebotes zum Abschluss eines Treuhandvertrages u.a. die der Erklärung beigefügten "vorläufige Ansichts-, Lage- und Grundrissskizzen, Wohnflächenberechnung (Anlage 9)" und die "vorläufige Baubeschreibung (Anlage 10)" erhalten sollen. Nach den Skizzen sei geplant gewesen, in jeder Doppelhaushälfte zwei Wohnungen zu errichten. Die Wohnflächenberechnung habe nur eine Wohnung je Doppelhaushälfte ausgewiesen, die vorläufige Baubeschreibung sei von einer "dem Landhausstil des Hauses entsprechenden Einbauküche" ausgegangen und es seien acht PKW-Stellplätze vorgesehen gewesen.
Statt der ursprünglichen Vorstellung, dass die Bauherrengemeinschaft nur aus vier Personen bestehen sollte, beteiligten sich acht Investoren. Auf ihrer Versammlung am 19. Januar 1983 beschloss die Bauherrengemeinschaft, die Gesamtanlage nach ihrer Fertigstellung zu fremdenverkehrsgewerblichen Zwecken zu nutzen (Zusatz zum Bauherrengemeinschaftsvertrag). Die Absicht des hotelmäßigen Betriebs wurde auch vom Außenprüfer des für die Bauherrengemeinschaft zuständigen Finanzamts Hamburg-... in seinem Bericht vom 25. April 1983 festgestellt, dabei ging er jedoch noch von der Errichtung von acht Appartements in vier Häusern aus. Am 15. August 1983 wurde deshalb mit einer GmbH & Co KG ein Vermittlungsvertrag über die Vermietung der Wohnungen an Feriengäste geschlossen. Am 19. März 1984 habe die Bauherrengemeinschaft beschlossen, die vorgesehene Aufteilung der Anlage in Wohnungseigentum zurückzustellen.
Bereits am 16. August 1982 hatte das Architekturbüro B im Namen der Bauherrengemeinschaft die Genehmigung des Bauvorhabens beantragt. Inhalt des Bauantrags war die Errichtung von 4 Doppelhäusern, d.h. 4 Baukörpern mit je 2 Wohnungen, die laut Bauantrag als Wohngebäude genutzt werden sollten. Das in dem Antrag dargestellte Bauvorhaben ist mit Bescheid vom 29. März 1983 genehmigt worden.
Tatsächlich wurden vier Baukörper (acht Doppelhaushälften) mit je vier Wohnungen (insgesamt 16 Wohnungen) errichtet, die Fertigstellung war am 31. März 1984. Die errichteten Häuser wurden gegenüber der ursprünglichen Planung von 8,61 m um 25 cm auf 8,86 m verbreitert. Die überbaute Fläche je Haus vergrößerte sich dadurch von 130,86 qm auf 134,62 qm. Im Erdgeschoss der Häuser wurden die Fenster neben den Eingangstüren gegenüber der ursprünglichen Planung verkleinert und ein zusätzliches Fenster in der Seitenwand eingefügt. Um in jeder Doppelhaushälfte zwei abgeschlossene Wohnungen einrichten zu können, wurde die Raumanordnung sowohl im Erdgeschoss als auch im Dachgeschoss der Gebäude verändert. Statt eines Wohnzimmers, einer Küche und eines WC"s wurde im Erdgeschoss jeder Doppelhaushälfte eine abgeschlossene Wohnung bestehend aus 2 Schlafzimmern, einem Wohnzimmer mit Kochnische und einem Bad gebaut. Im Dachgeschoss wurde in den Doppelhaushälften statt 2 Schlafzimmern, 2 Bädern und einem Abstellraum wiederum eine abgeschlossene Wohnung bestehend aus 2 Schlafzimmern, einem Wohnzimmer mit Kochnische und einem Bad errichtet. Hierzu mussten die nichttragenden Innenwände der Häuser weitgehend neu gestaltet und die Treppenaufgänge verändert werden. Die Wohnungen erhielten durch die Umgestaltung eine Größe von ca. 60 qm. Statt acht wurden 16 PKW-Stellplätze geschaffen.
Als die Bauaufsichtsbehörde bemerkte, dass die errichteten Bauten von der erteilten Baugenehmigung abwichen, forderte sie die Bauherrengemeinschaft mit Schreiben vom 8. Juni 1983 auf, entsprechende Unterlagen nachzureichen. Daraufhin beantragte die Bauherrengemeinschaft am...