Leitsatz (amtlich)
Der Wert des Streltgegenstandes In Streitlgkeiten, In denen es um das Bestehen der Steuerbevollmächtlgtenprüfung geht, beträgt 10 000 DM. Das gllt auch dann, wenn nach Bestehen des schrlftlichen Teils der Prüfung begehrt wird, die OFD zu verpflichten, den mündlichen Teil der Prüfung zu wiederholen (Abkehr vom BFH-Urteil vom 22. Juli 1976 VII R 110/75, BFHE 119, 364, BStBl II 1976, 735).
Normenkette
GKG § 13
Gründe
Der Senat verwarf mit Beschluß vom 27. Juli 1982 VII R 39/82 die Revision des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) als unzulässig. Der Kläger hatte vor dem FG sinngemäß beantragt, die (von ihm nicht bestandene) schriftliche Prüfung für bestanden zu erklären und ihn zur mündlichen Prüfung zuzulassen. Der Prozeßbevollmächtigte beantragte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) in eigenem Namen, den Streitwert festzusetzen.
Die Berechtigung des Rechtsanwalts, die Festsetzung des Streitwerts durch das Gericht zu beantragen, ergibt sich aus § 9 Abs. 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO).
Abs. 1 dieser Vorschrift steht dem nicht entgegen, weil der Senat den Wert im Beschluß VII R 39/82 nicht festgesetzt hat. Der Rechtsanwalt ist auch nicht an den von der Kostenstelle bei der Kostenrechnung vom 28. September 1982 zugrunde gelegten Wert gebunden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 21. Aufl., § 9 BRAGO Anm. 2 B).
Der Senat hat mit Urteil vom 22. Juni 1976 VII R 110/75 (BFHE 119, 364, BStBl II 1976, 735) den Streitwert in Streitigkeiten, in denen es um das Bestehen der Steuerbevollmächtigtenprüfung geht, auf 10 000 DM bemessen. Er ist dabei von den Grundsätzen des BFH-Beschlusses vom 3. Februar 1976 VII B 54/75 (BFHE 118, 145, BStBl II 1976, 383) ausgegangen, in dem er erkannt hat, daß der Streitwert in Streitigkeiten, in denen es um die Zulassung zur Steuerbevollmächtigtenprüfung geht, 8 000 DM beträgt. Im Anschluß daran hat es der Senat für angemessen gehalten, den Streitwert dann, wenn es nicht um die Zulassung zur Prüfung, sondern um die Prüfung selbst geht, höher zu bemessen, nämlich mit 10 000 DM. Der Senat hat diese Entscheidung allerdings in einem Fall getroffen, in dem der Kläger den Antrag gestellt hatte, den Prüfungsausschuß zu verpflichten, die Prüfung für bestanden zu erklären. Für den Fall, daß es nur um die Wiederholung der mündlichen Prüfung geht, hat der Senat in der genannten Entscheidung die Auffassung vertreten, daß der Streitwert dann 5 000 DM beträgt.
An der so begründeten unterschiedlichen Bemessung des Streitwerts hält der Senat nicht mehr fest. Nach § 13 des Gerichtskostengesetzes ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat ist der Meinung, daß der Wert des Streitgegenstandes in einem Verfahren, in dem darum gestritten wird, ob der Bewerber die Prüfung bestanden hat oder nicht, höher sein muß als in einem Verfahren, in dem die Zulassung zur Prüfung begehrt wird. Das gilt unabhängig davon, ob sich der Bewerber gegen die Prüfungsentscheidung wendet, daß er schon die schriftliche Prüfung nicht bestanden habe und zur mündlichen Prüfung deshalb nicht zugelassen werde (§ 25 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften -- DVStB --), oder ob er bei erfolgreicher Ablegung der schriftlichen Prüfung die weitere Entscheidung des Prüfungsausschusses anficht, daß er aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Prüfung die Gesamtprüfung nicht bestanden habe (§ 28 DVStB). In jedem Fall geht es darum, daß der Bewerber die Entscheidung, er habe die Prüfung nicht bestanden, anficht. Der Senat hält es für angemessen, den Wert des Streitgegenstandes in allen Fällen, in denen es um das Bestehen der Prüfung geht, pauschal auf 10 000 DM festzusetzen. An seiner Entscheidung in BFHE 119, 364, BStBl II 1976, 735, daß der Streitwert 5 000 DM beträgt, wenn es nur um die Wiederholung der mündlichen Prüfung geht (was voraussetzt, daß der Bewerber die schriftliche Prüfung mit Erfolg abgelegt hat), hält der Senat nicht mehr fest.
Fundstellen
Haufe-Index 74427 |
BStBl II 1983, 422 |