Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB im Bereich des §23 EStG
Leitsatz (NV)
1. Was unter Anschaffung und Veräußerung i.S. des §23 EStG zu verstehen ist, kann im allgemeinen ebenso als geklärt gelten wie die Bedeutung des §41 AO 1977 in diesem Zusammenhang.
2. Zu Verfahrensmangel und Rügeverzicht.
Normenkette
AO 1977 § 41; FGO § 115; EStG § 23
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, teils weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der nach §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargetan wurden, teils weil sie nicht gegeben sind.
1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren ist das Beschwerdevorbringen, soweit es sich in Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils erschöpft (s. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 17. Juli 1997 XI B 13/97, BFH/NV 1998, 54, und vom 28. August 1997 X B 50/97, BFH/NV 1998, 199; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, §115 Rz. 58, 62, m.w.N.).
2. Im übrigen erfüllt die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) für den Anwendungsbereich des §23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als grundsätzlich bedeutsam angesehene Rechtsfrage, "ob der Tatbestand der Veräußerung auch dann erfüllt ist, wenn -- mindestens -- eine der Parteien die Durchführung des Vertrages ausdrücklich ablehnt und beide Vertragsparteien über die im Kaufvertrag selbst abgegebenen Erklärungen hinaus keinerlei Vollzugs- oder Erfüllungshandlungen vornehmen", die Voraussetzungen des §115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht:
-- Daß unter Anschaffung und Veräußerung i.S. des §23 EStG jeweils grundsätzlich das obligatorische Rechtsgeschäft zu verstehen ist, sofern es zu einer Änderung der Zurechnung i.S. des §39 der Abgabenordnung (AO 1977) geführt hat, kann im allgemeinen ebenso als geklärt gelten wie die Bedeutung, die dem §41 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 hierbei zukommt (s. dazu Senatsurteil vom 15. Dezember 1993 X R 49/91, BFHE 173, 144, BStBl II 1994, 687; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 16. Aufl. 1997, §23 Rz. 10, §17 Rz. 97; Blümich/Glenk, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl., §23, Rz. 42, 93ff., 97, jew. m.w.N.). Es ist nicht erkennbar, was eine höchstrichterliche Entscheidung des Streitfalls an Rechtsproblemen anderes mit sich brächte als solche der Anwendung der zu §23 EStG bzw. zu §41 AO 1977 bereits entwickelten allgemeinen Regeln auf den zu entscheidenden Einzelfall.
-- Die Frage, welche Anforderungen in diesem Zusammenhang an das Festhalten der Vertragspartner am geschlossenen Vertrag zu stellen sind, ist -- selbst wenn man insoweit noch Klärungsbedarf annähme (dazu Gräber, a.a.O., §115 Rz. 7ff., m.w.N.) -- in diesem Verfahren nicht klärungsfähig (Gräber, a.a.O., Rz. 10, 59), weil das Finanzgericht (FG) ausführlich dargelegt hat, worin es im Streitfall den Fortbestand des wirtschaftlichen Ergebnisses des Veräußerungsvorgangs erblickt (nämlich im vereinbarungsgemäßen Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten, in der Vereinbarung der Auflassungsvormerkung sowie in der Weiterveräußerung des Grundstücks durch den Erwerber nebst Abtretung des durch die Vormerkung gesicherten Auflassungsanspruchs) und dazu die Kläger nichts vortragen, was diese Wertung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu erschüttern geeignet wäre.
3. Auf einen Verfahrensfehler kann das Zulassungsbegehren mit Erfolg ebenfalls nicht gestützt werden. Zum einen bleibt die Entscheidungserheblichkeit des in diesem Zusammenhang zitierten Vorbringens offen, weil sich die Kläger bei ihren Einwänden nicht -- wie dies zur Abgrenzung erforderlich ist (Gräber, a.a.O., §115 Rz. 24 und 34, m.w.N.) -- den materiell-rechtlichen Standpunkt des FG zu eigen gemacht und ihre Rügen letztlich mit insoweit unbeachtlichen Einwänden gegen die Beweiswürdigung (dazu Gräber, a.a.O., Rz. 28) vermengt haben. Zum anderen ist in dem Umstand, daß sich die fachkundig vertretenen Kläger in der mündlichen Verhandlung auf die Stellung eines Sachantrags beschränkt haben, ein Rügeverzicht zu sehen (§155 FGO i.V.m. §295 der Zivilprozeßordnung; Gräber, a.a.O., §115 Rz. 37, §155 Rz. 3, m.w.N.).
4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Fundstellen
Haufe-Index 67567 |
BFH/NV 1998, 1352 |