Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung; Organisationsmangel des FA
Leitsatz (NV)
Einem Finanzamt kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gewährt werden, wenn diese Fristversäumung durch einen Organisationsmangel des Finanzamtes verursacht worden ist.
Normenkette
FGO § 56
Verfahrensgang
Tatbestand
Das FA hat gegen das am 13. Januar 1986 zugestellte Urteil des FG Revision eingelegt. Von der Geschäftsstelle des II. Senats des BFH wurde es mit Schreiben vom 26. März 1986 - dem FA zugestellt am 2. April 1986 - darauf hingewiesen, daß die Revisionsbegründungsfrist am 13. März 1986 abgelaufen sei und die Revisionsbegründung bisher nicht vorliege. Daraufhin beantragte das FA am 4. April 1986 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Wie aus dem beiliegenden Entwurf eines Schreibens an den BFH vom 5. März 1986 hervorgehe, habe es (das FA) eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Revision von vier Wochen beantragen wollen. Nach Zeichnung des Entwurfes durch den Vorsteher des FA sei dieses Schreiben nicht in die Kanzlei und zum Postauslauf gelangt, sondern versehentlich mit der Restakte zum Bearbeiter der Bewertungsstelle. Wegen starken Publikumsverkehrs habe der Bearbeiter übersehen, die Restakte zu kontrollieren und den darin befindlichen Entwurf zu entnehmen. Erst durch das am 2. April 1986 eingegangene Schreiben der Geschäftsstelle des BFH sei der Fehler entdeckt worden.
Die Revisionsbegründung des FA ging am 10. April 1986 beim BFH ein.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig, weil die Revisionsbegründung erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (13. März 1986) beim BFH eingegangen ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen Versäumung dieser Frist kann nicht gewährt werden; denn das FA hat diese Fristversäumung verschuldet. Es hat nicht durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt, daß die rechtzeitige Absendung von fristwahrenden Schriftsätzen überwacht wird (vgl. den BFH-Beschluß vom 7. Dezember 1982 VIII R 77/79, BFHE 137, 221, BStBl II 1983, 229). Bei einer Ausgangskontrolle hätte es nicht geschehen können, daß im vorliegenden Fall der Antrag auf Fristverlängerung nicht abgeschickt und dies nicht bemerkt wurde.
Fundstellen
Haufe-Index 414651 |
BFH/NV 1987, 518 |