Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang der Darlegung der für die Bemessung eines Verspätungszuschlags maßgebenden Erwägungen
Leitsatz (NV)
Die Erwägungen, die die Finanzbehörde bei der Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Bemessung eines Verspätungszuschlags angestellt hat, müssen für den Steuerpflichtigen erkennbar sein. Eine kursorische Darstellung in der Beschwerdeentscheidung kann ausreichen, wenn die maßgebenden Erwägungen für den Steuerpflichtigen offenkundig sind.
Normenkette
AO 1977 § 152
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen.
1. Der beschließende Senat hält trotz Bedenken die Beschwerde für zulässig. Er geht davon aus, daß die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hinreichend deutlich einen Rechtssatz bezeichnet hat, der ihrer Ansicht nach dem Urteil des Finanzgerichts (FG) zugrunde liegt und von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht. Dem Vortrag der Klägerin -- so wie der Senat ihn versteht -- läßt sich entnehmen, daß das Urteil des FG nach Auffassung der Klägerin auf dem Rechtssatz beruht, eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörden über die Bemessung eines Verspätungszuschlags sei ausreichend begründet, wenn die Ausführungen in der Beschwerdeentscheidung formelhaft und nur kursorisch sind und die für die Entscheidung maßgebenden Ermessensüberlegungen nicht eindeutig erkennen lassen, das FG aber aufgrund der in der Beschwerdeentscheidung aufgeführten und für die Ermessensausübung relevanten Tatsachen die Ermessensüberlegungen nachvollziehen kann und zum gleichen Ergebnis wie die Verwaltungsbehörde gelangt.
2. Die Beschwerde ist unbegründet. Dem FG-Urteil liegt nicht der oben aufgezeigte Rechtssatz zugrunde. Vielmehr ist das FG in Übereinstimmung mit den BFH-Urteilen vom 8. Dezember 1988 V R 169/83 (BFHE 155, 46, BStBl II 1989, 231), vom 26. April 1989 I R 10/85 (BFHE 157, 14, BStBl II 1989, 693) und vom 13. Juni 1991 V R 44/87 (BFH/NV 1992, 78) davon ausgegangen, daß die bei der Ausübung des Verwaltungsermessens maßgebenden Erwägungen aus der Verwaltungsentscheidung (spätestens aus der Beschwerdeentscheidung) erkennbar sein müssen.
Das FG hat geprüft, ob und welche Erwägungen für die Ausübung des Verwaltungsermessens sich der Beschwerdeentscheidung entnehmen lassen. Es hat festgestellt, daß die Entscheidung die für die Ausübung des Verwaltungsermessens maßgebenden Erwägungen erkennen lassen, auch wenn diese in der Beschwerdeentscheidung nur kursorisch genannt werden. Die bloß kursorische Darstellung hat es für ausreichend erachtet, weil die maßgebenden Erwägungen "auf der Hand lagen", also für die Klägerin offenkundig waren.
Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2236, BStBl I 1994, 100) ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 423842 |
BFH/NV 1995, 853 |