Leitsatz (amtlich)
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft i. S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO, daß die Steuerermäßigung nach § 14 Abs. 1 3. VermBG - ohne Rücksicht auf einen steuerlich anerkannten Ergebnisabführungsvertrag - nicht auf den Organträger übertragen und von dessen Steuerschuld abgezogen werden kann, wenn gegen die an sich abzugsberechtigte Organgesellschaft (deren Mitunternehmer) schon wegen zu berücksichtigender Verluste aus den Vorjahren keine Steuern festgesetzt werden könnten.
Normenkette
3. VermBG § 14; FGO § 69
Tatbestand
Zwischen der ... GmbH (im folgenden: GmbH) und deren alleiniger Gesellschafterin (einer OHG), der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), bestand in den Streitjahren (1971 bis 1976) ein steuerlich anerkannter Ergebnisabführungsvertrag. Danach führt die GmbH sämtliche Gewinne an die Antragstellerin ab; diese übernimmt sämtliche Verluste der GmbH.
Die aufgrund einer Betriebsprüfung ergangenen, geänderten Gewinnfeststellungsbescheide für die Jahre 1971 bis 1975 und den endgültigen Gewinnfeststellungsbescheid für 1976 hat die Antragstellerin mit der Begründung angefochten, die sich bei der GmbH nicht auswirkenden Steuerermäßigungen nach § 14 Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer - 3. VermBG - (i. d. F. vom 27. Juni 1970, BGBl I 1970, 930, BStBl I 1970, 806) seien wegen des Organschaftsverhältnisses auf sie zu übertragen. Über diese Einsprüche hat der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) bisher noch nicht entschieden. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide hat das FA abgewiesen. Das Finanzgericht (FG) hat den bei ihm gestellten Antrag der Antragstellerin, die Vollziehung der Gewinnfeststellungsbescheide 1971 bis 1976 auszusetzen (§ 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), abgewiesen.
Mit ihrer vom FG zugelassenen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Sie meint, der Betrag der Steuerermäßigung nach § 14 Abs. 1 3. VermBG sei bei Vorliegen eines Ergebnisabführungsvertrages von der Steuerschuld des Organträgers abzuziehen. Für die Organgesellschaft würden lediglich die Besteuerungsgrundlagen festgestellt, die Steuer aber beim Organträger festgesetzt. Auch andere Steuerermäßigungen, wie die Vergünstigung nach dem Berlinförderungsgesetz (BerlinFG), die Ermäßigung ausländischer Einkünfte i. S. von § 34 c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die Vergünstigung nach dem Außensteuergesetz (AußStG) und das Anrechnungsverfahren bei der Kapitalertragsteuer und der Körperschaftsteuer würden sich bei Organschaften unmittelbar bei dem Organträger auswirken.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Vollziehung der Gewinnfeststellungsbescheide 1971 bis 1976 in Höhe der streitigen Steuerermäßigung (4 789,20 DM) auszusetzen.
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat den Aussetzungsantrag der Antragstellerin zu Recht abgewiesen. Es ist im Streitfalle nicht ernstlich zweifelhaft, daß die Steuerermäßigung nach § 14 Abs. 1 3. VermBG auf die von der GmbH gewährten vermögenswirksamen Leistungen nicht - auch nicht aufgrund des Ergebnisabführungsvertrages - von der Antragstellerin beansprucht werden können.
Die im Aussetzungsverfahren gebotene summarische Prüfung (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182) ergibt folgendes:
Das FG hat zutreffend angenommen, daß nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Sätze 3 und 4 3. VermBG die Steuerermäßigung (30 v. H. der Summe der vermögenswirksamen Leistungen, höchstens aber 6 000 DM) allein von der Steuerschuld des die bedachten Arbeitnehmer beschäftigenden Steuersubjekts abzuziehen ist. Die Ermäßigung kann sich deshalb nur dann auswirken, wenn die Ermäßigungsbeträge die von diesem Steuersubjekt für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geschuldete Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nicht übersteigen. Durch die Ermäßigung kann die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer allenfalls auf 0 DM, nicht aber auf einen negativen Betrag festgesetzt werden (vgl. Urteil des BFH vom 5. Mai 1976 I R 109/74, BFHE 119, 154, BStBl II 1976, 494). Daher geht die Steuerbegünstigung ganz oder teilweise (endgültig) verloren, wenn die Einkommensteuer- oder die Körperschaftsteuerschuld in einem Veranlagungszeitraum niedriger ist als der Ermäßigungsbetrag (vgl. auch BFH-Urteil vom 13. Februar 1974 I R 114/72, BFHE 111, 420, 421, BStBl II 1974, 317 zur Investitionsprämie nach dem Kohlegesetz).
Diese gesetzliche Regelung hält sich im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und steht mit dem erkennbaren Zweck des Gesetzes nicht in Widerspruch (vgl. BFHE 119, 154, BStBl II 1976, 494).
Der Senat braucht nicht darüber zu befinden, ob schon allein das Bestehen eines steuerlich anerkannten Ergebnisabführungsvertrages die Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 14 Abs. 1 3. VermBG bei einer Organgesellschaft mangels einer Steuerschuld ausschließt. Die besonderen Verhältnisse des Streitfalles geben zu einer Entscheidung darüber keinen Anlaß. Das FG hat unwidersprochen festgestellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt, daß auch ohne Ergebnisabführungsvertrag wegen der in den Jahren 1971 und 1973 erlittenen Verluste und wegen des vortragsfähigen Verlustes aus dem Jahre 1967 in den Streitjahren keine Steuern gegen die GmbH festzusetzen gewesen wären. Schon aus diesem Grunde wäre eine Steuerermäßigung nach § 14 Abs. 1 3. VermBG zugunsten der GmbH nicht in Betracht gekommen. Unter diesen Umständen sind die Steuerermäßigungen für dieses Steuersubjekt endgültig verloren. Solche Verluste können nicht dadurch von vornherein augseschlossen oder rückgängig gemacht werden, daß die steuerbegünstigten Beträge im Rahmen der Organschaft bei dem Organträger erfaßt und steuerlich berücksichtigt werden. Die zu der Organschaft gehörenden Rechtsgebilde sind grundsätzlich selbständige Rechtsträger und steuerrechtlich getrennt voneinander sowie entsprechend den jeweils für sie gegebenen Verhältnissen zu behandeln. Der Abschluß des Ergebnisabführungsvertrages hat weder zivilrechtlich noch steuerrechtlich die Rechtspersönlichkeit der GmbH und deren rechtliche Selbständigkeit geändert oder gar untergehen lassen. Eine Übertragung auf die Antragstellerin (deren Mitunternehmer) scheitert darüber hinaus daran, daß diese weder die vermögenswirksamen Leistungen (selbst) erbracht noch die damit bedachten Arbeitnehmer beschäftigt hat.
Wegen der besonderen Verhältnisse des Streitfalles bedarf es auch - worauf das FG zu Recht hinweist - keiner Ausführungen darüber, ob das Fehlen einer besonderen Regelung für Organschaftsverhältnisse im Dritten Vermögensbildungsgesetz eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke geschaffen hat und wie diese zu schließen wäre. Auf die von der Antragstellerin erwähnten Regelungen in anderen Gesetzen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
Fundstellen
Haufe-Index 73327 |
BStBl II 1980, 733 |
BFHE 1981, 44 |