Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahl der ehrenamtlichen Richter beim FG Berlin - Statthaftigkeit einer Revision - Besetzung des Gerichts
Leitsatz (amtlich)
Die am 12.Dezember 1990 durchgeführte Wahl der ehrenamtlichen Richter beim FG Berlin für die Wahlperiode 1991 bis 1994 aufgrund einer Vorschlagsliste, in der ausschließlich Personen mit Wohnsitz im früheren Westteil der Stadt berücksichtigt sind, führt --mindestens im Jahre 1991-- nicht zu einer vorschriftswidrigen Besetzung der Richterbank i.S. von § 119 Nr.1 FGO.
Orientierungssatz
1. Eine Revision ist ohne besondere Zulassung nur statthaft, wenn mit ihr einer der in § 116 Abs. 1 FGO abschließend aufgeführten Verfahrensmängel geltend gemacht und schlüssig vorgetragen wird. Der Verfahrensmangel muß aus den zur Begründung vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- erkennbar werden (vgl. BFH-Rechtsprechung).
2. Die Rüge der Verletzung des § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist nicht schon deshalb unbeachtlich, weil sie in der mündlichen Verhandlung vor dem FG unterlassen worden ist. Denn auf die Beachtung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts kann nicht verzichtet werden (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.1968 I R 138/67; Literatur).
3. Die unrichtige Anwendung einer Vorschrift, die die Besetzung des Gerichts betrifft, führt nur dann zu einem Verfahrensfehler i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO, wenn sich der Gesetzesverstoß zugleich als Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt (vgl. Rechtsprechung: BFH, BGH, BVerwG).
4. Die Vorschrift des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG soll der Gefahr vorbeugen, daß die Justiz durch eine Manipulierung der entsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird, insbesondere, daß im Einzelfall durch die Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter ad hoc das Ergebnis der Entscheidung beeinflußt wird, gleichgültig, von welcher Seite die Manipulierung ausgeht. Nicht jeder Fehler im Verfahren der Wahl der ehrenamtlichen Richter läßt jedoch die Gefahr einer Manipulierung der rechtsprechenden Organe befürchten (vgl. BVerfG-Rechtsprechung).
5. Eine gerichtliche Entscheidung verstößt nur dann gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, falls sie von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist. Von Willkür kann nur dann die Rede sein, wenn die Entscheidung sich so weit von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, daß sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfG-Beschluß vom 23.6.1981 2 BvR 1107/77 u.a.).
Normenkette
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; FGO § 119 Nr. 1, § 116 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 08.09.1993; Aktenzeichen 2 BvR 1756/92) |
Tatbestand
I. Mit Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 23.Oktober 1991 wies das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) als unbegründet ab. Danach war der Kläger durch die Aufforderung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) gemäß § 149 Abs.1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung 1981 verpflichtet.
Mit der Revision macht der Kläger einen wesentlichen Verfahrensmangel i.S. des § 116 Abs.1 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend. Das FG sei bei seiner Entscheidung nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil die ehrenamtlichen Richter, die an der Urteilsfindung mitgewirkt hätten, nicht in einem rechtmäßigen Verfahren gewählt worden seien. Die Wahl der ehrenamtlichen Richter des FG Berlin für 1991 bis 1994 sei insofern fehlerhaft, als die Vorschlagsliste auf die Bevölkerung des Westteils der Stadt beschränkt gewesen sei. Unter Bezugnahme auf das Urteil des FG Berlin vom 8.Mai 1991 VI 552/89 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1991, 555) liege hierin eine Verletzung des Grundsatzes, daß die ehrenamtlichen Richter aus der Bevölkerung des gesamten Gerichtsbezirks vorzuschlagen und zu wählen seien. Es lasse sich nicht ausschließen, daß die Nichtberücksichtigung eines wesentlichen Teils der Bevölkerung des Gerichtsbezirks das Ergebnis der Rechtsprechung im Einzelfall unmittelbar beeinflusse und damit der Rechtssuchende seinem gesetzlichen Richter entzogen werde.
Die Beschränkung des Auswahlgebiets auf einen Teil des Gerichtsbezirks verletze überdies den Gleichheitsgrundsatz des Art.3 des Grundgesetzes (GG), da der ausgeschlossene Teil der Bevölkerung für die Dauer von vier Jahren allein auf Grund des Wohnorts nicht an der Finanzrechtsprechung teilhaben könnte. Dies werde weder durch die besonderen Umstände der Wiedervereinigung noch durch die derzeit noch geringe Anzahl von Rechtsstreitigkeiten, die die Bewohner des ausgeschlossenen Gebiets betreffen, gerechtfertigt. Eine andere Beurteilung der Wahl der ehrenamtlichen Richter ergebe sich auch nicht aus dem Einigungsvertrag.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des FG Berlin vom ... aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Das FA beantragt die Zurückweisung der Revision.
Es hält die Wahl der ehrenamtlichen Richter für wirksam und verweist zur Begründung auf die Entscheidung des FG Berlin in EFG 1991, 555. Im übrigen sei die Frage der Besetzung der Richterbank in der mündlichen Verhandlung vor dem FG mit den Beteiligten rügelos erörtert worden.
Entscheidungsgründe
II. II. Die ohne Zulassung eingelegte, auf § 116 Abs.1 Satz 1 FGO gestützte Revision ist unzulässig und deshalb nach § 126 Abs.1 FGO zu verwerfen.
Eine Revision ist ohne besondere Zulassung nur statthaft, wenn mit ihr einer der in § 116 Abs.1 FGO abschließend aufgeführten Verfahrensmängel geltend gemacht und schlüssig vorgetragen wird (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5.März 1970 V R 135/68, BFHE 98, 239, BStBl II 1970, 384; vom 21.April 1986 IV R 190/85, BFHE 146, 357, BStBl II 1986, 568, und Urteil vom 17.Januar 1989 VII R 187/85, BFH/NV 1989, 532). Der Kläger hat jedoch einen derartigen Verfahrensmangel nicht hinreichend dargetan.
Die Rüge der Verletzung des § 116 Abs.1 Nr.1 FGO ist allerdings --entgegen der Ansicht des FA-- nicht schon deshalb unbeachtlich, weil sie in der mündlichen Verhandlung vor dem FG unterlassen worden sei. Denn auf die Beachtung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts kann nicht verzichtet werden (BFH-Urteil vom 11.Dezember 1968 I R 138/67, BFHE 95, 24, BStBl II 1969, 297; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 14.Aufl., § 119 FGO Tz.6).
Verfahrensmängel i.S. des § 116 Abs.1 FGO sind indes nur dann ordnungsgemäß gerügt, wenn sie aus den zur Begründung vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- erkennbar werden. Aus dem Revisionsvorbringen ergibt sich nicht, daß das FG vorschriftswidrig besetzt gewesen sei.
Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte führt die unrichtige Anwendung einer Vorschrift, die die Besetzung des Gerichts betrifft, nur dann zu einem Verfahrensfehler i.S. des § 116 Abs.1 Nr.1 FGO, wenn sich der Gesetzesverstoß zugleich als Verletzung des Art.101 Abs.1 Satz 2 GG darstellt (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 9.Juni 1987 9 CB 36.87, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1988, 219; Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 14.Oktober 1975 1 StR 108/75, BGHSt 26, 206, 210; BFH-Beschluß vom 31.Juli 1989 VIII R 41/86, BFH/NV 1990, 511).
Diese Verfassungsvorschrift soll der Gefahr vorbeugen, daß die Justiz durch eine Manipulierung der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird, insbesondere, daß im Einzelfall durch die Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter ad hoc das Ergebnis der Entscheidung beeinflußt wird, gleichgültig, von welcher Seite die Manipulierung ausgeht (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 24.März 1964 2 BvR 42/63 u.a., BVerfGE 17, 294, 299). Nicht jeder Fehler im Verfahren der Wahl der ehrenamtlichen Richter läßt jedoch die Gefahr einer Manipulierung der rechtsprechenden Organe befürchten (BVerfG-Beschluß vom 22.Juni 1982 2 BvR 1205/81, NJW 1982, 2368).
In dieser Entscheidung --die fehlerhafte Zusammensetzung des Schöffenwahlausschusses betreffend-- hat das BVerfG noch offen gelassen, ob angesichts des rechtsstaatlichen Gebots des Art.101 Abs.1 Satz 2 GG jeder Fehler bei der Vorbereitung der Wahl ehrenamtlicher Richter unbeschadet seines Gewichts unbeachtlich sei. Es hat dabei auf den Gesichtspunkt der Rechtssicherheit als weiterem wesentlichen Element der Rechtsstaatlichkeit abgestellt. Die Rechtssicherheit sei nachhaltig gefährdet, wenn Fehler bei der Schöffenwahl grundsätzlich eine erfolgreiche Besetzungsrüge nach sich ziehen könnten. Solche Fehler müssen nach dem Beschluß des BVerfG vom 23.Juli 1988 2 BvR 260/88 (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 1989, 141) "vielmehr von der Art sein, daß sie im Lichte der Verbürgung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter die Zusammensetzung der Richterbank im Einzelfall als manipuliert erscheinen lassen".
Die Entscheidung des BVerfG kann zwar nicht dahingehend verstanden werden, daß kein Fehler bei der Wahl ehrenamtlicher Richter den Schutzbereich der Verfassungsnorm berühren könnte. Vielmehr sind insoweit Verfahrensfehler erheblich, die so schwer wiegen, daß von einer Wahl im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann (Senatsbeschluß in BFH/NV 1990, 511). Das kommt nur in Betracht, wenn die Wahl der ehrenamtlichen Richter als willkürlich einzustufen wäre, d.h. als nicht nur fehlerhaft, sondern als nicht mehr verständlich, unhaltbar, auf sachfremden Erwägungen beruhend (vgl. BGH-Urteil vom 13.August 1985 1 StR 330/85, BGHSt 33, 290). Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG verstößt eine gerichtliche Entscheidung nur gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, falls sie von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist. Von Willkür kann nur dann die Rede sein, wenn die Entscheidung sich soweit von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, daß sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (BVerfG- Beschluß vom 23.Juni 1981 2 BvR 1107/77 u.a., BVerfGE 58, 1, 45). Am gleichen Maßstab ist die Wahl der ehrenamtlichen Richter zum FG Berlin vom 12.Dezember 1990 zu messen.
Diese Wahl ist zwar rechtsfehlerhaft. Es ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß ihre Durchführung von willkürlichen Erwägungen geprägt gewesen sein könnte.
Mit Wirkung ab 3.Oktober 1990 erstreckte sich die örtliche Zuständigkeit des FG Berlin auch auf den Teil des Landes Berlin, in dem das GG bisher nicht galt (Art.8 Anl.I Kap.III Sachg. A Abschn.IV des Einigungsvertrages vom 31.August 1990, BGBl II 1990, 889). Gemäß § 25 FGO hatte der Präsident des FG nach Anhörung der Berufsvertretungen eine Vorschlagsliste von wählbaren Personen (§§ 17 bis 19 FGO) aufzustellen. Diese Bestimmung schreibt zwar nicht vor, daß die Bevölkerung des gesamten Gerichtsbezirks bei der Aufstellung der Vorschlagsliste zu berücksichtigen sei. Es kann auch mit dem BFH-Beschluß vom 4.März 1987 II R 47/86 (BFHE 149, 23, BStBl II 1987, 438) offenbleiben, ob § 36 Abs.2 des Gerichtsverfassungsgesetzes, wonach die Vorschlagsliste der Schöffen in der Strafjustiz "alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen" soll, auf die Wahl der ehrenamtlichen Richter in der Finanzgerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden ist. Denn die durch die Beteiligung ehrenamtlicher Richter an der Finanzgerichtsbarkeit (§ 5 Abs.3 FGO) vorgesehene Repräsentation der Bevölkerung wird jedenfalls in unzulässigem Maße beschränkt, wenn ein wesentlicher Teil der Bevölkerung des Gerichtsbezirks bei der Aufstellung der Vorschlagsliste und damit auch der Wahl von vornherein völlig unberücksichtigt bleibt. Das ist bei einem Anteil der Einwohner Ostberlins von mehr als einem Drittel der Gesamtbevölkerung Berlins (vgl. FG Berlin in EFG 1991, 555, 556) an sich der Fall.
Andererseits muß bei der Beurteilung der Wahl der ehrenamtlichen Richter vom 12.Dezember 1990 der durch die Wiedervereinigung vom 3.Oktober 1990 entstandenen ganz außergewöhnlichen Situation, insbesondere für das neue Land Berlin, entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Die Vereinigung der so lange Zeit geteilten Stadt hatte, wie offenkundig ist, nicht nur im organisatorischen Bereich von Verwaltung und Rechtspflege zu sehr erheblichen Schwierigkeiten geführt, deren Art und Umfang zunächst nicht überschaubar war. Auch für das FG Berlin, dessen Jurisdiktionsbereich sich in jahrzehntelanger Praxis auf den Westteil der Stadt beschränkt hatte, stellte sich nun in erster Linie die Aufgabe, einen möglichst ununterbrochenen Fortgang seiner Rechtsprechungstätigkeit zu gewährleisten. Dementsprechend ist auch der Gesetzgeber selbst im Einigungsvertrag (a.a.O., Maßgabe 3 a cc) vom Vorrang der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechtsprechung auch nach ihrer Erstreckung auf das Beitrittsgebiet ausgegangen. Zum Zeitpunkt der turnusmäßigen Wahl der ehrenamtlichen Richter standen noch keine Kandidaten mit Wohnsitz im ehemaligen Ostberlin zur Verfügung, weil dort die Körperschaften, Verbände und Organisationen, die zu Vorschlägen für ehrenamtliche Richter herangezogen werden, noch nicht existierten. Damals war auch noch nicht abzusehen, wann die Wahl aus dem ehemaligen Ostberlin stammender Laienrichter möglich sein würde.
Unter diesen Umständen war es nicht willkürlich, daß von der Möglichkeit (vgl. § 26 Abs.2 FGO), die Neuwahl der ehrenamtlichen Richter für eine --hier allerdings noch ungewisse-- Übergangszeit zu verschieben, kein Gebrauch gemacht wurde. Der erkennende Senat hat bei seiner Entscheidung auch berücksichtigt, daß das angefochtene Urteil vom 23.Oktober 1991 im ersten Jahr nach Ablauf der vorangegangenen Wahlperiode der ehrenamtlichen Richter beim FG Berlin (31.Dezember 1990) ergangen ist. Hätte der Präsident des FG Berlin nach dem Beitritt der fünf ostdeutschen Länder am 3.Oktober 1990 bei der Aufstellung der Liste der ehrenamtlichen Richter für die am 1.Januar 1991 beginnende Amtsperiode auch Personen aus dem Ostteil der Stadt berücksichtigt, hätte dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Verzögerung der Wahl über den 1.Januar 1991 hinaus geführt. Die ehrenamtlichen Richter der vorangegangenen Wahlperiode hätten dann voraussichtlich noch für mehrere Monate der neuen Amtsperiode bis zur Erstellung einer neuen Vorschlagsliste unter Einbeziehung von Personen mit Wohnsitz im Ostteil der Stadt weiter im Amt bleiben müssen. Auch bei einer fehlerfreien Wahl der ehrenamtlichen Richter beim FG Berlin wäre somit die Bevölkerung des Ostteils der Stadt für eine gewisse Zeit von der Mitwirkung an der Rechtsprechung des FG Berlin ausgeschlossen gewesen. Der Senat teilt deshalb die Auffassung des FG Berlin in EFG 1991, 555, daß die Besetzung der Senate dieses Gerichts zumindest für das erste Jahr der am 1.Januar 1991 beginnenden Amtsperiode nicht beanstandet werden kann.
Fundstellen
Haufe-Index 64344 |
BStBl II 1993, 55 |
BFHE 168, 508 |
BFHE 1993, 508 |
BB 1992, 2067 (L) |
DB 1992, 2536 (L) |
HFR 1993, 23 (LT) |