Entscheidungsstichwort (Thema)
Entsprechende Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO bei einer auf grundsätzliche Bedeutung gestützten NZB?
Leitsatz (NV)
Nach den Beschlüssen des Bundesfinanzhofs vom 22. Januar 1988 III B 134/86 (BFHE 152, 212, BStBl II 1988, 484) und vom 22. August 1994 V B 192/93 (BFH/NV 1995, 372) ist es zulässig, eine auf grundsätzliche Bedeutung gestützte Nichtzulassungsbeschwerde (in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO) zurückzuweisen, wenn sich das Urteil des FG aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend erweist und deshalb die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ist (dagegen Gräber/Ruban, FGO, 4. Aufl., § 115 Rz 11).
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 5, § 126 Abs. 4
Tatbestand
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb in den Streitjahren (1993 und 1994) ein Restaurant. Mit Kaufvertrag vom 16. Juli 1993 erwarb er zusammen mit seiner Ehefrau zum Gesamtgut nach niederländischem Recht ein Grundstück im Inland zum Kaufpreis von 40 040 DM zuzüglich eines Betrages als Ausgleich für die vom Veräußerer bis zu diesem Zeitpunkt getragenen Kosten für die Errichtung eines Gebäudes (Ferienhaus). Im zeitlichen Zusammenhang damit erwarben andere Erwerber Ferienhausgrundstücke. Die Erwerber schlossen sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen, die die Ferienhäuser vermietete.
Der Kläger machte in seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre neben den Vorsteuerbeträgen aus Bezügen für das Restaurant auch Umsatzsteuer als abziehbare Vorsteuerbeträge geltend, die im Zusammenhang mit dem Ferienhaus stehen. Es ist nicht festgestellt, ob und inwieweit die geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus dem Grundstückserwerb oder aus der Gebäudefertigstellung herrühren und wem die Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden ist. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte den Abzug dieser in Zusammenhang mit dem Ferienhaus stehenden Vorsteuerbeträge und berücksichtigte in den Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre auch nicht die erklärten Umsätze aus der Vermietung. Das FA vertrat die Auffassung, die Eigentümer würden ihre Ferienhäuser nicht vermieten, sondern als Gesellschafterbeitrag (unentgeltlich) der GbR überlassen; nur die GbR erbringe Vermietungsleistungen.
Die hiergegen nach erfolglosem Vorverfahren gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) im wesentlichen ab. Es folgte der Auffassung des FA, daß nur die GbR Vermietungsleistungen erbracht habe. Der Vorsteuerabzug sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Eigentümer ihre Ferienhäuser der GbR entgeltlich zur Nutzung überlassen hätten. Zwar sei im Gesellschaftsvertrag vereinbart worden, daß die Einnahmen aus der Vermietung dem jeweiligen Eigentümer direkt zuzurechnen seien. Diese Abrede habe jedoch nicht den Charakter einer Sonderentgeltsvereinbarung, die im Rahmen eines Leistungsaustausches zwischen den Eigentümern und der GbR getroffen worden sei. Denn es handele sich um die Abrede der Überschußverteilung nach einem sachbezogenen Schlüssel, der sich an den Einnahmen aus dem jeweils überlassenen Ferienhaus orientiere.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt der Kläger, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Als grundsätzlich bedeutsam wirft er die Fragen auf, ob das Auftreten der Verwaltungsgesellschaft im eigenen Namen zwangsläufig zur Verneinung von Umsätzen durch die das Grundstück überlassenden Eigentümer führt, und ob wegen der Vereinbarung über die individuell berechnete Auskehrung des Mieterlöses ein Leistungsaustausch zwischen dem Eigentümer und der Verwaltungsgesellschaft angenommen werden muß. Als Verfahrensfehler rügt der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs.
Das FA beantragt, die Beschwerde zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist begründet.
1. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen zugelassen. Insoweit ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.
2. Entgegen der Ansicht des FA kann die Beschwerde nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil der Kläger das Ferienhausgrundstück zu Miteigentum mit seiner Ehefrau erworben hat und deshalb nur die Miteigentümergemeinschaft der Ehegatten zum Vorsteuerabzug berechtigt sein könnte.
Zwar ist es nach den Beschlüssen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Januar 1988 III B 134/86 (BFHE 152, 212, BStBl II 1988, 484) und vom 22. August 1994 V B 192/93 (BFH/NV 1995, 372) zulässig, eine auf grundsätzliche Bedeutung gestützte Nichtzulassungsbeschwerde (in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zurückzuweisen, wenn sich das Urteil des FG aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend erweist und deshalb die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ist (vgl. hierzu aber Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 11). Es kann jedoch im Streitfall mangels entsprechender Feststellungen des FG nicht ausgesprochen werden, daß die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für die Entscheidung von Bedeutung sein können.
Die Klage wäre aus anderen als den vom FG bezeichneten Gründen abzuweisen, wenn der Kläger und seine Ehefrau das in Bebauung befindliche Grundstück und die Bauleistungen für die Fertigstellung des Ferienhauses gemeinsam bezogen und für eine Nutzungsüberlassung an die GbR verwendet hätten. In diesem Fall könnte nicht der Kläger, sondern nur die Ehegattengemeinschaft die --ihr in Rechnung gestellten-- Vorsteuerbeträge abziehen. Die insoweit erforderlichen Feststellungen hat das FG nicht getroffen. Es ist nicht völlig auszuschließen, daß der Kläger allein das Gebäude auf dem Ehegattengrundstück errichtet (fertig- gestellt) und deshalb die Bauleistungen allein bezogen und anschließend das Gebäude der GbR zur Nutzung überlassen hat. In diesem Fall könnte der Kläger zum Abzug der ihm in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge berechtigt sein, sofern eine der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen zu seinen Gunsten zu beantworten wäre.
3. Die Kosten der erfolgreichen Beschwerde des Klägers sind Teil der Kosten des Revisionsverfahrens. Über sie kann deshalb noch nicht entschieden werden (vgl. BFH-Beschluß vom 29. Juli 1976 V B 10/76, BFHE 119, 380, BStBl II 1976, 684).
Fundstellen