Entscheidungsstichwort (Thema)
Anhörungsrüge; Rechtliches Gehör
Leitsatz (NV)
1. Der Anwendungsbereich der Anhörungsrüge beschränkt sich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die gerichtliche (End-)Entscheidung.
2. Mit der Anhörungsrüge kann nicht erreicht werden, dass das Gericht seine Entscheidung in der Sache in vollem Umfang überprüft.
3. Der Umstand allein, dass sich die Gründe einer Entscheidung mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinander setzen, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, das Gericht habe den Gesichtspunkt unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör übergangen. Hierzu bedarf es besonderer Anhaltspunkte.
Normenkette
FGO § 133a
Gründe
Mit Beschluss vom 20. Juli 2005 VI S 5/04 (PKH) hat der Senat den Antrag der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Antragsteller) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die von ihnen eingelegte Revision wegen Einkommensteuer 2000 abgelehnt. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller die vorliegende Anhörungsrüge erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, der Senat habe mehrfach den verfassungsrechtlich durch Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verbürgten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Insbesondere habe der Senat den Schriftsatz der Antragsteller vom 24. Juni 2005 nicht zur Kenntnis genommen bzw. ihre dortigen Hinweise nicht erwogen.
Die Anhörungsrüge ist --bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet.
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs --in seiner Ausprägung durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)-- verlangt von dem erkennenden Gericht vornehmlich, dass es die Beteiligten über den Verfahrensstoff informiert, ihnen Gelegenheit zur Äußerung gibt, ihre Ausführungen sowie Anträge zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 1 BvR 1557/01, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 2005, 81).
Im Streitfall liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Senat eine Gehörsverletzung begangen haben könnte. Der Senat hat in seinem PKH-Beschluss vom 20. Juli 2005 VI S 5/04 (PKH) die Erfolgsaussichten der Antragsteller für ihre Revision --unter Beachtung des in einem PKH-Verfahren gebotenen Prüfungsmaßstabs und unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, Der Betrieb --DB-- 2005, 1718, BFH/NV 2005, 1702-- umfassend geprüft und sie verneint. Es kann keine Rede davon sein, dass der Senat das Vorbringen der Antragsteller im bezeichneten PKH-Verfahren nicht zur Kenntnis genommen bzw. nicht in Erwägung gezogen hätte. Dies gilt insbesondere auch für ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 24. Juni 2005, den sie dem Senat im Anschluss an eine Teilnahme im Verhandlungstermin zur Sache VI R 124/99 zugeleitet haben.
Die Antragsteller verkennen, dass ein Gericht --zumal in einem PKH-Verfahren-- nicht jedes Vorbringen eines Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich behandeln muss. Der Umstand allein, dass sich die Gründe mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinander setzen, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, das Gericht habe den Gesichtspunkt unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör übergangen (vgl. auch Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. März 2005 1 ABN 1/05, Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 2005, 1008, DB 2005, 1012).
Im Kern richten sich die (neuerlichen) Ausführungen der Antragsteller gegen die Rechtsauffassung des Senats im vorgenannten PKH-Beschluss. Sie enthalten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen können die Antragsteller aber im Rahmen des § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gehört werden (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFH/NV 2005, 1458).
Fundstellen
Haufe-Index 1444492 |
BFH/NV 2005, 2248 |