Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Darlegung von Zulassungsgründen; Zulassung der Revision wegen schwerwiegenden Fehlers; Verfahrensfehler
Leitsatz (NV)
1. Einwände, die sich allein gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils wenden, sind grundsätzlich nicht geeignet, das für das Zulassungsverfahren erforderliche Allgemeininteresse zu indizieren.
2. Die Rüge eines bloßen Subsumtionsfehlers und eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen reicht zur schlüssigen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht aus.
3. Die Befangenheit eines am angefochtenen Urteil beteiligten Richters kann nicht erstmals mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden.
Normenkette
EStG § 42d; FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet und daher zurückzuweisen.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Klägerin hat diesen Zulassungsgrund bereits schon nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Erforderlich ist eine substantiierte Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist. Dazu ist auszuführen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217, m.w.N.).
a) Die Klägerin hält zunächst die Frage, ob den Steuerpflichtigen an einem unterbliebenen Lohnsteuerabzug ein Verschulden trifft, wenn zuvor das zuständige Landessozialgericht in einem vergleichbaren Fall die Arbeitnehmereigenschaft der Mitarbeiter verneint hat, für klärungsbedürftig.
Die Klägerin hat hierzu nicht ausgeführt, dass und weshalb diese Rechtsfrage streitig ist und welche vernünftigen Zweifel an ihrer Beantwortung bestehen können. Entsprechender Ausführungen hätte es vor allem auch deshalb bedurft, weil der Wortlaut des § 42d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthält, dass ein Verschulden Voraussetzung für die Haftung des Arbeitgebers ist. Dementsprechend geht die überwiegend in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretene Auffassung davon aus, dass die Haftung verschuldensunabhängig ist. Der Grad des Verschuldens kann nur im Rahmen der Ermessensausübung Bedeutung erlangen (Blümich/ Heuermann, § 42d EStG Rz 58 ff.; Gersch in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 42d EStG Rz 36 ff.; Küttner/Huber, Personalbuch 2006, Stichwort Lohnsteuerhaftung, Rz 13; Schmidt/Drenseck, EStG, 25. Aufl., § 42d Rz 7). Diese Auffassung liegt auch der angefochtenen Entscheidung zugrunde.
Darüber hinaus fehlt es auch an der Darstellung der sog. Breitenwirkung der erstrebten Revisionsentscheidung. Einwände, die sich allein gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils wenden, sind grundsätzlich nicht geeignet, das für das Zulassungsverfahren erforderliche Allgemeininteresse zu indizieren (BFH-Beschluss vom 24. Januar 2005 III B 29/04, BFH/NV 2005, 1141).
b) Des Weiteren meint die Klägerin, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob es angemessen sei, den Haftungstatbestand erstmals in der Einspruchsentscheidung so grundlegend zu ändern, wie das hier geschehen sei, oder ob eine Aufhebung und Neuerteilung die sachgerechte Lösung sei. Auch diese Rechtsfrage bezieht sich erkennbar nur auf die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im konkreten Fall. Entsprechendes trifft auf die Frage zu, ob es Sache des Haftungsschuldners sei, dem Finanzamt (FA) gegenüber konkret und unter Darlegung der Einzelheiten darzutun, dass die der Haftung zugrunde gelegten Löhne zum Teil von den Arbeitnehmern bereits versteuert worden seien.
2. Eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Divergenz zu Entscheidungen des BFH und anderer Gerichte kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Rügt der Beschwerdeführer eine Abweichung von einer anderen Gerichtsentscheidung, so muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordung, 6. Aufl., § 116 Rz 42). Die Rüge eines bloßen Subsumtionsfehlers und eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen reicht zur schlüssigen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht aus. Denn nicht schon die Unrichtigkeit des FG-Urteils im Einzelfall, sondern dessen Fehlerhaftigkeit im Grundsätzlichen rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen Divergenz.
Die Beschwerde entspricht den genannten Anforderungen nicht. Soweit in der Beschwerdebegründung Divergenzentscheidungen überhaupt konkret benannt worden sind, hat die Klägerin in keinem Fall abstrakte Rechtssätze sowohl des FG-Urteils als auch der benannten Divergenzentscheidungen herausgearbeitet und gegenübergestellt.
3. Soweit die Klägerin geltend macht, dem FG seien schwerwiegende Fehler bei der Anwendung revisiblen Rechts unterlaufen, kann die Revisionszulassung ebenfalls nicht erreicht werden.
a) Nach der Rechtsprechung des BFH ermöglichen besonders schwerwiegende Fehler des FG bei der Auslegung revisiblen Rechts die Zulassung der Revision. Denn objektiv willkürliche Entscheidungen bzw. Entscheidungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar sind (greifbar gesetzwidrige Entscheidungen), erfordern eine Korrektur durch das Revisionsgericht (BFH-Beschlüsse vom 5. Juli 2005 VI B 150/04, BFH/NV 2005, 2025; vom 10. Februar 2005 IV B 62/03, BFH/NV 2005, 1319).
b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Der Senat vermag einen schwerwiegenden Fehler, der eine Zulassung der Revision nach den dargestellten Grundsätzen rechtfertigen könnte, nicht zu erkennen. Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt, weshalb die Vorentscheidung nach ihrer Ansicht unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sei (BFH-Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 X B 99/02, BFH/NV 2003, 496; vom 7. Juli 2005 IX B 13/05, BFH/NV 2005, 2031). Die insoweit von ihr erhobenen Einwände stellen sich als Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Diese können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Erfolg führen.
4. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
a) Zwar sind Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO Verstöße gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrens. Die Befangenheit eines am angefochtenen Urteil beteiligten Richters kann aber nicht erstmals mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden (BFH-Beschlüsse vom 10. Juni 1998 IV B 114/97, BFH/NV 1999, 57; vom 18. Mai 2005 X B 107/04, BFH/NV 2005, 1617).
b) Als Verfahrensfehler trägt die Klägerin ferner vor, das FG habe auf die Ermittlung des Sachverhalts verzichtet, einen vom FA unterstellten Sachverhalt übernommen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Dabei ist der Beschwerde allerdings nicht konkret zu entnehmen, ob die Klägerin damit im Einzelnen die Nichterhebung von Beweisen rügen will, oder aber der Auffassung ist, das FG habe seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt und entgegen dem klaren Inhalt der Akten entschieden (vgl. BFH-Beschluss vom 19. August 2004 II B 79/03, BFH/NV 2004, 1670).
Um eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG (Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO) formgerecht zu rügen, hätte die Klägerin insbesondere dartun müssen, warum sich die Notwendigkeit einer Beweiserhebung dem FG auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche Beweismittel das FG im Einzelnen hätte erheben sollen und warum die Klägerin nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 48, § 120 Rz 66 ff., m.w.N., und BFH-Beschluss vom 5. Februar 1999 XI B 14/98, BFH/NV 1999, 961). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Es fehlt insoweit bereits an der Benennung konkreter Beweismittel. Der Beschwerde ist aber auch nicht zu entnehmen, inwieweit das FG gegen seine Pflicht verstoßen haben sollte, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1670, m.w.N.). Hierzu hätte die Klägerin darlegen müssen, dass ein von den Beteiligten vorgetragener oder aus den Akten ersichtlicher Sachverhalt vom FG nicht zur Kenntnis genommen worden ist (BFH-Beschluss vom 18. Mai 2000 VII B 36/99, BFH/NV 2000, 1355) und dass die Entscheidung darauf beruht.
Letztlich rügt die Klägerin mit ihrem Vorbringen auch insoweit das materiell-rechtliche Ergebnis, zu dem das FG aufgrund der von ihm vorgenommenen Würdigung des Prozessstoffes gelangt ist. Ein solcher Vorwurf betrifft allenfalls die materiell-rechtliche Richtigkeit des Urteils und begründet keinen Verfahrensfehler.
Fundstellen
Haufe-Index 1716574 |
BFH/NV 2007, 969 |