Entscheidungsstichwort (Thema)
Einlegung eines Rechtsmittels durch Telekopie
Leitsatz (NV)
Wird ein Rechtsmittel durch Telekopie eingelegt, so muß das Original, von dem die Kopie genommen wird, entsprechend den Anforderungen an eine Rechtsmittelschrift unterzeichnet worden sein; außerdem muß die dem Gericht übermittelte Kopie diese Unterschrift wiedergeben.
Normenkette
FGO § 129 Abs. 1
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat es mit Beschluß vom 24. Januar 1997 abgelehnt, der Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Prozeßkostenhilfe für ihre Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 1991 der XY-GbR zu bewilligen.
Gegen den ihr am 19. Februar 1997 zugestellten Beschluß des FG hat die Klägerin am 2. März 1997 beim FG Beschwerde eingelegt. Das im Telekopieverfahren übermittelte Schriftstück trägt keine Unterschrift.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerde ist nach § 129 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) schriftlich innerhalb zwei Wochen nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung einzulegen. Dazu gehört nicht nur die schriftliche Abfassung der Beschwerde, sondern auch die eigenhändige Unterschrift des Verfassers (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Oktober 1972 III B 15/72, BFHE 107, 270, BStBl II 1973, 83). Die für eine Rechtsmittelschrift erforderliche Unterschrift entfällt zwar, wenn sie durch Telekopie übermittelt wird. Statt dessen muß jedoch das Original, von dem die Kopie genommen wird, entsprechend den Anforderungen an eine Rechtsmittelschrift unterzeichnet worden sein. Außerdem muß die dem Gericht übermittelte Kopie diese Unterschrift wiedergeben. Denn nur auf diese Weise kann das Gericht erkennen, daß es sich bei dem in Kopie übermittelten Schriftstück nicht lediglich um einen Entwurf handelt, sondern ihm mit Wissen und Willen des Unterzeichners zugeleitet worden ist (Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Januar 1987 I ABR 86/83, Der Betrieb 1986, 1184). Diesen Anforderungen genügt die von der Klägerin übermittelte Beschwerdeschrift nicht.
Die Beschwerde ist im übrigen auch deshalb unzulässig, weil sie nicht von einer vor dem BFH vertretungsberechtigten Person eingelegt wurde. Der vor dem BFH bestehende Vertretungszwang gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs gilt auch für die Einlegung der Beschwerde.
Fundstellen
Haufe-Index 423845 |
BFH/NV 1997, 694 |