Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensmangel
Leitsatz (NV)
Die Rügen unzureichender Sachverhaltsaufklärung und Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 FGO) bedürfen Ausführungen dazu, welche weitere und entscheidungserhebliche Aufklärung sich dem FG auf Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung hätte aufdrängen müssen.
Normenkette
FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3; AO §§ 129, 173 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt worden ist. Denn ein Verfahrensmangel ist jedenfalls nicht gegeben.
Die Kläger rügen als Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sinngemäß die unzureichende Sachverhaltsaufklärung und Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens durch das Finanzgericht (FG) und damit die Verletzung der §§ 76 Abs. 1, 96 Abs. 1 FGO. Sie machen aber keine Ausführungen dazu, welche weitere und entscheidungserhebliche Aufklärung des Sachverhaltes sich dem FG auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Februar 2006 IX B 153/05, BFH/NV 2006, 1114). Das FG gelangte auf Grundlage des von ihm festgestellten Sachverhalts zu der Würdigung, dass die unterbliebene Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrages keine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 der Abgabenordnung (AO) darstelle, weil zwischen den Beteiligten schon die Höhe des Freibetrags streitig gewesen sei und die Nichtberücksichtigung damit jedenfalls kein Versehen i.S. des § 129 AO darstellen könne. Die von den Klägern als aufklärungsbedürftig bezeichneten Tatsachen --Alter, Schwerbehinderung, Vorruhestand des Klägers und die angegebene Berufsbezeichnung Rentner-- standen dagegen bereits fest, sie wurden vom FG in der Entscheidung auch angeführt und waren mithin schon nicht aufklärungsbedürftig. Welche weiteren Tatsachen das FG hätte aufklären sollen, legen die Kläger nicht dar, entsprechende Anträge haben sie im finanzgerichtlichen Verfahren nicht gestellt.
Wenn die Kläger rügen, das FG habe gegen seine Pflicht verstoßen, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen, hätten sie darlegen müssen, dass ein von den Beteiligten vorgetragener oder aus den Akten ersichtlicher und entscheidungserheblicher Sachverhalt vom FG nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Mai 2000 VII B 36/99, BFH/NV 2000, 1355). Wenn die Kläger stattdessen darlegen, dass aus dem Alter, der Schwerbehinderung, dem Vorruhestand und der angegebenen Berufsbezeichnung des Klägers für das FG hätte folgen müssen, dass die unterbliebene Berücksichtigung des Freibetrages eine offenbare Unrichtigkeit darstelle, wenden sie sich vielmehr dagegen, dass ein aus den Akten ersichtlicher und entscheidungserheblicher Sachverhalt vom FG nicht in der von den Klägern gewünschten Art und Weise gewürdigt worden ist. Damit greifen die Kläger im Grunde lediglich die Tatsachenwürdigung der Vorinstanz an, ein Einwand, mit dem indessen die Zulassung der Revision regelmäßig nicht zu erreichen ist. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Einwände der Kläger, dass das FG bei zutreffender Würdigung des Sachverhalts zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass den Kläger jedenfalls kein Verschulden im Sinne der Änderungsvorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO treffe.
Fundstellen