Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB bei zu knapper Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung unzulässig
Leitsatz (NV)
1. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn in der Beschwerdeschrift nicht konkret darauf eingegangen wird, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist.
2. Zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage der Angemessenheit von Pensionszusagen an Arbeitnehmer-Ehegatten.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG §§ 6a, 12; BewG §§ 103-104
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die von ihnen behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt. Hierzu wären substantiierte und konkrete Angaben darüber erforderlich gewesen, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, Rechtseinheitlichkeit und/ oder der Rechtsentwicklung dienen kann. Das bedeutet, daß in der Beschwerde konkret darauf einzugehen ist, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. August 1986 II B 53/86, BFHE 147, 219, BStBl II 1986, 858; vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171, und vom 10. Mai 1991 V B 86/89, BFH/NV 1992, 749; jeweils m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Die Kläger haben als Rechtsfrage die Angemessenheit von Pensionszusagen an Arbeitnehmer-Ehegatten im Hinblick auf die Gleichbehandlung mit sonstigen Familienangehörigen herausgestellt. Sie haben nicht dargetan, daß und aus welchen Gründen diese Frage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist. Mit ihrem Vortrag, die Pensionszusage habe im Streitfall Lohnersatzfunktion, und dem Hinweis auf das BFH-Urteil in BFHE 138, 450, BStBl II 1983, 562 und Schmidt (Einkommensteuergesetz, 11. Aufl., § 6a Anm. 9c), wonach bei angestellten Familienangehörigen eine Pensionszusage sehr wohl fehlende oder zu niedrige Bezüge ausgleichen könne, rügen sie lediglich fehlerhafte Rechtsanwendung. Das Vorbringen der Kläger, daß eine derartige Ungleichbehandlung von Ehegatten und den übrigen Familienangehörigen nicht gerechtfertigt sei, daß das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 27. März 1985, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1987, 92) Bedenken gegen die Rechtsprechung geäußert habe und daß erhebliche rechtliche Bedenken gegen den Maßstab der Angemessenheitsprüfung von Pensionszusagen beständen, richtet sich ebenfalls gegen die rechtliche Beurteilung durch das Finanzgericht. Es läßt nicht erkennen, weshalb trotz der umfangreichen neueren Rechtsprechung des BFH zu Pensionszusagen an Arbeitnehmer-Ehegatten (vgl. Urteile vom 21. April 1988 IV R 80/86, BFHE 153, 555, BStBl II 1988, 883; vom 23. November 1988 I R 363/83, BFH/NV 1989, 628; vom 8. Dezember 1988 IV R 143-144/86, BFH/ NV 1990, 21; vom 14. Juli 1989 III R 97/86, BFHE 157, 565, BStBl II 1989, 969, und vom 7. Februar 1990 X R 63-65/87, BFH/ NV 1991, 80) die aufgeworfene Rechtsfrage der Klärung bedarf. Die nach Ablauf der Beschwerdefrist gegebene Erläuterung und Vervollständigung des bisherigen Vorbringens zur Ungleichbehandlung und zur Angemessenheitsprüfung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch insoweit fehlt es an der substantiierten Darlegung, daß die Rechtsfrage bisher von der Rechtsprechung nicht geklärt ist bzw. aus welchen Gründen sich der BFH erneut mit der Rechtsfrage befassen soll.
Fundstellen
Haufe-Index 419344 |
BFH/NV 1994, 322 |