Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesellschaftsteuer
Leitsatz (NV)
Der Klärung von Rechtsfragen bei Anwendung des Kapitalverkehrsteuergesetzes kommt keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu.
Normenkette
KVStG
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Das Kapitalverkehrsteuergesetz (KVStG) 1972 ist für die Zeit ab dem 1. Januar 1992 aufgehoben (vgl. Finanzmarktförderungsgesetz vom 22. Februar 1990, BGBl I 1990, 266, BStBl I 1990, 152). Ab diesem Zeitpunkt sind von Gesellschaftern an ihre Kapitalgesellschaft bewirkte Leistungen nicht mehr gesellschaftsteuerbar. In diesem Sinne ist das KVStG 1972 auslaufendes Recht. Für auslaufendes Recht gilt nach der insoweit übereinstimmenden Rechtsprechung aller obersten Bundesgerichte, daß eine Rechtssache nur dann grundsätzliche Bedeutung hat, wenn ihre Entscheidung durch das Revisionsgericht für die Zukunft richtungsweisend sein kann (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 15. Februar 1979 V B 28/78, BFHE 127, 81, BStBl II 1979, 274; vom 31. Juli 1987 V B 36/87, BFH/NV 1988, 172; vom 30. Januar 1989 V B 123/86, BFH/NV 1989, 706; Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts -- BVerwG -- vom 21. Juni 1993 11 B 65.93, Monatsschrift für Deutsches Recht -- MDR -- 1994, 320; vom 24. Oktober 1994 9 B 83.94, Deutsches Verwaltungsblatt 1995, 568; Beschluß des Bundessozialgerichts vom 28. November 1975 12 BJ 150/75, MDR 1976, 348). Sie muß noch für eine Vielzahl von Fällen entscheidungerheblich sein. Daran fehlt es im Streitfall.
Das KVStG 1972 ist ersatzlos weggefallen. Es gibt keine "Ersatz"-Vorschrift, für deren Auslegung die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Rechtsfrage von Bedeutung sein könnte. Es ist auch nicht erkennbar, daß sie für ein anderes Rechtsgebiet von Bedeutung sein könnte. Das KVStG ist seit mehr als sechs Jahren außer Kraft getreten. Die Zahl der bei den Finanzgerichten (FG) zur Gesellschaftsteuer anhängig gewordenen Rechtsstreite hat deutlich abgenommen. Im BStBl II 1997 und in BFH/NV 1997 ist keine einzige Entscheidung zur Gesellschaftsteuer mehr veröffentlicht. Die in der Beilage Nr. 4/1997 zum BStBl II Nr. 22 vom 31. Dezember 1997 veröffentlichte Liste der beim BFH anhängigen bzw. erledigten Verfahren in Steuersachen weist zum KVStG nur das BFH-Urteil vom 30. Juli 1997 I R 21/96 (BFH/NV 1998, 209) aus, das jedoch eine andere Rechtsfrage betrifft. Die Klägerin hat kein Verfahren benannt, das vor einem FG anhängig ist und in dem die Rechtsfrage, deren grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht wird, entscheidungserheblich sein könnte. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, daß die Rechtsfrage ausschließlich für das von der Klägerin betriebene Klageverfahren von Bedeutung ist. Dies reicht jedoch nicht aus, um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache anzunehmen. Daran ändern auch die Hinweise der Klägerin auf erwartete Erkenntnisse für die Dogmatik des Ergebnisabführungsvertrages nichts. Hierbei handelt es sich um allgemeine Behauptungen, die durch nichts konkretisiert wurden. Dazu hätte um so mehr Veranlassung bestanden, als das FG davon ausgegangen ist, daß es im Streitfall an einem Zusammenhang zwischen der Leistung und dem Gewinnabführungsvertrag fehlt.
Der Senat sieht von der Wiedergabe des Tatbestandes in entsprechender Anwendung des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Fundstellen
Haufe-Index 67510 |
BFH/NV 1998, 1255 |