Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnsteuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers
Leitsatz (NV)
1. Zur steuerlichen Haftung des GmbH-Geschäftsführers für nicht abgeführte Lohnsteuer.
2. Grobes Verschulden des Geschäftsführers (1.), der die Geschäftsführung Dritten überläßt.
Normenkette
AO 1977 §§ 69, 34 Abs. 1, § 191 Abs. 1
Tatbestand
Die Antragstellerin, früher alleinige Geschäftsführerin einer aufgelösten GmbH, wird vom Finanzamt - FA - als Haftungsschuldnerin für nicht abgeführte Lohn- und Lohnkirchensteuer in Anspruch genommen (zuletzt geltend gemachte Haftungssumme für Lohnsteuer, evangelische Lohnkirchensteuer und Säumniszuschläge insgesamt . . . DM). Für das Klageverfahren bewilligte das Finanzgericht (FG) der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe (PKH) hinsichtlich der auf einen Betrag der Haftungssumme von . . . DM (Lohnabzugsbeträge November und Dezember 1983) entfallenden Prozeßkosten. Im übrigen wurde der Antrag auf Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Das FG führte insoweit aus, die Antragstellerin habe ihre Pflicht, für die rechtzeitige Abführung der Lohnabzugsbeträge für die Zeit . . . zu sorgen, grobfahrlässig verletzt, und zwar dadurch, daß sie die Geschäftsführung praktisch dem Angestellten S überlassen habe, ohne diesen zu überwachen.
Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung sie im wesentlichen geltend macht, ihr dürfe allenfalls leichtes Verschulden angelastet werden. Sie habe sich auf den Handlungsbevollmächtigten S verlassen und nicht voraussehen können, daß dieser später seine Pflichten vernachlässigen würde. In sechs Monaten des Jahres . . . seien die Steuern gezahlt worden. Sie - Antragstellerin - habe nach persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten gehandelt, stark gegängelt von den Gesellschaftern, und sei selbst betrogen worden. Der nicht abgeführten Steuern sei sie sich überhaupt nicht bewußt geworden. Später habe sie alles getan, um den Schaden wiedergutzumachen. Das FA habe es auch unterlassen, die Rückstände zu Händen der Geschäftsführerin anzumahnen. Auf die geltend gemachte Haftungssumme könnten frei werdende Vorauszahlungen für Körperschafts- und Gewerbesteuern angerechnet werden. Im übrigen habe das FG nicht berücksichtigt, daß dann, wenn nur Mittel in Höhe der ausgezahlten Nettolöhne vorhanden seien, ein Schuldvorwurf gegen den Geschäftsführer nur hinsichtlich der bei der gebotenen Kürzung der Nettolöhne abzuführenden Lohnsteuerbeträge erhoben werden könne (Senat, Urteil vom 26. Juli 1988 VII R 83/87, BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859). Die Haftungsbeschränkung müsse auch einem vorher ausgeschiedenen Geschäftsführer zugute kommen.
Die Antragstellerin beantragt, ihr für das Beschwerdeverfahren PKH zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Dem Antrag kann nicht entsprochen werden.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren Erfolg haben wird. Dafür wäre erforderlich, daß die Rechtsverfolgung in diesem Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 der Finanzgerichtsordnung, § 114 der Zivilprozeßordnung). Das trifft jedoch nicht zu. Die Beschwerde wird voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil auch die Rechtsverfolgung der Antragstellerin im Klageverfahren - hinsichtlich der Haftung für Lohnabzugsbeträge . . . - keine hinreichende Erfolgsaussicht hat.
Für den Streitfall ist, auch unter Berücksichtigung des im Aussetzungsverfahren vor dem FG ergangenen Beschlusses, auf den das FG sich in der PKH-Sache bezogen hat, davon auszugehen, daß die Antragstellerin die ihr als Geschäftsführerin der GmbH obliegende Pflicht zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuern auf die an die Arbeitnehmer der GmbH ausgezahlten Löhne verletzt hat. Damit ist der objektive Tatbestand der Haftung i. S. von § 69, § 34 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) erfüllt (vgl. z. B. Senat, Urteil vom 21. Oktober 1986 VII R 144/83, BFH/NV 1987, 286, mit weiteren Angaben). Sorgt der GmbH-Geschäftsführer an den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten nicht für die Abführung der Lohnsteuer, so verwirklicht er den Haftungstatbestand in der Regel vorsätzlich (Senat, Urteil vom 12. März 1985 VII R 22/84, BFH/NV 1987, 227, 229) oder aber zumindest in grobfahrlässiger Weise, also in einer Schuldform i. S. von § 69 AO 1977. Das von der Antragstellerin angeführte Urteil des Senats (vom 30. April 1987 VII R 48/84, BFHE 149, 511, 514, BStBl II 1988, 170) besagt nichts Gegenteiliges, denn es bringt lediglich zum Ausdruck, daß bei Nichtabführung einbehaltener und angemeldeter Lohnsteuer durch den GmbH-Geschäftsführer nicht stets Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen müsse. Für den Regelfall verbleibt es jedoch dabei, daß der Geschäftsführer grob schuldhaft handelt, wenn er einbehaltene Lohnabzugsbeträge nicht abführt.
Eine von der Regel abweichende Beurteilung der Schuldfrage kommt nach dem Vorbringen der Antragstellerin nicht in Betracht. Die Antragstellerin - eine Versicherungskauffrau, also kaum ,,nicht sehr geschäftskundig" - kann sich mit Unkenntnis ihrer steuerlichen Verpflichtungen nicht entschuldigen. Daß sie sich dieser Verpflichtungen bewußt war, ergibt sich im übrigen aus ihrer eigenen Handlungsweise als Geschäftsführerin nach Ablauf des Haftungszeitraums. Es kann die Antragstellerin nicht entlasten, daß sie während dieses Zeitraums dem Handlungsbevollmächtigten S vertraut hat und von den Gesellschaftern in nicht näher beschriebener Weise ,,gegängelt" worden ist. Soweit intern für den steuerlichen Bereich andere Mitarbeiter - z. B. Handlungsbevollmächtigte - zuständig sind, muß der Geschäftsführer diese überwachen und insbesondere für die pünktliche Erledigung der Steuerangelegenheiten sorgen (Senat, Urteil vom 10. Mai 1988 VII R 24/85, BFH/NV 1989, 72, 74; vgl. auch Urteil vom 2. Juni 1987 VII R 162/84, BFH/NV 1988, 220 f.). Fehlt die Überwachung sogar gänzlich, weil die Geschäftsführung praktisch in die Hand eines Angestellten gelegt worden ist, so muß sich der Geschäftsführer den Vorwurf schweren Verschuldens entgegenhalten lassen. Das Vertrauen, das die Antragstellerin dem Handlungsbevollmächtigten entgegengebracht hat, ist kein Entschuldigungsgrund.
Sollte die Antragstellerin - was sie im übrigen in dieser Form nicht vorträgt - durch die Gesellschafter an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehindert worden sein, so hätte sie sich durchsetzen, notfalls aber als Geschäftsführerin zurücktreten müssen (Senat, a. a. O.; vgl. auch Urteil vom 2. Juli 1987 VII R 104/84, BFH/NV 1988, 6 f.). Verblieb sie aber im Amt, so konnten Eingriffe der Gesellschafter sie nicht ihrer Verantwortung entheben.
Nicht durchdringen kann die Antragstellerin mit der Rüge, das FA habe es unterlassen, die Rückstände bei ihr persönlich anzumahnen. Der Haftungstatbestand wird hierdurch nicht in Frage gestellt. Ein Mitverschulden des FA kann zwar im Rahmen der Ermessensentscheidung eine Rolle spielen, die das FA bei der Geltendmachung der Haftung zu treffen hat (§ 191 Abs. 1 AO 1977). Ein Mitverschulden kann indessen nicht darin gesehen werden, daß das FA von seinen Befugnissen zur Überwachung des Lohnsteuerabzugs und zur Beitreibung der Lohnabzugsbeträge keinen Gebrauch gemacht hat (Bundesfinanzhof, Urteil vom 11. August 1978 VI R 169/75, BFHE 125, 508, BStBl II 1978, 683; vgl. auch Senat, Urteil vom 12. Juni 1986 VII R 135/80, BFH/NV 1988, 76, 78). Durch entsprechende Unterlassungen des FA wurden Pflichten gegenüber der GmbH oder dem Geschäftsführer nicht verletzt.
Die Antragstellerin behauptet selbst nicht, daß den Steuerforderungen, derentwegen sie in Haftung genommen worden ist, bereits jetzt festgestellte Gegenansprüche aus zuviel gezahlter Körperschafts- und Gewerbesteuer (vgl. § 218 Abs. 1 AO 1977) gegenüberständen. Erst recht läßt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen, daß die besonderen Voraussetzungen für eine Aufrechnung durch die GmbH nach § 226 Abs. 3 AO 1977 gegeben sind. Hinsichtlich der Ermessensausübung durch das FA könnte die Berufung auf ,,freiwerdende" Beträge (Vorauszahlungen) allenfalls von Bedeutung sein, wenn das FA die Entstehung aufrechenbarer Gegenansprüche treuwidrig vereitelt hätte. Davon kann aber nach dem Antragsvorbringen nicht ausgegangen werden. Schwierigkeiten, die den Bemühungen um Herbeiführung einer Aufrechnungslage etwa entgegenstehen, können für sich einen Ermessensfehler bei der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners wegen der Hauptforderungen nicht begründen. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Mitwirkung der Antragstellerin im Vollstreckungsverfahren. Soweit sie zum Erfolg führt, wirkt sie sich auf die Höhe der Steuer und damit der Haftungsforderung aus. Soweit sie ohne Ergebnis bleibt, ist es mit Rücksicht auf den Schadenersatzcharakter der Haftung nicht ermessensfehlerhaft, den Haftungssschuldner wegen der Ausfälle in Anspruch zu nehmen.
Schließlich kann auch nicht angenommen werden, daß die Rechtsverfolgung wenigstens teilweise - hinsichtlich eines (weiteren) Teilbetrags der Haftungssumme - hinreichend erfolgversprechend ist. Zu Unrecht beruft die Antragstellerin sich in diesem Zusammenhang auf das Senatsurteil in BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859. Nach dieser Rechtsprechung des Senats (vgl. auch Urteile vom 12. Juli 1988 VII R 108-109/87, BFH/NV 1988, 764, und vom 26. Juli 1988 VII R 84/87, BFH/NV 1988, 685) kommt eine Einschränkung der Haftung entsprechend der verfügbaren Nettolohnsumme in Betracht, wenn der Geschäftsführer die ausgezahlten Nettolöhne nicht zum Zwecke der anteiligen Befriedigung der Finanzbehörde gekürzt hat. Dies gilt indessen nur in Ausnahmefällen und im Rahmen eines längeren Haftungszeitraums allenfalls für die letzten Anmeldungszeiträume vor der endgültigen Zahlungseinstellung oder dem Konkursantrag. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es ist im übrigen noch nicht einmal ersichtlich, daß vorgetragen worden ist, die im Haftungszeitraum zur Verfügung stehenden Mittel der GmbH hätten nicht ausgereicht, um neben den Arbeitnehmern auch noch das FA zu befriedigen.
Fundstellen
Haufe-Index 416406 |
BFH/NV 1989, 757 |