Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beschwerde gegen die Aussetzungsentscheidung des FG
Leitsatz (NV)
Nicht statthaft ist die Beschwerde gegen die Entscheidung des FG, mit der dieses den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Duldungsbescheids abgelehnt hat.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Das FA erließ gegen die Antragstellerin einen Duldungsbescheid. Den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung des Duldungsbescheids lehnte das Finanzgericht (FG) mit Beschluß vom 3. August 1984 III A 181/84 ab. Der Beschluß ist mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, daß er unanfechtbar sei (Art. 1 Nr. 3 BFHEntlG). Mit Schreiben vom 9. November 1984 hat die Antragstellerin den Beschluß des FG angefochten und ,,die Neuverhandlung des Aussetzungsverfahrens" beantragt. In einem weiteren Schriftsatz vom 12. November 1984 hat die Antragstellerin gegen die ,,Nichtzulassung der Revision . . . Beschwerde" mit dem Antrag erhoben, die Revision zuzulassen, da sie von grundsätzlicher Bedeutung sei. Zur Begründung führt der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin unter anderem aus: Eine Steuerberaterin werde alsbald ,,ihre Vollmacht und Antragstellung einreichen". Er, der Prozeßbevollmächtigte, werde seine Mandantin einstweilen auch vor dem BFH vertreten. Er berufe sich auf Art. 20 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG).
Entscheidungsgründe
Der Beschluß des FG ist, wie dieses in der Rechtsmittelbelehrung richtig ausgeführt hat, unanfechtbar. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des FG nach § 69 Abs. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur zu, wenn sie im Beschluß zugelassen worden ist (Art. 1 Nr. 3 BFHEntlG). Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben (vgl. BFH-Beschluß vom 23. Januar 1976 VI B 144/75, BFHE 117, 440, BStBl II 1976, 120). Im vorliegenden Fall wendet sich die Antragstellerin gegen einen Beschluß des FG nach § 69 FGO; das FG hat die Beschwerde nicht zugelassen.
Überdies ist die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil sich die Antragstellerin nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten hat vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG). Ein solcher Vertretungszwang besteht auch für die Einlegung einer Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Fehlt es wie im Streitfall an diesem Erfordernis, so ist die Beschwerde unwirksam. Aus Art. 20 Abs. 4 GG ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nichts anderes. Diese Vorschrift gibt ein Widerstandsrecht gegen Personen, die die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen unternehmen, ermöglicht also nicht die Nichtanwendung von ordnungsmäßig zustande gekommenen Gesetzen.
Der Senat hält es nicht für angebracht, mit der Entscheidung zuzuwarten, bis im Auftrag der Antragstellerin etwa ein Rechtsanwalt oder Steuerberater ihre Vertretung übernommen hat. Denn da die Beschwerdefrist abgelaufen ist, könnte sich dadurch an der Unzulässigkeit der Beschwerde nichts ändern.
Fundstellen
Haufe-Index 424412 |
BFH/NV 1986, 105 |