Entscheidungsstichwort (Thema)
Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen durch Unterbeteiligten; Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
Normenkette
StBerG § 5; GG Art. 12 Abs. 1; StBerG § 1
Verfahrensgang
FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 15.11.2007; Aktenzeichen 13 K 901/05) |
Tatbestand
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, legte mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2004 Einspruch gegen insgesamt 16 an die T-GmbH gerichtete Steuer- bzw. Feststellungsbescheide ein und legte eine ihr von der T-GmbH erteilte schriftliche Vollmacht vor. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) wies die Klägerin gemäß § 80 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) als Bevollmächtigte zurück, da sie ohne Befugnis nach § 5 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) für die T-GmbH geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet habe. Der Einspruch gegen die Zurückweisungsentscheidung hatte keinen Erfolg.
Im Klageverfahren machte die Klägerin geltend, sie habe mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eine Unterbeteiligung an dem Anteil des an der T-GmbH beteiligten Gesellschafters T erworben. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, die Geschäftsmäßigkeit der Hilfeleistung der Klägerin ergebe sich aus dem Umfang der von ihr für die T-GmbH entfalteten Tätigkeiten sowie der von ihr nach eigenem Bekunden beabsichtigten künftigen Vertretung in weiteren Einspruchsverfahren der T-GmbH. Die Klägerin sei auch unter Berücksichtigung der von ihr behaupteten Unterbeteiligung nicht in eigenen Steuerrechtsangelegenheiten tätig geworden, wobei offen bleiben könne, ob die Klägerin ein Unterbeteiligungsverhältnis überhaupt nachgewiesen habe. Jedenfalls könne aus einer Unterbeteiligung nicht die Befugnis zur Hilfeleistung in den Steuerangelegenheiten der Gesellschaft, an der der Hauptbeteiligte beteiligt sei, hergeleitet werden.
Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sowie Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) geltend.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
1. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss der Beschwerdeführer konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen und dazu eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Darüber hinaus bedarf es substantiierter Angaben, inwieweit die aufgeworfene Frage im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärungsfähig ist (BFH-Beschlüsse vom 15. September 2004 II B 63/03, BFH/NV 2005, 211; vom 19. Februar 2008 VIII B 49/07, BFH/NV 2008, 1158; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32 f., m.w.N.). Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm geltend gemacht, so genügt die bloße Behauptung deren Verfassungswidrigkeit nicht. Erforderlich ist vielmehr eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) orientierte Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BFH (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2003 II B 152/02, BFH/NV 2004, 533; vom 21. Januar 2005 VIII B 93/03, BFH/NV 2005, 894; vom 6. Oktober 2005 II B 132/04, BFH/NV 2006, 303; vom 20. März 2006 II B 147/05, BFH/NV 2006, 1320, jeweils m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
a) Für die als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob es eine unbefugte Hilfeleistung i.S. des § 5 StBerG darstellt, wenn die Steuerangelegenheiten einer GmbH durch eine an ihr beteiligte andere Kapitalgesellschaft wahrgenommen werden, fehlen schlüssige Darlegungen zur Klärungsfähigkeit in einem künftigen Revisionsverfahren. Die Klägerin ist nach ihrem eigenen Vorbringen im Klageverfahren an der T-GmbH nicht beteiligt, sondern lediglich an dem Anteil des Gesellschafters T unterbeteiligt. Bei einer Unterbeteiligung bestehen jedoch Rechtsbeziehungen lediglich zwischen dem Unterbeteiligten und dem Hauptbeteiligten, nicht aber zwischen dem Unterbeteiligten und der Gesellschaft (vgl. z.B. Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 63 I, S. 1866). Weshalb die aufgeworfene Frage trotz der fehlenden Beteiligung der Klägerin an der T-GmbH gleichwohl entscheidungserheblich sein soll, ist nicht ersichtlich.
b) Bezüglich der weiteren als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Frage, ob eine an einem GmbH-Anteil unterbeteiligte Kapitalgesellschaft bei der Erledigung von Steuerangelegenheiten der GmbH eine unbefugte Hilfeleistung i.S. des § 5 StBerG erbringt, fehlt es an schlüssigen Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit.
Insbesondere im Hinblick auf den BFH-Beschluss vom 14. August 2001 II B 7/01 (BFH/NV 2002, 51), wonach aus einer Unterbeteiligung keine Befugnis zur Hilfeleistung in den Steuerangelegenheiten des Hauptbeteiligten erwächst, ist ein weiterer Klärungsbedarf nicht hinreichend dargelegt. Denn wenn bereits die Hilfeleistung eines Unterbeteiligten in Steuersachen des Hauptbeteiligten unbefugt ist, gilt dies erst recht für Hilfeleistung in Steuersachen der Gesellschaft, an der die Hauptbeteiligung besteht. Diesem Beschluss lässt sich dementsprechend auch die von der Klägerin behauptete Aussage, der BFH habe "keinerlei Einwendungen dagegen erhoben, dass der Unterbeteiligte die Gesellschaft vertritt", nicht entnehmen.
Soweit sich die Klägerin für das Vorliegen eigener Steuerangelegenheiten auf die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG), die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 GG) sowie eine verfassungsrechtlich gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise der Unterbeteiligung beruft, fehlt jede nähere Begründung. Einer solchen hätte es schon deshalb bedurft, weil die Regelungen des StBerG über die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach der Rechtsprechung des BVerfG (1 BvR 807/80; BStBl II 1982, 281, 286; vgl. auch BFH-Urteil vom 19. Juli 1994 VII R 107/93, BFHE 175, 192, BStBl II 1994, 875) im Allgemeininteresse geboten sind und die §§ 1 ff. StBerG mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind (BFH-Urteil vom 3. Mai 1983 VII R 32/81, BFHE 138, 297, BStBl II 1983, 521).
2. Soweit die unter II.1. bezeichneten Fragen eine BFH-Entscheidung zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) erfordern sollen, fehlt es ebenfalls an schlüssigen Darlegungen. Da dieser Revisionszulassungsgrund ein Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist (Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 116 FGO Rz 185, m.w.N.), wird insoweit auf die vorstehenden Ausführungen unter II.1. Bezug genommen.
3. Auch soweit die Revisionszulassung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO wegen der Frage begehrt wird, "wann die Grenze zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen überschritten ist", zeigt die Klägerin das Erfordernis einer Rechtsfortbildung nicht substantiiert auf.
4. Soweit schließlich die Klägerin die Revisionszulassung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO im Hinblick auf die Frage begehrt, wie eine Unterbeteiligung wirksam begründet und dem Unterbeteiligten steuerlich zugeordnet wird, ist die Beschwerde ebenfalls unzulässig. Das FG hat die Frage, in welcher Form der Nachweis eines Unterbeteiligungsverhältnisses zu erfolgen hat, ausdrücklich offen gelassen. Darlegungen, weshalb die herausgestellte Frage gleichwohl im Revisionsverfahren klärbar sein soll, ergeben sich aus der Beschwerdebegründung nicht.
Fundstellen