Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Revisionszulassung bei geltend gemachtem Verfassungsverstoß; Verfahrensmangel
Leitsatz (NV)
1. Wird mit der NZB ein Verfassungsverstoß geltend gemacht, ist dieser unter Benennung der einschlägigen Verfassungsnormen näher zu begründen. Dazu gehört insbesondere eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG.
2. Nach der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte wird die fehlerhafte Beurteilung von Sachentscheidungsvoraussetzungen als Verfahrensmangel behandelt.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, § 116 Abs. 3 S. 3; EStG § 33a Abs. 2
Verfahrensgang
Hessisches FG (Urteil vom 22.09.2008; Aktenzeichen 13 K 1690/08) |
Gründe
Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg.
1. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend darzulegen, muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeinen klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Diese Anforderungen gelten auch, wenn es um die Vereinbarkeit einer Vorschrift mit Verfassungsrecht oder sonstigem höheren Recht geht (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. August 2005 II B 145/04, BFH/NV 2005, 2054, m.w.N., und vom 13. Januar 2006 II B 55/05, BFH/NV 2006, 978). Der geltend gemachte Verfassungsverstoß ist dann unter Benennung der einschlägigen Verfassungsnormen näher zu begründen. Dazu gehört insbesondere eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BFH (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. Januar 2005 III B 1/04, BFH/NV 2005, 1080, m.w.N., und vom 27. Februar 2008 VI B 59/07, BFH/NV 2008, 981).
a) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Kläger rügen zwar eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes, soweit der Steuerpflichtige gemäß § 33a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen Ausbildungsfreibetrag nur in Höhe von 924 € vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen kann. Sie haben sich jedoch in keiner Weise mit den vom BVerfG entwickelten Maßstäben zur steuerlichen Behandlung von Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern (vgl. dazu etwa BFH-Beschluss vom 31. Januar 2005 III B 59/04, BFH/NV 2005, 1081) auseinandergesetzt.
b) Soweit die Kläger die Frage, ob der Ausbildungsfreibetrag um das ihrem Sohn gewährte Stipendium gemäß § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG zu mindern ist, für grundsätzlich bedeutsam halten, haben sie dies nur behauptet, aber nicht näher dargelegt.
c) Im Übrigen sind die von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfragen im Streitfall mangels Zulässigkeit der Klage nicht klärbar (s. dazu unter 2.).
2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensverstoßes des Finanzgerichts --FG-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.
Zwar wird nach der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte die fehlerhafte Beurteilung von Sachentscheidungsvoraussetzungen als Verfahrensmangel behandelt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 78, m.w.N.). Im Streitfall hat das FG jedoch die Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht fehlerhaft beurteilt, sondern zu Recht ein Prozessurteil statt eines Sachurteils gefällt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen.
Fundstellen