Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Akteneinsicht für vollmachtlosen Prozeßvertreter
Leitsatz (NV)
Dem vollmachtlosen Prozeßbevollmächtigten ist keine Akteneinsicht zu gewähren. Die Steuerakten des angeblich vertretenen Klägers sind unter keinem Gesichtspunkt geeignet, dessen Rechtsschutz zu dienen.
Normenkette
FGO § 62 Abs. 3, § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1, § 79b Abs. 2 Nrn. 1-2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die hinsichtlich verschiedener Sachverhalte geltend gemachte Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht hinreichend substantiiert dargetan (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legen bereits nicht dar, was sie bei einer ausreichenden Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätten (Urteil des erkennenden Senats vom 23. Oktober 1990 VIII R 142/85, BFHE 162, 99, BStBl II 1991, 401, 403).
Die Rüge eines Aufklärungsmangels nach § 76 Abs. 1 FGO ist unschlüssig, weil es nach der insoweit maßgebenden materiell- rechtlichen Auffassung des Finanzgerichts (FG) für das erlassene Prozeßurteil nicht auf die weiteren, die Entscheidung in der Sache selbst betreffenden Tatsachen an kam (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 24. März 1992 VII R 46/91, BFH/NV 1992, 697, 698).
Ein Anspruch auf Einsicht in die vollständigen Akten durch den vollmachtlosen Prozeßbevollmächtigten (§ 78 Abs. 1 FGO) bestand schon deshalb nicht; denn die Steuerakten der Kläger waren danach unter keinem Gesichtspunkt geeignet, deren Rechtsschutz zu dienen (Beschluß des erkennenden Senats vom 21. Mai 1993 VIII R 31/93, BFH/NV 1994, 48, 49).
Schließlich ist auch die Rüge einer nicht ordnungsgemäß nach § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO gesetzten Ausschlußfrist unschlüssig. Die Verfügung des Berichterstatters vom 6. Mai 1993 setzt eindeutig eine Ausschlußfrist für die Nachreichung einer schriftlichen Vollmacht. Für die Wirksamkeit einer solchen Verfügung genügt es, wenn sie selbst die Ausschlußfrist setzt (vgl. BFH-Urteil vom 30. März 1988 I R 140/87, BFHE 153, 388, BStBl II 1988, 836, 838). Die weitere Fristsetzung gemäß § 79 b Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO war für das ergangene Prozeßurteil nicht entscheidungserheblich.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Fundstellen
Haufe-Index 423667 |
BFH/NV 1995, 608 |