Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Halbteilungsgrundsatz beim Ausbildungsfreibetrag
Leitsatz (NV)
1. Unterhaltszahlungen eines Elternteils für ein in Berufsausbildung befindliches Kind werden grundsätzlich auch für die Berufsausbildung des Kindes geleistet (Bestätigung von BFHE 146, 429, BStBl II 1986, 561).
2. Beim Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG 1981 galt der sog. Halbteilungsgrundsatz auch dann, wenn ein Elternteil für ein auswärts studierendes Kind lediglich monatliche Unterhaltsleistungen von 100 DM zahlte, der andere Elternteil aber die gesamten restlichen Ausbildungskosten trug.
Normenkette
EStG 1981 § 33a Abs. 2 S. 4 (in der für 1982 geltenden Fassung), S. 5 (in der für 1982 geltenden Fassung), S. 6 (in der für 1982 geltenden Fassung); BGB § 1610 Abs. 2
Tatbestand
Die alleinstehende Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) machte in ihrer Einkommensteuererklärung 1982 für ihren 1960 geborenen und auswärtig zum Studium untergebrachten Sohn F einen Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 Nr. 1b des Einkommensteuergesetzes 1981 (EStG) in Höhe von 4 200 DM geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) billigte der Klägerin den Freibetrag nur in Höhe von 2 100 DM zu, da der Vater des F für diesen monatliche Unterhaltsleistungen in Höhe von 100 DM erbringe. Ihm sei daher antragsgemäß die Hälfte des Ausbildungsfreibetrags gewährt worden.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren machte die Klägerin mit ihrer Klage geltend: Nach der Regelung des § 33a Abs. 2 Satz 6 EStG obliege ihr zwar der Nachweis dafür, daß sie die Aufwendungen für die Ausbildung ihres Sohnes allein getragen habe. Da jedoch von ihr hierüber ein exakter Nachweis nicht geführt werden könne, müsse eine entsprechende Glaubhaftmachung ausreichen. Nach der Lebenserfahrung decke der Betrag von 100 DM, den der geschiedene Ehemann für F monatlich zahle, nicht einmal die Aufwendungen für Wohnung, Essen und Kleidung. Von diesen Zahlungen könne daher nichts für die Ausbildung und auswärtige Unterbringung des Sohnes abgezweigt werden. Damit sei hinreichend glaubhaft gemacht, daß sie, die Klägerin, die Aufwendungen für die Ausbildung ihres Sohnes allein getragen habe. Die abweichende Auffassung des FA würde im übrigen zu einem ungerechtfertigten Steuervorteil bei ihrem geschiedenen Ehemann führen. Denn bei jährlichen Unterhaltsleistungen von nur 1 200 DM würden ihm anderenfalls Freibeträge von insgesamt 3 150 DM zustehen (Freibetrag gemäß § 33a Abs. 1a EStG in Höhe von 600 DM, zusätzlicher Pauschbetrag gemäß § 10c Abs. 4 EStG in Höhe von 450 DM sowie der hälftige Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 2 100 DM).
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1986, 503 veröffentlichten Urteil statt.
Mit seiner Revision rügt das FA Divergenz zum Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. April 1986 III B 72/84 (BFHE 146, 429, 432, BStBl II 1986, 561, 563). Hier habe der BFH ausgeführt, daß Unterhaltszahlungen für ein in Berufsausbildung befindliches Kind grundsätzlich auch für die Berufsausbildung geleistet würden. Dies müsse auch im Streitfall gelten. Ein Ausnahmefall, der eine ausschließliche Zuordnung der Aufwendungen für die Berufsausbildung auf die Klägerin zulassen würde, liege nicht schon wegen der geringen Höhe der Unterhaltszahlungen vor. Weitere Umstände habe die Klägerin jedoch nicht vorgetragen. Es sei deshalb davon auszugehen, daß die Unterhaltszahlungen des geschiedenen Ehemannes der Klägerin gemäß § 1610 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auch der Berufsausbildung des gemeinsamen Sohnes gedient hätten.
Die Klägerin weist unter Bezugnahme auf ihren Vortrag im finanzgerichtlichen Verfahren auf das Mißverhältnis zwischen der Leistung ihres geschiedenen Ehemannes und dem ihm nach der Auffassung des FA insgesamt zustehenden Freibeträgen hin. Ferner führt sie aus, daß die Zustimmung ihres geschiedenen Mannes zur Übertragung des vollen Freibetrages auf Grund der gespannten familiären Situation nicht zu erhalten gewesen sei. Der Nachweis, die Aufwendungen für die Berufsausbildung des Kindes allein getragen zu haben (§ 33a Abs. 2 Satz 6 EStG) bürde dem betreffenden Elternteil eine unzumutbare Beweislast auf. Deshalb müßten Rückschlüsse aus dem Verhältnis zwischen Aufwand und Kosten des normalen Unterhalts zum Beweis jedenfalls dann ausreichen, wenn - wie hier - der Vater durch seine Zahlung nicht einmal die Hälfte des Grundbedarfs abgedeckt habe. Dem Beschluß in BFHE 146, 429, BStBl II 1986, 561 habe ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. Dort seien für jedes Kind monatlich 450 DM (also 5 400 DM im Jahr) gezahlt worden; von einem Mißverhältnis zwischen Aufwand und Freibeträgen habe dort keine Rede sein können.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Das FA hat der Klägerin den Ausbildungsfreibetrag für ihren Sohn F zu Recht nur in Höhe der Hälfte des Höchstbetrags von 4 200 DM gewährt.
Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungungen für die Berufsausbildung eines Kindes, für das er Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder auf andere Leistungen für Kinder (§ 8 Abs. 1 BKGG) hat, so wird gemäß § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b EStG auf Antrag ein Betrag von 4 200 DM im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, wenn das Kind auswärtig untergebracht ist. Liegen bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vor und hat ein Elternteil für das in Berufsausbildung befindliche Kinde Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG oder auf andere Leistungen für Kinder (§ 8 Abs. 1 BKGG), so wird bei jedem Elternteil, dem Aufwendungen für die Berufsausbildung des Kindes erwachsen, die Hälfte des Ausbildungshöchstbetrags abgezogen (Grundsatz der Halbteilung; § 33a Abs. 2 Satz 4 EStG). Nach Satz 5 der Vorschrift können die Eltern bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen. Hat nachweislich ein Elternteil allein Aufwendungen für die Berufsausbildung des Kindes getragen, so wird bei seiner Veranlagung der sich ergebende Ausbildungshöchstbetrag in voller Höhe abgezogen, auch wenn dieser Elternteil keinen Anspruch auf Kindergeld oder auf andere Leistungen für Kinder hat (§ 33a Abs. 2 Satz 6 EStG).
Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für eine Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz nicht vor. Denn die Eltern haben weder gemeinsam eine andere Aufteilung beantragt, noch hat die Klägerin nachgewiesen, daß sie allein die Aufwendungen für die Berufsausbildung ihres Sohnes getragen hat.
Unstreitig beliefen sich die Zahlungen des geschiedenen Ehemannes der Klägerin für den Unterhalt von F auf monatlich 100 DM = 1 200 DM jährlich. Das FG hat angenommen, daß dieser Betrag nicht einmal ausgereicht habe, um die Grundbedürfnisse (Essen, Kleidung und Wohnung) des im Streitjahr 22 Jahre alten, in einer Großstadt lebenden F zu bestreiten; für die Berufsausbildung habe damit aus den Leistungen des Vaters kein nenneswerter Anteil zur Verfügung gestanden.
Die Auffasssung, daß die Leistungen des Vaters primär dazu bestimmt gewesen seien, die leiblichen Bedürfnisse des F zu befriedigen, geht jedoch fehl. Sie berücksichtigt nicht, daß Unterhaltszahlungen für ein in Berufsausbildung befindliches Kind nach § 1610 Abs. 2 BGB grundsätzlich auch für die Berufsausbildung geleistet werden. Wegen der Einzelheiten der Begründung verweist der Seant insoweit auf seine Entscheidung in BFHE 146, 429, BStBl II 1986, 561.
Auch die weiteren Ausführungen des FG, die Klägerin habe als Empfängerin der Leistungen ihres geschiedenen Ehemannes im Rahmen der Unterhaltsgewährung für F selbst über die Verwendung dieser Mittel bestimmen können, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Denn diese Bestimmungsmöglichkeit ließe sich in Fällen der hier streitigen Art häufig, wenn nicht regelmäßig feststellen, da das Getrenntleben der Eltern zur gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzung gehört.
Der Klägerin ist zuzugeben, daß die Unterhaltsleistungen ihres geschiedenen Ehemannes für F objektiv sehr niedrig waren. Der Senat geht jedoch davon aus, daß dieser Umstand für sich allein nicht gemäß § 33a Abs. 2 Satz 6 EStG zum Nachweis ausreicht, daß der Ehemann und Vater mit seinen Leistungen nicht zu den Aufwendungen für die Berufsausbildung von F beigetragen hat. Das gilt jedenfalls in allen Fällen, in denen der auf die Berufsausbildung entfallende Beitrag nicht lediglich symbolischen Wert hat. Das war hier nicht der Fall. Denn selbst wenn man davon ausgeht, daß der Betrag von 1 200 DM jährlich zu gleichen Teilen auf Essen, Kleidung, Wohnung und Berufsausbildung entfiel, blieb für die Berufsausbildung ein Beitrag von 300 DM.
Zu dieser strengen Auslegung sieht sich der Senat auch deshalb veranlaßt, weil der in § 33a Abs. 2 Satz 4 EStG enthaltene Halbteilungsgrundsatz in das Gesetz aufgenommen worden ist, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Beschluß vom 8. Juni 1977 1 BvR 265/75 (BStBl II 1977, 526) die damals geltende Zuweisung des vollen Ausbildungsfreibetrages an den kindergeldberechtigten Elternteil wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) für verfassungswidrig erklärt hatte. Der Gesetzgeber ist offensichtlich davon ausgegangen, daß der Halbteilungsgrundsatz nicht nur der Idealvorstellung entspricht, daß beide Elternteile gleichmäßig zu den Kosten der Berufsausbildung ihrer gemeinsamen Kinder beitragen, sondern auch eine angemessene und im Interesse einer möglichst einfachen steuerlichen Handhabung im Zweifel hinzunehmende Lösung ist.
Unbillige Ergebnisse lassen sich dadurch vermeiden, daß die Eltern gemeinsam gemäß § 33a Abs. 2 Satz 5 EStG eine abweichende Aufteilung beantragen. Im Interesse einer reibungslosen Durchführung des Besteuerungsverfahrens und zur Vermeidung eines Eindringens in die Privatsphäre der Steuerpflichtigen geht das Gesetz vom Halbteilungsgrundsatz auch dann aus, wenn der die Kosten des Unterhalts ganz überwiegend tragende Elternteil die Zustimmung des anderen Elternteils für eine abweichende Aufteilung nicht auf gütlichem Wege erlangen kann. Es mutet deshalb dem benachteiligten Elternteil zu, ggf. das Familiengericht anzurufen (vgl. auch insoweit BFH-Entscheidung in BFHE 146, 429, BStBl II 1986, 561).
Fundstellen
Haufe-Index 417662 |
BFH/NV 1991, 455 |