Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis der Kraftfahrzeugsteuer im Markenverfahren
Leitsatz (NV)
Die Kraftfahrzeugsteuerentrichtung im Markenverfahren (1991/1992) für das Halten im Beitrittsgebiet zugelassener Kraftfahrzeuge kann nur durch die mit Steuermarken versehene Steuerkarte im Original nachgewiesen werden (Zeichenzwang); fehlt sie, so ist die Steuer durch Bescheid festzusetzen.
Normenkette
KraftStG 1979 § 12a; AO 1977 § 167 Abs. 1 S. 2
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war Halterin eines im Beitrittsgebiet zugelassenen Kraftfahrzeugs, das im August 1992 in beschädigtem Zustand polizeilich sichergestellt wurde, wobei die Klägerin, die das Fahrzeug später abmeldete, das Fehlen verschiedener Gegenstände bemerkte und u. a. die Kraftfahrzeugsteuerkarte als gestohlen meldete. Da diese somit fehlte, setzte das beklagte und revisionsklagende Finanzamt (FA) gegen die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 6. September 1992 Kraftfahrzeugsteuer fest.
Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, zwar gehe der Verlust der Steuerkarte zu Lasten der Beweislage der Klägerin, doch sei dieser zu glauben, daß sie, wie von ihr vorgetragen, die Kraftfahrzeugsteuer duch Steuermarken entrichtet habe. Das Fehlen der Steuerkarte sei kein zwingender Grund für eine Steuerfestsetzung.
Das FA hat hiergegen Revision eingelegt und ist den Ausführungen der Vorinstanz entgegengetreten, auch mit dem Hinweis, daß noch nicht einmal der Vortrag der Klägerin die Feststellung trage, daß die Steuer in zutreffender Höhe durch Steuermarken entrichtet worden sei.
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zu der vom FA beantragten Entscheidung. Wie der Senat in seinem Urteil vom 20. September 1994 VII R 29/94 (BFHE 175, 456, BStBl II 1995, 79) erkannt hat, konnte die Kraftfahrzeugsteuerentrichtung im Markenverfahren -- 1991/1992 -- für im Beitrittsgebiet zugelassene Kraftfahrzeuge (§ 12 a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes -- KraftStG -- 1979) nur durch Vorlage der mit entsprechenden Steuermarken -- Steuerzeichen (§ 167 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung) -- versehenen amtlichen Steuerkarte im Original nachgewiesen werden (Zeichenzwang); wird dieser Nachweis nicht geführt, so liegt eine Nichtentrichtung der Steuer "im Markenverfahren" vor, mit der Folge, daß die Kraftfahrzeugsteuer durch Bescheid festzusetzen ist (§ 12 a Abs. 4 Satz 3 KraftStG 1979). Mit dieser Rechtsauffassung steht die Vorentscheidung nicht im Einklang. Sie ist mithin schon aus diesem Grunde aufzuheben, ohne daß es darauf ankommt, ob der vom FA gerügte Begründungsmangel (hinsichtlich der Feststellung eines anderweit erbrachten Entrichtungsnachweises) vorliegt. Zugleich ist die Klage, die sich nach der Rechtsauffassung des Senats als nicht begründet erweist, abzuweisen. Ein unverschuldeter Verlust der Steuerkarte, der allenfalls die (vom Senat in VII R 29/94 offengelassene) Frage aufwerfen könnte, ob ausnahmsweise -- aus Rechtsgründen -- ein anderweitiger Nachweis anzuerkennen ist, ist nach den festgestellten Umständen -- Zurücklassung der Steuerkarte im Fahrzeug -- nicht gegeben (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Thüringer FG vom 15. Dezember 1993 I K 48/93, Entscheidungen der Finanzgerichte 1994, 413 f.).
Fundstellen
Haufe-Index 423767 |
BFH/NV 1995, 733 |