Entscheidungsstichwort (Thema)

KraftSt-Erhöhung für nicht schadstoffarme Pkw nicht verfassungswidrig

 

Leitsatz (NV)

Die Kraftfahrzeugsteuererhöhung für das Halten nicht schadstoffarmer Personenkraftwagen verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Bestätigung der Rechtsprechung).

 

Normenkette

Ges. über steuerliche Maßnahmen zur Förderung des schadstoffarmen Personenkraftwagens vom 22. Mai 1985; GG Art. 3 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger wendet sich gegen die aufgrund des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung des schadstoffarmen Personenkraftwagens vom 22. Mai 1985 (BGBl I 1985, 784, BStBl I 1985, 211) erfolgte Höherbesteuerung des Haltens seines nicht schadstoffarmen Pkw ab 1. Januar 1986 durch das beklagte und revisionsbeklagte Finanzamt (FA) - (Neufestsetzung durch Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 7. April 1986: jährlich 300 DM statt bisher 230 DM). Das Finanzgericht (FG) hielt die Steuererhöhung im Gegensatz zum Kläger nicht für verfassungswidrig und wies die Klage ab.

Die Revision des Klägers rügt hinsichtlich der Höherbeteuerung verfassungswidrige Ungleichbehandlung, Verletzung des Sozialstaatsprinzips und Beeinträchtigung unter dem Gesichtspunkt der Enteignung. Er führt ferner aus, sein Vorbringen und Beweisanerbieten, es sei keineswegs unbestritten, daß schadstoffarme Fahrzeuge die Umwelt weitaus weniger belasten als nicht schadstoffarme Pkw, sei unberücksichtigt geblieben, ebenso der Umstand, daß bereits die vorgeschriebene jährliche Abgassonderuntersuchung schadstoffausstoßsenkend wirke und daß der Pkw nicht umrüstbar sei. Dasselbe gelte für den Hinweis, daß Kraftfahrzeuge nicht die alleinigen Schadstoffemittenten seien, sie aber dennoch allein zu einer Umweltabgabe herangezogen würden. Umweltverbesserungen würden durch die Höherbesteuerung nicht bewirkt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Das FG hat die Klage aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Wie der Senat entschieden hat (Urteil vom 10. Juli 1990 VII R 12/88, BStBl II 1990, 929), begegnen die im Gesetz vom 22. Mai 1985 vorgesehene Kraftfahrzeugsteuererhöhung für das Halten nicht schadstoffarmer Pkw, auch soweit diese nicht umrüstbar sind, und die (nicht rückwirkende) Neufestsetzung der erhöhten Steuer für das Halten bereits zugelassener Fahrzeuge keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere verstößt die Regelung nicht gegen den Gleichheitssatz. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Die Aufklärungsrüge entspricht nicht dem Bezeichnungserfordernis nach § 120 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - (zu ihm Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., 1987, § 120 Anm. 40 m. N.). Abgesehen davon war der Beweisantrag des Klägers nicht entscheidungserheblich. Bei der Beurteilung, ob eine Steuerregelung den Gleichheitssatz verletzt, spielt allein die begründete Erwartung des Gesetzgebers eine Rolle. Konnte dieser die Regelung als taugliches Mittel zur Erreichung seiner Ziele ansehen, so kann ihm Willkür - hier hinsichtlich der differenzierenden kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Behandlung schadstoffarmer und anderer Pkw - nicht vorgeworfen werden (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 29. April 1988 VI R 74/86, BFHE 153, 363, 372, BStBl II 1988, 674; Senat in VII R 12/88, sowie Urteil vom 26. Juni 1984 VII R 60/83, BFHE 141, 369, 383). Wie sich aus den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 10/3205, S. 7) ergibt, sind der Gesetzgebung umfangreiche Anhörungen von Experten vorausgegangen. Tatsächlich haben sich die mit der Neuregelung verbundenen Erwartungen auch bestätigt (Anteil schadstoffreduzierter Pkw bei Neuzulassungen 96,7 %; BTDrucks. 11/5289, S. 8).

Fehl geht auch die Rüge, das FG habe gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen, weil es die Hinweise auf andere ,,Schadstoffemittenten" übersehen habe. Dieser Vortrag wird im Tatbestand der Vorentscheidung erwähnt, er ist also vom FG berücksichtigt, wenn auch nicht in den Entscheidungsgründen behandelt worden. Letzteres ist nicht zu beanstanden, da eine Auseinandersetzung mit jedem einzelnen vorgetragenen Gesichtspunkt nicht geboten ist (Gräber / von Groll, a. a. O., § 105 Anm. 24). Im übrigen kommt es für die Frage, ob die Kraftfahrzeugsteuerregelung gegen den Gleichheitssatz verstößt, nicht auf die Behandlung ,,anderer" Schadstoffverursacher an. Zu beurteilen ist lediglich, ob in der unterschiedlichen kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Behandlung schadstoffarmer und anderer Pkw ein solcher Verstoß zu sehen ist. Diese Frage ist, wie ausgeführt, zu verneinen. Die insoweit bestehenden, die Differenzierung rechtfertigenden Unterschiede werden durch die vorgeschriebenen Abgassonderuntersuchungen nicht aufgehoben. Selbst wenn diese ,,schadstoffausstoßsenkend" wirken sollten, konnte das Halten nicht schadstoffarmer Pkw im Hinblick auf den verbleibenden Schadstoffausstoß einer Höherbesteuerung unterworfen werden.

Wegen der weiteren verfassungsrechtlichen Rügen der Revision wird auf das Urteil in VII R 12/88 verwiesen. Inwieweit der Zweck der Steuerregelung (a. a. O., II Nr. 1 a) gegen das Sozialstaatsprinzip (zu ihm BFH, Urteil vom 14. Oktober 1987 II R 11/85, BFHE 151, 285, 288, BStBl II 1988, 73) verstoßen soll, ist von der Revision nicht näher ausgeführt worden und auch nicht ersichtlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417543

BFH/NV 1991, 843

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