Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiladung bei Feststellung verrechenbarer Verluste
Leitsatz (NV)
Im Klageverfahren einer KG gegen den Feststellungsbescheid über die verrechenbaren Verluste nach §15 a EStG sind die Gesellschafter notwendig beizuladen, um deren Verluste es geht.
Normenkette
EStG § 15a Abs. 4; FGO § 60 Abs. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, bildete im Wirtschaftsjahr 1983 für ihre Kommanditisten eine Rücklage gemäß §6 d des Einkommensteuergesetzes (EStG). Streitig ist, ob die den Kommanditisten für die Wirtschaftsjahre 1985 und 1986 zuzurechnenden Verlustanteile in Höhe der anteiligen §6 d- Rücklage lediglich verrechenbar oder ausgleichs- bzw. abzugsfähig sind. Die Entscheidung der Frage hängt davon ab, ob die anteilig auf einen Kommanditisten entfallende steuerfreie Gewinnrücklage (Sonderposten mit Rücklageanteil) Teil seines Kapitalkontos i. S. von §15 a EStG ist und damit seinen ausgleichs- bzw. abzugsfähigen Verlustanteil erhöht.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) hat die Einbeziehung der §6 d-Rücklage in das Kapitalkonto abgelehnt. Den verrechenbaren Verlust stellte er zusammen mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte in einer Anlage zu den Feststellungs-Änderungsbescheiden 1985 und 1986 gesondert fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Finanzgerichts (FG) teilweise aufzuheben und unter Abänderung der Feststellungsbescheide 1985 und 1986 die Rücklage gemäß §6 d EStG der Jahre 1985 und 1986 zu 85 % in das steuerliche Eigenkapital gemäß §15 a EStG einzubeziehen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist begründet.
Sie führt bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1. Der Senat geht davon aus, daß Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die Feststellung des verrechenbaren Verlustes zum Ende der Wirtschaftsjahre 1985 und 1986 für die Kommanditisten der Klägerin ist, die in den Streitjahren an der Rücklage gemäß §6 d EStG beteiligt waren. Die Feststellung des verrechenbaren Verlustes erfolgt durch besonderen Bescheid.
Dieser Bescheid kann mit dem Bescheid über die Feststellung der Einkünfte verbunden werden. Die Feststellung der Einkünfte und die Feststellung des verrechenbaren Verlustes bleiben aber auch in diesem Fall besondere Verwaltungsakte (vgl. u. a. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 11. Mai 1995 IV R 44/93, BFHE 177, 466, Betriebs-Berater 1995, 1520 unter I. 4. der Gründe, m. w. N.). Die Klägerin hat nur den Feststellungsbescheid über die verrechenbaren Verluste angefochten. Dementsprechend richten sich Klagebefugnis und Beiladungspflicht nicht nach den für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte, sondern nach den für die gesonderte Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß §15 a Abs. 4 EStG geltenden Verfahrensgrundsätzen.
2. Das Urteil des FG war wegen fehlender Beiladung der in der Gesellschaft verbliebenen Kommanditisten aufzuheben.
Die Klägerin ist gemäß §48 Abs. 1 Nr. 3 FGO a. F. (§48 Abs. 1 Nr. 1 FGO n. F.) klagebefugt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Feststellung der verrechenbaren Verluste mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewinns der Gesellschaft nach §15 a Abs. 4 Sätze 5 und 6 EStG verbunden worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BFH-Urteil vom 26. Januar 1995 IV R 23/93, BFHE 177, 71, BStBl II 1995, 467 unter II. der Gründe, m. w. N.). So liegt der Fall auch hier.
Neben der Klägerin sind aber auch die Kommanditisten, um deren verrechenbare Verluste es bei §15 a EStG geht, klagebefugt (§48 Abs. 1 Nr. 2 FGO a. F.; §48 Abs. 1 Nr. 5 FGO n. F.). Das FG hätte sie deshalb gemäß §60 Abs. 3 FGO zum Verfahren beiladen müssen (BFH-Urteile vom 1. Juni 1989 IV R 19/88, BFHE 157, 181, BStBl II 1989, 1018; in BFHE 177, 71, BStBl II 1995, 467).
Ist eine notwendige Beiladung unterblieben, muß das Revisionsgericht die Vorentscheidung aufheben und die Sache an das FG zurückverweisen (ständige Rechtsprechung, vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §60 Anm. 111, m. w. N.).
Fundstellen
Haufe-Index 67531 |
BFH/NV 1998, 1363 |
DStRE 1998, 789 |