Leitsatz (amtlich)
Eine Darlehensforderung kann wegen überdurchschnittlicher Verzinsung nur dann gemäß § 12 Abs. 1 BewG 1965 höher bewertet werden, wenn der Gläubiger längere Zeit (mindestens vier Jahre) mit den erhöhten Zinsen rechnen kann. Maßgebend ist dabei, welche Laufzeit des Darlehens am Bewertungsstichtag zu erwarten ist, nicht aber, welche formellen Kündigungsmöglichkeiten der Schuldner nach § 247 Abs. 1 BGB hat.
Normenkette
BewG 1965 § 12 Abs. 1; BGB § 247 Abs. 1
Verfahrensgang
FG Nürnberg |
Fundstellen
Haufe-Index 74236 |
BStBl II 1982, 351 |
BFHE 1982, 214 |
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