Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuer
Leitsatz (amtlich)
Bei einer Betriebsaufspaltung ist die Gewerbesteuerpflicht der Besitzgesellschaft auch dann und insoweit zu bejahen, als diese ihr nicht gehörenden Grundbesitz an die Produktions-GmbH verpachtet und ihr gegen Entgelt immaterielle Wirtschaftsgüter (z. B. den Firmennamen, Erfindungen) überläßt, die den Gesellschaftern der Besitzgesellschaft gehören.
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 2 Ziff. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob die Revisionsklägerin, eine KG, mit ihrer Verpachtungstätigkeit gegenüber der GmbH gewerbesteuerpflichtig ist.
Das Finanzamt (FA) hält die Verpachtungstätigkeit der KG für gewerbesteuerpflichtig. Es liege eine Betriebsaufspaltung vor.
Weder Einspruch noch Berufung hatten Erfolg. Mit der Rb. beantragt die KG Freistellung der Verpachtungstätigkeit an die GmbH von der Gewerbesteuerpflicht; hilfsweise Heranziehung zur Gewerbesteuer nur insoweit, als ihre Tätigkeit in der Verpachtung eigenen Grundbesitzes an die GmbH besteht.
Entscheidungsgründe
Die ab 1. Januar 1966 als Revision zu behandelnde Rb. ist nicht begründet.
Die Entscheidung des FG ist richtig. Hierbei ist die nicht bestrittene Tatsache von entscheidender Bedeutung, daß Verpächterin an die GmbH und Empfängerin der Pachteinnahmen nach dem Pachtvertrag vom 1. Juli 1955 allein die KG ist. Gleichgültig ist hingegen, ob die KG auch Eigentümerin der von ihr gepachteten Betriebsgebäude und Grundstücke war, die für die Ausübung des gewerblichen Betriebs der GmbH auch auf Grund der gerade für die Zwecke des Reinigungsbetriebs von der KG errichteten Aufbauten eine wesentliche Grundlage darstellten. Das gilt zumindest für das eigentliche Betriebsgrundstück in R. Es ist kein Grund ersichtlich, die Betriebsaufspaltung mit der Gewerbesteuerpflicht der Besitzgesellschaft auf die Fälle zu beschränken, in denen die Besitzgesellschaft auch Eigentümerin der verpachteten wesentlichen Betriebsgrundstücke ist. Ebenso wie ein Einzelunternehmer seinen Gewerbebetrieb in einem gepachteten Gebäudegrundstück ausüben kann, so muß auch möglich sein, daß das im Rahmen einer Betriebsaufspaltung geführte wirtschaftliche einheitliche Unternehmen in von der Besitzgesellschaft gepachteten oder dieser aus sonstigen Gründen zur Weiterverpachtung überlassenen Betriebsgrundstücken geführt wird. Gerade aus der Verpachtung auch fremder Grundstücke folgt nach Auffassung des Senats für Fälle der vorliegenden Art erst recht und zusätzlich, daß sich die KG auch gewerblich betätigen wollte. Hinzu kommt, daß die Grundstücke, insbesondere deren wertvollster Teil, nämlich die Bauten in R., auch schon vor Gründung der GmbH zum Betriebsvermögen der KG gehörten. Die KG hat nach der Durchführung der dargestellten Unternehmensgestaltung auch selbst ihren Gesellschaftszweck in "Verwaltung und Nutznießung des vorhandenen Grundbesitzes..." geändert. Sie ist also die Verwalterin und Nutznießerin des fraglichen Grundbesitzes; sie trifft daher auch in vollem Umfang die Gewerbesteuerpflicht.
Hieraus aber folgt dann weiter, daß auch sämtliche anderen Einnahmen, die die KG von der GmbH empfängt, dem Gewerbeertrag zuzurechnen sind. Selbst wenn man unterstellt, daß - wie die KG es darstelle und wofür in der Tat der Wortlaut des Pachtvertrags spricht - die Pacht der GmbH an die KG nicht allein auf der überlassung des Grundbesitzes beruht, sondern darin auch ein Entgelt für die überlassung des Firmennamens und der Annahmestellenorganisation der mit Errichtung der GmbH aufgelösten B-KG enthalten ist, so muß doch auch dieser Teil der Pacht in den Gewerbeertrag der KG einbezogen werden. Denn sie hat den Pachtvertrag bzw. den überlassungsvertrag für diese Wirtschaftsgüter abgeschlossen. An diese bürgerlich-rechtliche Gestaltung muß sie sich auch steuerlich halten lassen.
Fundstellen
Haufe-Index 412239 |
BStBl III 1966, 601 |
BFHE 1966, 621 |
BFHE 86, 621 |